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   BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74   

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BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74 (https://dejure.org/1977,2153)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1977 - II C 41.74 (https://dejure.org/1977,2153)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1977 - II C 41.74 (https://dejure.org/1977,2153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines Kassenfehlbestands - Verletzung von Amtspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74
    Zur Haftung eines im Kassendienst der Deutschen Bundespost tätigen Beamten für Fehlbestände und zur Verteilung der Beweislast (im Anschluß an BVerwG VI C 14.75).

    Eine Heranziehung der vorstehend angeführten bürgerlich-rechtlichen Grundsätze würde jedoch der in § 78 Abs. 1 BBG ausgeprägten Gesetzeslage eindeutig widersprechen; das ist durch das den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannte Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1977 - BVerwG VI C 14.75 - bereits klargestellt worden.

    Wie in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 5.70 - (a.a.O.) und vom 20. April 1977 - BVerwG VI C 14.75 - dargelegt ist, greifen bei Anwendung des § 282 BGB grundsätzlich zugunsten des Beamten die unten noch darzulegenden Beweiserleichterungen Platz.

  • BVerwG, 01.07.1971 - II C 5.70

    Befugnis des Dienstherrn zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74
    Das Verwaltungsgericht hat sich zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 15.66 - [BVerwGE 37, 192, 199 [BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]] und vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 5.70 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16]) zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Beweislastregel des § 282 BGB auf beamtenrechtliche Erstattungsfälle entsprechend anwendbar ist.

    Wie in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 5.70 - (a.a.O.) und vom 20. April 1977 - BVerwG VI C 14.75 - dargelegt ist, greifen bei Anwendung des § 282 BGB grundsätzlich zugunsten des Beamten die unten noch darzulegenden Beweiserleichterungen Platz.

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 79.73

    Nicht bestehende Schuld - Klage aus Anerkenntnis - Öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74
    Wenn, wie es hier tatsächlich der Fall ist, ein solches Schuldverhältnis nicht besteht, hat der Kläger auch auf Grund seines Anerkenntnisses keine weiteren Zahlungen der Beklagten zu erbringen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 79.73 - [VerwRspr. Bd. 27 Nr. 31]), und wegen der bereits geleisteten Zahlungen kommt aus dem Gesichtspunkt der rechtsgrundlosen Vermögens Verschiebung eine Kondiktion in Betracht.
  • BGH, 29.02.1968 - VII ZR 98/65

    Wirksamkeit eines Anerkenntnisses - Bewertung eines Schriftstücks als

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74
    Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann allerdings die Wirkung haben, daß alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen, die der Schuldner bei der Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder mit denen er rechnete, für die Zukunft ausgeschlossen sind (Bundesgerichtshof, Urteile vom 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65 - [MDR 1968, 485]; vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74 - [NJW 1976, 1259]).
  • BGH, 19.05.1965 - Ib ZR 97/63

    Haftung von Annahmestellen des Süd-Lotto für den Verlust von Lottoscheinen -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74
    In solchen Fällen ist der Schuldner allerdings lediglich für das Nichtvorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beweispflichtig (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Mai 1965 - Ib ZR 97/63 - [NJW 1965, 1583]; ferner BGHZ 46, 260 [267]).
  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74
    Die Rechtsfigur der "schadensgeneigten" Tätigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs deshalb entwickelt worden, weil es diesen Gerichten aus Gründer, der Billigkeit geboten erschien, einem mit der Eigenart der Dienstleistung zusammenhängenden gelegentlichen typischen Versagen ein "entschuldigendes Verständnis" mit der Folge entgegenzubringen, daß je nach den Umständen des Falles - Verschuldensgrad, Schadenshöhe, persönliche Umstände, bisheriges Verhalten u.a. - die Haftung differenziert gemindert und bei "leichtester" Fahrlässigkeit grundsätzlich sogar ganz aufgehoben wird (vgl. u.a. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 - [NJW 1959, 1796] mit Hinweis auf BAG 5, 1 [7, 8]).
  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74
    Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann allerdings die Wirkung haben, daß alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen, die der Schuldner bei der Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder mit denen er rechnete, für die Zukunft ausgeschlossen sind (Bundesgerichtshof, Urteile vom 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65 - [MDR 1968, 485]; vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74 - [NJW 1976, 1259]).
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74
    Das Verwaltungsgericht hat sich zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 15.66 - [BVerwGE 37, 192, 199 [BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]] und vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 5.70 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16]) zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Beweislastregel des § 282 BGB auf beamtenrechtliche Erstattungsfälle entsprechend anwendbar ist.
  • BGH, 10.07.1973 - VI ZR 66/72

    Anwendung der Grundsätze über die gefahrgeneigte Arbeit in einem

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74
    Das Bundesarbeitsgericht und insbesondere auch der Bundesgerichtshof halten den Rechtsgedanken des § 282 BGB bei schadensgeneigter Arbeit offenbar deshalb für unanwendbar, weil bei deren Vorliegen in der Regel eine Billigkeitsenscheidung zu treffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1973 - VI ZR 66/72 - [NJW 1973, 2020] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74
    Jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit wie im Falle des Klägers unmittelbar das (öffentlich-rechtlich ausgestaltete) Benutzungsverhältnis zwischen der Post und dem Postkunden betrifft, kann es sich nur um hoheitliche Tätigkeit des Beamten handeln (vgl. BGHZ 20, 102 [104]) und damit um "Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes".
  • BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64

    Ersatzherausgabe nach § 281 BGB

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Eine Anwendung der allgemeinen Haftungsvorschriften, insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB, scheidet deswegen aus, soweit ein Beamter oder Soldat durch die Verletzung von Dienstpflichten dem Dienstherrn einen Schaden verursacht hat (BVerwGE 52, 255 ; Urteile vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - , vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

    Vielmehr kann die Forderung des Klägers - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - ihre Grundlage auch in § 96 Abs. 1 LBG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes vom 7. Februar 1994, GBl S. 85; vgl. BVerwGE 100, 280 ) finden, der als beamtenrechtliche Sonderregelung die Haftungsverhältnisse zwischen Dienstherrn und Beamten abschließend bestimmt (stRspr; BVerwGE 52, 255 ; Urteil vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - ; Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - ) und der unter den gegebenen Voraussetzungen ebenfalls im Wege der Leistungsklage verfolgt werden kann (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 173.61 - ; BVerwGE 24, 225 ; 100, 280 ff.).
  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

    Allerdings hat der Beklagte den Erstattungsbeschluß unzutreffend auf § 823 BGB als materielle Rechtsgrundlage gestützt anstatt auf die abschließende beamtenrechtliche Haftungsregelung des § 78 BBG (vgl. dazu BVerwGE 52, 255 ; Urteile vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - und vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - ).
  • VG Meiningen, 08.11.2004 - 1 K 967/99

    Recht der Bundesbeamten; Zur Frage der Verjährung deliktischer

    Eine Anwendung der allgemeinen Haftungsvorschriften, insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB, scheide daher aus, soweit ein Beamter durch die Verletzung von Dienstpflichten dem Dienstherrn einen Schaden verursacht habe (vgl. hierzu auch: BVerwG, U. v. 20.04.1997 - VI C 14.75 -, BVerwGE 52, 255 ff [256 f]; U. v. 15.09.1977 - 2 C 41.74 -, Buchholz 232 § 78 Nr. 25; U. v. 13.10.1994 - 2 C 20.93 -, Buchholz 448.11 § 34 Nr. 1; U. v. 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 05.11.1981 - 2 B 44.80

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn gegen seinen Beamten -

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls bereits grundsätzlich geklärt, daß allgemein gültige Beweislastregeln auch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn anwendbar sein können, ohne daß damit die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten verletzt wird (vgl. zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 282 BGB bei Erstattungsfällen BVerwGE 52, 255 [259 ff.]; Urteile vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 30.75 u.a. und BVerwG 2 C 41.74 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 24 und 25]).
  • BVerwG, 22.07.1980 - 2 B 27.80

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei abweichender Beantwortung einer

    Wann ein Kassenfehlbestand sich nicht mehr im Rahmen der sonst bei dem jeweiligen Beamten und auch bei vergleichbaren Beamten auftretenden Minderbeträge hält und ob im konkreten Fall unter Berücksichtigung der weiteren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätze eine Haftung begründet ist, hängt - wie bereits in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt ist (vgl. auch die weiteren Urteile vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 31.75 -, - BVerwG 2 C 35.75 -, - BVerwG 2 C 37.75 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 24] und - BVerwG 2 C 41.74 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 25]) - von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.
  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 B 39.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 15.66 - (BVerwGE 37, 192), vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 14.75 - (BVerwGE 52, 255) und vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 25) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
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