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   BVerwG, 16.10.1975 - II C 43.73   

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https://dejure.org/1975,204
BVerwG, 16.10.1975 - II C 43.73 (https://dejure.org/1975,204)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1975 - II C 43.73 (https://dejure.org/1975,204)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 1975 - II C 43.73 (https://dejure.org/1975,204)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 49, 232
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.10.1972 - III C 82.71

    Vertreibungsschaden an einem ruhenden Betrieb - Vertreibungsschaden an einem

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1975 - II C 43.73
    Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine Rechtsfrage ist unwirksam (Fortführung von BVerwG 30.09.1959 V C 150.59 = DVBl 1960, 140 und BVerwG 17.10.1972 III C 82.71 = BVerwGE 41, 52).
  • BVerwG, 30.09.1959 - V C 150.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1975 - II C 43.73
    Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine Rechtsfrage ist unwirksam (Fortführung von BVerwG 30.09.1959 V C 150.59 = DVBl 1960, 140 und BVerwG 17.10.1972 III C 82.71 = BVerwGE 41, 52).
  • BVerwG, 20.11.1978 - 2 B 19.78

    Erfahrungssätze - Revisibilität

    Der Beschwerdevortrag zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, jedoch auch das Vorbringen zu Nrn. 2 und 3 dieser Vorschrift ist entscheidend durch eine unrichtige Interpretation des Urteils des beschließenden Senats vom 16. Oktober 1975 - BVerwG 2 C 43.73 - (BVerwGE 49, 232) - bestimmt.

    Die auf dieser irrigen Auslegung der Entscheidung BVerwGE 49, 232 beruhenden als grundsätzlich bezeichneten Fragen bedürfen daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

    Diese Erforderlichkeit ist im vorliegenden Fall zu verneinen, da eine Ausschreibungspflicht für Beförderungsstellen im Bundesbeamtenrecht nicht vorgesehen ist (BVerwGE 49, 232) ...".

    Dieses Vorbringen macht zusätzlich das oben erörterte Mißverständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Entscheidung BVerwGE 49, 232 deutlich.

    Die wohl wesentlichste Abweichung des Berufungsurteils erblickt die Beschwerde in der mehrfachen Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 16. Oktober 1975 - BVerwG 2 C 43.73 - (BVerwGE 49, 232).

    Die Beschwerde erblickt eine weitere Abweichung von dem Urteil BVerwGE 49, 232 in den Darlegungen des Berufungsurteils, daß die Ausschreibung eines angehobenen Dienstpostens geeignet sei, die Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes zu fördern; auch insoweit sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weder dargelegt noch gegeben.

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen (Urteile vom 17. September 1964 BVerwG 2 C 121.62 BVerwGE 19, 252 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 6, vom 9. Oktober 1975 BVerwG 2 C 62.73 BVerwGE 49, 214 und vom 16. Oktober 1975 BVerwG 2 C 43.73 BVerwGE 49, 232 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.03.2018 - 2 B 10272/18

    Eilantrag gegen Besetzung der Stelle des LMK-Direktors auch in zweiter Instanz

    Eine allgemeine Ausschreibungspflicht für öffentliche Stellen lässt sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht herleiten (Anschluss an BVerwGE 49, 232 [242 f.] und 56, 324 [327]).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1975 - II C 43.73 -, BVerwGE 49, 232 [242 f.]; Beschluss vom 13. Oktober 1978 - 6 P 6.78 -, BVerwGE 56, 324 [327]; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 34 [Stand: Dez. 2014]).

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