Rechtsprechung
   BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10   

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BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10 (https://dejure.org/2012,9483)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2012 - 2 C 38.10 (https://dejure.org/2012,9483)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 (https://dejure.org/2012,9483)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BDG § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1; LDG NRW § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1
    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Bemessungskriterien; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; schweres Dienstvergehen; Prognoseentscheidung; Vertrauensverlust; anerkannter Milderungsgrund; mildernder Umstand; Zugriffsdelikt; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BDG § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1
    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Bemessungskriterien; Disziplinarklage; Disziplinarverfahren; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Prognoseentscheidung; Vertrauensverlust; Zugriffsdelikt; Zugriffsdelikt; anerkannter Milderungsgrund; mildernder Umstand; schweres ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 BDG, § 13 Abs 2 S 1 BDG, § 13 Abs 2 DG NW 2004, § 13 Abs 3 S 1 DG NW 2004
    Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Zugriffsdelikt; Einbeziehung von entlastenden Umständen

  • Wolters Kluwer

    Ernsthafte Prüfung von mit anerkannten Milderungsgründen vergleichbaren, in ihrer Gesamtheit gewichtigen Umständen in einem Disziplinarverfahren zur Ahndung eines Zugriffsdelikts

  • rewis.io

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Zugriffsdelikt; Einbeziehung von entlastenden Umständen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ernsthafte Prüfung von mit anerkannten Milderungsgründen vergleichbaren, in ihrer Gesamtheit gewichtigen Umständen in einem Disziplinarverfahren zur Ahndung eines Zugriffsdelikts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der klauende Polizeibeamte und die Suche nach Milderungsgründen im Disziplinarverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 479
 
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Wird zitiert von ... (204)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 24.05.2007 - 2 C 25.06

    Aberkennung des Ruhegehalts; "anerkannte Milderungsgründe"; Beeinträchtigung des

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10
    Liegen in einem Disziplinarverfahren zur Ahndung eines Zugriffsdelikts Umstände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind (im Anschluss an Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4).

    Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4).

    Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22).

    Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai 2007 a.a.O. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 m.w.N.).

    Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen (Urteile vom 24. Mai 2007 a.a.O und vom 29. Mai 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10
    Dabei geht er davon aus, dass die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29 stRspr).

    Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Beschluss vom 15. April 2010 - BVerwG 2 B 82.09 - juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - a.a.O.) - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann.

    Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen (Urteile vom 24. Mai 2007 a.a.O und vom 29. Mai 2008 a.a.O.).

    Dienstherr, Geschädigte und Öffentlichkeit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können (vgl. Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851; vgl. zum gleich gestellten Fall des "Kollegendiebstahls" Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O. und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 D 82.97 - juris).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10
    Liegen in einem Disziplinarverfahren zur Ahndung eines Zugriffsdelikts Umstände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind (im Anschluss an Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4).

    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 25 insofern nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 und - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16).

    Dabei geht er davon aus, dass die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29 stRspr).

    Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10
    Dabei geht er davon aus, dass die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29 stRspr).

    Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22).

    Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai 2007 a.a.O. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10
    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 25 insofern nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 und - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16).

    Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai 2007 a.a.O. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10
    Dabei geht er davon aus, dass die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29 stRspr).
  • BVerwG, 15.04.2010 - 2 B 82.09

    Zugriffsdelikt; Einschränkung der Steuerungsfähigkeit; Mehrfachversagen des

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10
    Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Beschluss vom 15. April 2010 - BVerwG 2 B 82.09 - juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - a.a.O.) - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann.
  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 2.06

    Telekombeamter des gehobenen Dienstes (Rechtsabteilung); erstinstanzliche

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10
    Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (Urteile des Disziplinarsenats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 - juris und vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 ).
  • BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03

    Posthauptsekretär; Nichtverbuchung dienstlicher Gelder; "Sponsoring" einer

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10
    Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. November 2003 - BVerwG 1 D 5.03 - juris; stRspr).
  • BVerwG, 06.02.2001 - 1 D 67.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbeamter des mittleren Dienstes;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10
    Allerdings ist das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen kein Zugriffsdelikt im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung, da dem Beklagten das von ihm entwendete Geld nicht dienstlich anvertraut war und er durch seine Tat den Vermögensbestand zu Lasten des Dienstherrn nicht unmittelbar vermindert hat (Urteile vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 D 51.97 - juris Rn. 18 und vom 6. Februar 2001 - BVerwG 1 D 67.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 24 S. 10).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 D 82.97

    Entfernung aus einem Dienstverhältnis auf Grund fehlender Milderungsgründe -

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 D 51.97

    Disziplinarmaßnahme der Versetzung eines Beamten in ein anderes Amt -

  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 D 66.91

    Paketzusteller der Deutschen Bundespost; Unterschlagung von Nach- und

  • BVerwG, 30.09.1992 - 1 D 32.91

    Schalterbeamter der Post; Verkauf begehrter Sammlermarken gegen besondere

  • BVerwG, 23.08.1988 - 1 D 136.87

    Fernmeldebeamtin des mittleren Dienstes; zahlreiche Pflichtverstöße außerhalb des

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

  • VG Berlin, 12.12.2019 - 80 K 7.19

    Bei Arbeitszeit geschummelt: Ehemann von Familienministerin Franziska Giffey

    Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

    e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

    Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

  • VG Bremen, 03.03.2014 - D K 148/12

    Disziplinarklage gegen Drogenfahnder - Betäubungsmitteldelikte; Dienstvergehen;

    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - Rz. 11 juris m.w.N. = NVwZ-RR 2012, 479 ff.).

    Zunächst ist die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 (258 ff.); Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16; Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff.).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach den subjektiven Verhaltensweisen - Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründen des Beamten für sein Verhalten - und den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O.) Durch das Bundesverwaltungsgericht sind auf dieser Ebene der Maßnahmebemessung Fallgruppen von Dienstvergehen herausgearbeitet worden, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist (so für die sogenannten "Zugriffsdelikte", d.h. den veruntreuenden Zugriff des Beamten auf dienstlich anvertraute Gelder und Vermögenswerte, im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 ff. m.w.N.).

    Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die - 13 - Bemessungsentscheidung eingestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 ff. jeweils m.w.N.).

    Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Regelmaßnahme abzusehen ist (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O.).

    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sind Entlastungsgründe bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O. m.w.N.).

    Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe gerade die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff. m.w.N.).

    Von der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst war nicht aufgrund des Vorliegens eines nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgrundes abzusehen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O. m.w.N.).

    Die Fachkammer hat dabei zulasten des Beklagten zunächst diejenigen Umstände in die Abwägung eingestellt, die der dienstlichen Verfehlung das Gewicht eines schweren Dienstvergehens gegeben haben (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O.).

    So kommt der Motivationslage eines Beamten zum Tatzeitpunkt zwar stets eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 28.01.2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 ff.; Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff.) und das Vorhandensein uneigennütziger Beweggründe ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass vom Ausspruch der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann (vgl. für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte etwa vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1999 - 1 D 68.98 - BVerwGE 111, 43 ff.; Urt. v. 07.11.1995 - 1 D 1.95 - Urt. v. 13.06.1995 - 1 D 21.94 - juris jeweils m.w.N.).

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