Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.1978 - II C 34.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,7634
BVerwG, 26.01.1978 - II C 34.74 (https://dejure.org/1978,7634)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1978 - II C 34.74 (https://dejure.org/1978,7634)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1978 - II C 34.74 (https://dejure.org/1978,7634)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,7634) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Der pauschalierte Abführungsgrundsatz von 35 v.H. und die Unzulässigkeit eines Vorwegabzuges eigener Personalkosten verletzen nicht den Grundsatz, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen Nutzens verbleiben muß (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - , vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und BVerwGE 87, 1 ).

    Das Nutzungsentgelt soll einen Ausgleich für Vorteile schaffen, die dem Beamten dadurch wirtschaftlich zugute kommen, daß er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und er nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muß (z.B. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ).

  • BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Da diese beiden Werte einander nicht entsprechen, sondern in einen Vergleich miteinander treten, ist das Nutzungsentgelt der Höhe nach gerechtfertigt, wenn es einer dieser Vergleichsgrößen entspricht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1 S. 3 ff. und vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - S. 8 U.A.).

    Deshalb braucht auch hier (vgl. bereits Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 -) nicht entschieden zu werden, ob an dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz festzuhalten ist, dass dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen ärztlichen Leistungen, gewonnenen Nutzens verbleiben muss (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974, a.a.O. S. 13; vom 26. Januar 1978, a.a.O. S. 4 und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 ff.).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 35.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Da diese beiden Werte nicht einander entsprechen, sondern in einen Vergleich miteinander treten, ist das Nutzungsentgelt der Höhe nach gerechtfertigt, wenn es einer dieser Vergleichsgrößen entspricht (vgl. Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1 S. 3 f.).

    Im vorliegenden Falle bedarf es keiner Entscheidung, ob an dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz festzuhalten ist, dass dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen Nutzens verbleiben muss (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1 S. 4; BVerwGE 87, 1 ; 109, 283 ).

  • BAG, 16.11.1989 - 6 AZR 168/89

    Nutzungsentgelt: Tätigkeit als Zweitobduzent - Verfallfrist

    Die in Frage stehende Nutzungsentschädigung ist danach ihrem Wesen nach ein Ausgleich für die Vorteile, die dar Bedienstete dadurch erhält, daß er die dem Behördenapparat zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten muß (Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 - NJW 1974, 1440, 1443; BVerwG Urteil vom 26. Januar 1978 - 2 C 34.74 - ZBR 1979, 21 f.).

    Diese Nutzung kann auch im Interesse des Landes liegen, ohne daß dadurch die Grundlage für die Forderung eines Nutzungsentgelts entfällt (BVerwG Urteile vom 31. Januar 1974 und 26. Januar 1978, aaO).

    Das Nutzungsentgelt muß in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit erlangten Vergütung stehen, wobei ein Vomhundertsatz dieser Vergütung in diesem Sinne angemessen ist, wenn er dem Bediensteten den eindeutig überwiegenden Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens beläßt (BVerwG Urteile vom 31. Januar 1974 und 26. Januar 1978, aaO).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 36.99

    Altvertragler; Äquivalenzprinzip; Bundespflegesatzverordnung; Einkünfte aus

    Da diese beiden Werte nicht einander entsprechen, sondern in einen Vergleich miteinander treten, ist das Nutzungsentgelt der Höhe nach gerechtfertigt, wenn es einer dieser Vergleichsgrößen entspricht (vgl. Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1 S. 3 f.).

    Die Inanspruchnahme des Klägers nach § 14 HNtVO beträgt 25 v.H. Deswegen bedarf es auch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, ob an dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz festzuhalten ist, dass dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen Nutzens verbleiben muss (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1 S. 4; BVerwGE 87, 1 ; 109, 283 ).

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 23.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruch- nahme von Personal

    Der pauschalierte Abführungsgrundsatz von 35 v.H. und die Unzulässigkeit eines Vorwegabzuges eigener Personalkosten verletzen nicht den Grundsatz, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen Nutzens verbleiben muß (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - , vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und BVerwGE 87, 1 ).

    Das Nutzungsentgelt soll einen Ausgleich für Vorteile schaffen, die dem Beamten dadurch wirtschaftlich zugute kommen, daß er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und er nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muß (z.B. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ).

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83

    Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung

    Sie halten sich im dargelegten Rahmen des § 81 a LEG a.F. sowie der Nr. 2 Abs. 1 LNTVO a.F. = § 10 = § 10 Abs. 1, 2 LNTVO n.F. Bei der erforderlichen Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist das Berufungsgericht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach es sich um einen Ausgleich für diejenigen Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart, und wonach ferner das Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen muß, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt

    Bei der Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß es sich um einen Ausgleich für die Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart; das Nutzungsentgelt muß ferner in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirschaftlichen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ).
  • BVerwG, 03.04.1979 - 2 B 91.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bewilligung einer

    An dieser in Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) zur Frage der Angemessenheit von Nutzungsentgelt dargelegten Rechtsauffassung hat der beschließende Senat in den Urteilen vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - (Buchholz 237.6 § 75 LBG Nds. Nr. 1) und BVerwG 2 C 55.72 (Buchholz 421.2 HochschulR Nr. 37), die in Anwendung von vergleichbaren Vorschriften des niedersächsischen bzw. des Berliner Landesrechts ergangen sind, sowie in dem die Rechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen betreffenden Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - (Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1) festgehalten.

    Das angefochtene Urteil sei auf die "Hochschullehrerurteile" des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - (nicht 2 C 36.74; a.a.O.), vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - (a.a.O.) und vom 26. (nicht 20.) Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - (a.a.O.) sowie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1974 - 2 BvR 443/74 - gestützt, enthalte aber keine "Ausführungen über die unterschiedlichen Beweggründe der Bewilligung der Nebentätigkeit und der wirtschaftlichen Lage der beiden Berufsgruppen".

  • OVG Niedersachsen, 18.01.1999 - 2 K 4830/96

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit; Nebentätigkeit; Nutzungsentgelt

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 38.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Erfassung der vereinnahmten

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 36.88

    Entrichtung eines Nutzungsentgelts auf der Grundlage der angegebenen

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 47.88

    Festsetzung von Nutzungsentgelten durch den Dienstherrn - Erstellung von

  • BVerwG, 23.03.1978 - 2 B 55.77

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 16.09.1981 - 2 B 92.80

    Forderung eines Nutzungsentgelts von Beamten für die außerdienstliche

  • BVerwG, 09.02.1979 - 2 B 88.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Angemessenheit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht