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   AG Geilenkirchen, 20.03.2008 - 2 C 391/07   

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https://dejure.org/2008,58866
AG Geilenkirchen, 20.03.2008 - 2 C 391/07 (https://dejure.org/2008,58866)
AG Geilenkirchen, Entscheidung vom 20.03.2008 - 2 C 391/07 (https://dejure.org/2008,58866)
AG Geilenkirchen, Entscheidung vom 20. März 2008 - 2 C 391/07 (https://dejure.org/2008,58866)
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  • ra-frese.de

    Berechnung des Mietzinses für Mietfahrzeug

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Geilenkirchen, 20.03.2008 - 2 C 391/07
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein den Mietwagenkosten zugrunde gelegter Unfallersatztarif im Rahmen des § 249 BGB nicht generell erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn im Einzelfall die Besonderheiten des betreffenden Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2005, 1933).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Geilenkirchen, 20.03.2008 - 2 C 391/07
    In wie weit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 360).
  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Geilenkirchen, 20.03.2008 - 2 C 391/07
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.07.2006, Aktenzeichen VI ZR 237/05 (NJW 2006, 2693 ff.) den sogenannten gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet als geeigneten Anknüpfungspunkt angesehen.
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Geilenkirchen, 20.03.2008 - 2 C 391/07
    Dabei ist es allerdings nicht wie noch in früheren Entscheidungen nach der Methode nach Wenning (NZV 2005, 189 ff.) von dem Wert des Nutzungsausfalls der betreffenden Fahrzeugklasse entsprechend der Tabelle von Sanden/Küppersbusch ausgegangen; das Gericht hat sich nunmehr entsprechend der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. Urteil vom 02.03.2007, Aktenzeichen 19 U 181/06) an den Pauschalen des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklasse und des Postleitzahlengebiets nach dem Wohnort des Geschädigten gem. dem Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 20 % sowie Nebenkosten orientiert.
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