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   BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 36.04   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrige Besetzung von Beförderungsämtern nach Wertigkeit des derzeit besetzten Dienstpostens - Ausnahmen von der Kollegialgerichtsregel bei Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten - Beweislast des Dienstherrn für behördeninterne Umstände

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität; Kollegialgerichtsregel; Leistungsgrundsatz; Schadensersatzpflicht

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch des Beamten wegen Verletzung des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung eines Beförderungsamtes

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (51)  

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2006 - 1 L 4/06  

    Zum Schadensersatzanspruch eines Beamten aufgrund Nichtbeförderung

    Der Beamte hat demgemäß gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, zuletzt Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web [m. z. N.]).

    Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O. [m. w. N.]).

    Dies begegnet letztlich auch keinen rechtlichen Bedenken, denn - wie bereits eingangs ausgeführt - der Beamte hat gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung auch dann, wenn der Dienstherr Beförderungsstellen nicht ausschreibt, sondern - etwa im Rahmen eines erstellten Konzeptes - die Stellenbesetzungen (Beförderungen) vorzunehmen beabsichtigt (so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, zuletzt Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web [m. z. N.]).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren, in denen die Bewerberauswahl nicht mittels Ausschreibung, sondern nach zuvor erstellten Konzepten erfolgen sollte, auf den Kreis von Beamten abgestellt, die die Beförderungsvoraussetzungen formell erfüllt haben (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O.).

    Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O.).

    Demzufolge stände die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist (so: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O.).

    Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 lit. a) und Abs. 5, 14 GKG a. F. (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web), wobei der Senat die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nach Maßgabe der 2. BesÜV für den hier insgesamt - wieder - streitbefangenen Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis zum 30. Juni 2001 zugrunde gelegt hat.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2008 - 1 M 25/08  

    Zur Auswahlentscheidung über die Zulassung zum Aufstieg

    Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. im Übrigen: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - Az.: 1 M 216/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).

    Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris; OVG LSA Beschluss vom 30. Juni 2006 - Az.: 1 L 4/06 -, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - Az.: 2 B 54.06 -, jeweils veröffentlicht bei juris).

    Demzufolge stände die Auswahl des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist (so: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 1 M 54/09  

    Zur Zulässigkeit der ausnahmslos erfolgten Verteilung von Beförderungsstellen auf

    Jeder Beamte hat gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (so BVerwG in ständiger Rechsprechung, etwa: Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris [m. z. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - Az.: 1 M 222/07 -, veröffentlicht bei juris).

    Jeder Beförderungsbewerber hat insoweit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherrn über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, und zwar unabhängig davon, ob der Dienstherr Beförderungsstellen ausschreibt oder - etwa im Rahmen eines erstellten Konzeptes - die Stellenbesetzung ohne Ausschreibung vorzunehmen beabsichtigt und dabei alle in Betracht kommenden Beamten in die Auswahlentscheidung einbezieht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O.).

    Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. im Übrigen: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - Az.: 1 M 216/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).

    Dabei ist zwar die Ausgestaltung von Auswahlverfahren für mehrere zugleich zu besetzende gleiche Stellen (Ämter) in Gestalt von so genannten Beförderungsrunden als solche rechtlich nicht zu erinnern (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - Az.: 2 C 19.01 -, Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2; Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2006 - Az.: 1 M 54/06 -, veröffentlicht bei juris).

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