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   BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 42.99   

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BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 42.99 (https://dejure.org/2000,916)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2000 - 2 C 42.99 (https://dejure.org/2000,916)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 2 C 42.99 (https://dejure.org/2000,916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    EV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4; BBG § 72 Abs. 4; AZV § 1 Abs. 1 Satz 1
    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; dynamische Verweisung; Übergangsregelung des Einigungsvertrags; Verordnungsermächtigung

  • nomos.de PDF, S. 53

    Anl. I, Kap. XIX, Sachg. A, Abschn. III, Nr. 4 EinigungsV; § 72 Abs. 4 BBG; § 1 Abs. 1 Satz 1 AZVO
    Bundesbeamte/Arbeitszeit/Übergangsregelung im Beitrittsgebiet

  • Wolters Kluwer

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet - Dynamische Verweisung - Übergangsregelung des Einigungsvertrags - Verordnungsermächtigung

  • Judicialis

    EV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4; ; BBG § 72 Abs. 4; ; AZV § 1 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; dynamische Verweisung; Übergangsregelung des Einigungsvertrags; Verordnungsermächtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gleiche Arbeitszeit für Bundesbeamte in Ost und West

  • nomos.de PDF, S. 26 (Kurzinformation)

    Gleiche Arbeitszeit für Bundesbeamte in Ost und West

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 928 (Ls.)
  • NJ 2001, 384
  • DVBl 2001, 748
  • DÖV 2001, 876
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 42.99
    Auch als Verweisungsnorm unterliegt sie der verfassungskonformen Auslegung (vgl. etwa BVerfGE 64, 208 ; BVerwGE 27, 239 ).

    Nur wenn der Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatlichen Rechtsnormen verweisen, hier also die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, im Wesentlichen feststeht, ist der Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnis zulässig (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 44, 322 ; 64, 208 ; 78, 32 ).

    Nur dann genügt die verweisende Norm auch den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratiegebot ergeben (vgl. BVerfGE 64, 208 ; 78, 32 ).

  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 42.99
    Nur wenn der Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatlichen Rechtsnormen verweisen, hier also die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, im Wesentlichen feststeht, ist der Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnis zulässig (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 44, 322 ; 64, 208 ; 78, 32 ).

    Nur dann genügt die verweisende Norm auch den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratiegebot ergeben (vgl. BVerfGE 64, 208 ; 78, 32 ).

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 61.66

    Abgrenzung von wiedergutmachungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 42.99
    Auch als Verweisungsnorm unterliegt sie der verfassungskonformen Auslegung (vgl. etwa BVerfGE 64, 208 ; BVerwGE 27, 239 ).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 42.99
    Nur wenn der Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatlichen Rechtsnormen verweisen, hier also die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, im Wesentlichen feststeht, ist der Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnis zulässig (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 44, 322 ; 64, 208 ; 78, 32 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 42.99
    Nur wenn der Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatlichen Rechtsnormen verweisen, hier also die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, im Wesentlichen feststeht, ist der Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnis zulässig (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 44, 322 ; 64, 208 ; 78, 32 ).
  • VG Berlin, 02.11.1999 - 28 A 176.98

    Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte im Beitrittsgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 42.99
    BVerwG 2 C 42.99 VG 28 A 176.98.
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Er musste aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages durch die Beklagte (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38, 5 Stunden leisten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) entschieden hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38, 5 Stunden in der Woche (§ 72 Abs. 4 BBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten i.d.F. der Verordnung vom 9. Februar 1989 ).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Er musste aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages durch die Beklagte (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38, 5 Stunden leisten.
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Die vom Kläger erhobene Klage, festzustellen, dass ihm für das Jahr 1998 eine weitere Zeitgutschrift in Höhe von 15, 4 Arbeitsstunden zusteht, ist zulässig (vgl. Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 50.72 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 13 S. 15; auch Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

    Mit am 6. November 2001 bei dem Arbeitsamt D-Stadt eingegangenem Schreiben gleichen Datums beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2000 in dem Verfahren 2 C 42.99 "einen zeitlichen, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich für die über 38, 5 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat anschließt (siehe im Übrigen bereits: OVG LSA, Beschluss vom 9. September 2005 - Az.: 1 L 31/05 -), ist geklärt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38, 5 Stunden in der Woche betrug (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - Az.: 2 C 42.99 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37).

    Gegen die Richtigkeit der klägerischen Behauptung spricht überdies, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 1999 "auf Grund des Aushangs vom 19.10.1999 (Information an alle Beamtinnen und Beamten)" und "zur Wahrung" seiner Ansprüche lediglich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38, 5 Stunden geltend gemacht hatte, während er erstmals mit Schreiben vom 6. November 2001 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2000 in dem Verfahren 2 C 42.99 "einen zeitlichen, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich für die über 38, 5 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit" begehrte.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 31.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Er musste aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages durch die Beklagte (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38, 5 Stunden leisten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) entschieden hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38, 5 Stunden in der Woche (§ 72 Abs. 4 BBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten i.d.F. der Verordnung vom 9. Februar 1989 ).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 30.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Er musste aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages durch die Beklagte (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38, 5 Stunden leisten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) entschieden hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38, 5 Stunden in der Woche (§ 72 Abs. 4 BBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten i.d.F. der Verordnung vom 9. Februar 1989 ).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 33.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Sie musste aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages durch die Beklagte (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38, 5 Stunden leisten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) entschieden hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38, 5 Stunden in der Woche (§ 72 Abs. 4 BBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten i.d.F. der Verordnung vom 9. Februar 1989 ).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Sie musste aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages durch die Beklagte (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38, 5 Stunden leisten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) entschieden hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38, 5 Stunden in der Woche (§ 72 Abs. 4 BBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten i.d.F. der Verordnung vom 9. Februar 1989 ).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 32.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Er musste aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages durch die Beklagte (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38, 5 Stunden leisten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) entschieden hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38, 5 Stunden in der Woche (§ 72 Abs. 4 BBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten i.d.F. der Verordnung vom 9. Februar 1989 ).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 29.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Sie musste aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages durch die Beklagte (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38, 5 Stunden leisten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) entschieden hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38, 5 Stunden in der Woche (§ 72 Abs. 4 BBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten i.d.F. der Verordnung vom 9. Februar 1989 ).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 18.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

  • BVerwG, 07.10.2003 - 6 P 4.03

    Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; persönlicher

  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 4 B 7.06

    Geldausgleich für Mehrarbeit im Beitrittsgebiet für Bundesbeamte im Ruhestand

  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 - 12 K 128/08

    Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Treu und Glauben,

  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 - 12 K 480/08

    Mehrarbeit, Zuvielareit, Freizeitausgleich, Treu und Glauben, Ausgleichsanspruch,

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - 13 S 1309/05

    Hinreichende Erfolgsaussicht einer Sache bei Vorliegen einer schwierigen

  • VG Frankfurt/Main, 04.02.2004 - 9 E 4250/03

    Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für Beamte

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