Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.01.2005

Rechtsprechung
   BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04   

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BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04 (https://dejure.org/2005,499)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 C 44.04 (https://dejure.org/2005,499)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 (https://dejure.org/2005,499)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; EG Art. 141; BBesG § 40
    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen und des ehegattenbezogenen Anteils am Familienzuschlag.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Familienzuschlag bei beiderseits teilzeitbeschäftigten verheirateten Beamten; Sinn und Zweck des Familienzuschlags; Anteilige Kürzung des hälftigen Ortszuschlags bei Teilzeitbeschäftigten; Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten durch die Kürzungsregelung des § 6 ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; EG Art. 141; ; BBesG § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; EG Art. 141; BBesG § 40
    Kürzung des kinder- und ehegattenbezogenen Anteils am Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung der Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 227
  • NJW 2006, 1450 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 349
  • DVBl 2006, 319
  • DÖV 2006, 352
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Der ausdrücklich an den Familienstand anknüpfende ehegattenbezogene Bestandteil des Familienzuschlags besitzt in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfGE 71, 39 ).

    Die anteilige Kürzung des hälftigen Ortszuschlags bei Teilzeitbeschäftigten stand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit dem Grundgesetz, auch wenn die Teilzeitbeschäftigungen in der Summe mehr als die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten ausmachten (Beschluss vom 15. Oktober 1985 - BVerfGE 71, 39 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfGE 54, 11 ; 64, 158 ; 71, 39), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist.

    Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfGE 71, 39).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1985 entschieden, die Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Beamten gegenüber den vollzeitbeschäftigten Beamten sei sachlich gerechtfertigt (BVerfGE 71, 39 ff.).

    Eine zulässige Typisierung kommt in Betracht, wenn die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt; die Regelung darf nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen und nicht ganze Gruppen von Betroffenen stärker belasten (vgl. BVerfGE 27, 220 ; 71, 39 ).

    Zwar mögen sich Voll- und Teilzeitbeschäftigung eines Beamten oder Richters in einer Weise unterscheiden, die im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eine unterschiedliche Höhe des Familienzuschlags zu legitimieren vermag (vgl. BVerfGE 71, 39 ).

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04

    Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - ; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).

    Der familienbezogene Zweck der Zulagen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BBesG rechtfertigt es, dass derselbe Tatbestand, nämlich die Ehe oder die Betreuung von Kindern, nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten/Elternteile besoldungsberechtigt sind (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - ).

    Auch wenn der Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. zuletzt Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - m.w.N. ), ist er gehalten, sachfremde Erwägungen und widersprüchliche Regelungen zu vermeiden.

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Die Gerichte sind verpflichtet, Vorschriften des einfachen Rechts verfassungskonform auszulegen, da der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt es gebietet, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so viel wie möglich von dem aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 90, 263 ).

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 90, 263 ; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Alle genannten Vorschriften bestimmen gleichlautend, dass die Ermäßigung der Arbeitszeit (einschließlich der Ermäßigung auf weniger als die Hälfte) das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen darf und dass eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit nur zulässig ist, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen (vgl. Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 ).
  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 2005 (BVerwG 2 C 20.04 ) ausgeführt hat, ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit gesetzlich nicht definiert oder näher erläutert.
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Eine zulässige Typisierung kommt in Betracht, wenn die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt; die Regelung darf nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen und nicht ganze Gruppen von Betroffenen stärker belasten (vgl. BVerfGE 27, 220 ; 71, 39 ).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Er dient der Förderung der Familie, dem innerfamiliären Leistungsausgleich und der Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates (vgl. BVerfGE 21, 329 ).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Die Gerichte sind verpflichtet, Vorschriften des einfachen Rechts verfassungskonform auszulegen, da der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt es gebietet, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so viel wie möglich von dem aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 90, 263 ).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfGE 54, 11 ; 64, 158 ; 71, 39), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist.
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 74, 9 ; 80, 1 ).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 46.78

    Kürzungsregelung - Ortszuschlagsberechtigungen - Schließung einer Gesetzeslücke

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 C 43.99

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Befristung der

  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 11.89

    Absenkung der Eingangsbesoldung nach dem HBegleitG 1984

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

  • BVerwG, 06.04.2000 - 2 C 25.99

    Pflichtversicherungszeiten, vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Von der analogen Anwendung einer Norm, die ein mit dem Zweck der Norm unvereinbares Regelungsversäumnis des Normgebers voraussetzt (Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24), sind die Fälle zu unterscheiden, in denen eine Norm im Hinblick auf nachträglich eingetretene Rechtsentwicklungen angewendet wird, um einen Widerspruch zu der bei Erlass der Regelung unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung des Normgebers auszuschließen (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 ).
  • VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21

    Kinderbezogener Familienzuschlag; Verfassungswidrigkeit

    Dieser Tatbestand werde allerdings - auch wenn beide Elternteile besoldungsberechtigt seien - nur einmal berücksichtigt, indem der kinderbezogene Familienzuschlag dann nur dem Elternteil zustehe, der kindergeldberechtigt sei oder dies ohne die Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -).

    Bereits ab 1953 hatte der Ortszuschlag indes eine soziale Ausgleichsfunktion hinsichtlich der Belastungen, die mit einem unterschiedlichen Familienstand einhergingen (siehe umfassend zur historischen Entwicklung Möller , in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Einf. vor § 39 BBesG Rn. 6 ff. sowie zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 11 ff.).

    Beim kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags wird dieser Effekt dadurch erreich, dass ausschließlich derjenige diesen Bestandteil erhält, der kindergeldberechtigt ist (§ 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW) (siehe zum Vorgenannten BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 9).

    Nur wenn der Besoldungsberechtigte - oder die Besoldungsberechtigten insgesamt - ein geringeres Arbeitszeitvolumen als ein Vollzeitbeschäftigter erreicht, ist es nach leistungsbezogenen Kriterien gerechtfertigt, den Familienzuschlag anteilmäßig zu kürzen (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 10).

    Aus der Entwicklung des Bundesbesoldungsgesetzes lässt sich des Weiteren entnehmen, dass der Gesetzgeber den Fall zweier Teilzeitbeschäftigten, die nicht zusammen mindestens die Vollzeitbeschäftigung erreichen, nicht im Blick gehabt hat und sich daher auch nicht bewusst für deren Ungleichbehandlung entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 11 ff.).

    Aufgrund dieser historischen Entwicklung legte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. September 2005 (2 C 44.04) die Norm insoweit verfassungskonform aus, als eine Kürzung zu unterbleiben hatte, wenn die beiden Ehegatten zusammen die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichten, ungeachtet der Voraussetzung, dass beide Ehegatten jeweils mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein müssen.

  • VG Berlin, 14.07.2009 - 28 A 144.07

    Familienzuschlag für teilzeitbeschäftigte Ehegatten

    Nach Einholung einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2007 mit, dass ihr ab Juni 2005 auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 -) als Anteil des Familienzuschlages der Stufe 1 nur ein Viertel der Hälfte des vollen Familienzuschlages, d.h. brutto lediglich 13, 16 Euro, zustehe.

    Er soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Wie in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2005 (a.a.O.) aus den dort im Einzelnen ausgeführten Gründen anzunehmen ist, gingen die vor der Einführung der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der Gewährung des Familienzuschlages und der damit verbundenen Konkurrenzregelung mit der weiteren Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts ohne entsprechende Anpassung der Formulierungen u.a. des § 40 Abs. 4 BBesG verloren (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 16 bei juris).

    Der Gesetzgeber verfolgte, wie sich auch der dargelegten, nachträglich eingetretenen Rechtsentwicklung entnehmen lässt (vgl. im Einzelnen hierzu BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rz. 9 ff, 12 ff.), die bei Erlass der ursprünglichen Regelungen des § 40 Abs. 4 BBesG (seinerzeit Absatz 5) unmissverständlich zum Ausdruck gekommene Zielsetzung, im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigte Ehegatten den vollzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern gleichzustellen, soweit per Saldo dieselbe Arbeitszeit erreicht wird.

    - So erhalten teilzeitbeschäftigte Ehegatten, die beide dem Grunde nach Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 haben und deren Arbeitszeit in der Summe die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, ohne die - von § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG ausgeschlossene - Anwendung des § 6 BBesG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O. und die aktuelle Gesetzesfassung gemäß Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009, a.a.O.) jeweils die Hälfte des vollen Familienzuschlages der Stufe 1 (§ 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG).

    Eine gesetzgeberische Regelungskonzeption, die dem Beamten einerseits weitere Möglichkeiten schafft, seine Arbeitszeit nach den persönlichen Erfordernissen zu gestalten, ihm andererseits aber gerade diejenige finanzielle Unterstützung teilweise verweigert, die mit Rücksicht auf die familiären Verhältnisse vorgesehen ist (leistungsbezogen bemessener ehebezogener Familienzuschlag), ist sachlich nicht nachvollziehbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rz. 25).

    Diese Frage ist insbesondere auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2005 (- BVerwG 2 C 44.04 -, zitiert nach juris) nicht abschließend geklärt.

  • BVerwG, 24.09.2013 - 2 C 52.11

    Altersteilzeit; Anwendungsvorrang; Arbeitszeit; Billigkeitsentscheidung;

    § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG statuiert eine Kappungsgrenze, die nicht überschritten werden darf (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 34 Rn. 8).

    Aus dieser Zweckbestimmung der Vorschrift folgt zugleich, dass die Obergrenze nicht unterschritten werden darf, wenn beide Ehegatten zusammen die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen oder überschreiten (Urteil vom 29. September 2005 a.a.O. Rn. 20 f.).

    Es spricht jedoch nichts dafür, dass der Gesetzgeber der von ihm selbst eingeleiteten Entwicklung des Arbeitszeitrechts entgegensteuern wollte, indem die unterhälftige gegenüber der mindestens hälftigen Teilzeitbeschäftigung finanziell überproportional schlechter gestellt werden sollte (vgl. Urteil vom 29. September 2005 a.a.O. Rn. 16).

    Nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs sind derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren (Urteile vom 29. September 2005 a.a.O. S. 238 und vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 19).

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 287/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

    Die kinderbezogenen Bestandteile dieser Zuschläge sollten einen Beitrag zu der aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (BAG 24. Januar 1984 - 3 AZR 564/82 - zu III 2 der Gründe; BVerwG 29. September 2005 - 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227, 229).
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 5 LC 41/07

    Berücksichtigung des halben Familienzuschlags der Stufe 1 bei der Festsetzung der

    Dieser auch vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist zuzugeben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 ebenso wie der ehegattenbezogene Bestandteil im Ortszuschlag der Stufe 2 nach BAT eine leistungsbezogene Komponente enthält, weil grundsätzlich nur der vollzeitbeschäftigte Beamte bzw. Angestellte einen Anspruch auf den vollen ehegattenbezogenen Besoldungs- bzw. Vergütungsbestandteil haben soll, während dem teilzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten nach § 6 BBesG bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT der Familien- bzw. Ortszuschlag nur anteilig zustehen soll (vgl. zur leistungsbezogenen Komponente des Familienzuschlags der Stufe 1: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 ).

    Dieser familienbezogene Zweck rechtfertigt es, dass derselbe Tatbestand - die Ehe - nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten besoldungsberechtigt sind bzw. eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung beanspruchen können (vgl. zu Ersterem: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 m. w. N.; Schwegmann/Summer, a. a. O., Rn. 12c).

    Diese Kappungsgrenze darf nicht überschritten werden (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 ).

    Im Ergebnis hat der Besoldungsgesetzgeber damit zur Erreichung seines Ziels, das Verheiratetsein nur einmal abgelten zu wollen, im Anwendungsbereich der Konkurrenzregelung die teilzeitbeschäftigten Ehegatten den vollzeitbeschäftigten Ehegatten gleichgesetzt (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 ).

    Denn dass diese Einordnung des Unterschiedsbetrages zutrifft, ist bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 1.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, NVwZ 2006, 352 ff.).

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 10.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Sie trägt dem in der Lebenswirklichkeit typischerweise anzutreffenden Befund Rechnung, dass ein Ehegatten zugunsten der Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit hinnimmt und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 ; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 a.a.O. S. 2327; BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 125, 227 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2011 - 4 B 70.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Ehepaar; Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeit;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris) sei von einer anteiligen Kürzung des hälftigen Anteils des Familienzuschlags in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift nur dann abzusehen, wenn die Arbeitszeit der gemeinsam Berechtigten insgesamt mindestens die volle regelmäßige Arbeitszeit erreiche.

    Dies wird dadurch erreicht, dass der ehegattenbezogene Teil des Familienzuschlags gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG gesplittet wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Erst wenn die manifeste Zielsetzung des Gesetzgebers und der Buchstabe des Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und das Gericht bei rein grammatikalischer Interpretation von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift ausgeht, ist der Weg zu einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rn. 17).

    Es hatte aber nicht darüber zu befinden, ob eine Ungleichbehandlung zwischen einerseits unterhälftig und andererseits hälftig oder überhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 sachlich zu rechtfertigen sei (vom BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rn. 18 ff., insbesondere 20, in der dort entschiedenen Konstellation verneint).

    Auch wenn der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach § 4 Nr. 1 der Richtlinie 97/81 als Vergleichsgruppe ausdrücklich nur Vollzeitbeschäftigte nennt, sichert die Anwendung des pro-rata-temporis-Grundsatzes auch die Gleichbehandlung zwischen unterhälftigen und hälftigen oder oberhälftigen Teilzeitkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rn. 26 f.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs sind derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren (vgl. Urteile vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 und vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11 = ZBR 2009, 306).
  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 21.09

    Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben seit Juli 2009 Anspruch auf den

    Sie trägt dem in der Lebenswirklichkeit typischerweise anzutreffenden Befund Rechnung, dass ein Ehegatte zugunsten der Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit hinnimmt und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 ; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 a.a.O. S. 2327; BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 125, 227 ).
  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 12.08

    Wechselschichtzulage; Polizeizulage; Begriff der Dienstbezüge;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 4 B 28.05

    Beamtenbesoldung: Verhältnis von Ortszuschlag und Familienzuschlag

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2006 - 2 LB 387/01

    Anspruch eines Richters auf amtsangemessene Besoldung durch Gewährung eines

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 12.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

  • BVerwG, 25.09.2008 - 2 B 104.07

    Eingreifen der Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung;

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 890/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Sonderurlaub zur Kinderbetreuung

  • BVerwG, 18.09.2007 - 2 B 27.07

    Grundsätzliche Bedeutung von durch höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 41.09

    Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund; Konkurrenz zwischen Familien-, Sozial- und

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 107.07

    Familienzuschlag; kinderbezogener Anteil; Konkurrenzklausel; Tätigkeit im

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 673/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage - Elternzeit

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 9/08

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 15.15

    Altersteilzeit; Blockmodell; Freistellungsphase; Arbeitsphase; Zulage;

  • BVerwG, 17.05.2010 - 2 B 63.09

    Vergütung von Teilzeitbeschäftigung und unzulässige indirekte Diskriminierung

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 420/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 209/08

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2006 - 21 A 4945/04

    Hälftige Herabsetzung des Familienzuschlags im Falle der Gewährung eines bereits

  • BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 149/07

    Tarifvertragsauslegung

  • VG Hannover, 21.10.2008 - 13 A 4615/06

    Höhe des Familienzuschlags, wenn Ehepartner nur Krankengeld erhält;

  • BVerwG, 26.05.2008 - 2 B 116.07

    Voraussetzungen einer fachgerichtlichen Abhilfe bei der Verletzung rechtlichen

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 44.09

    Parallelentscheidung: BVerwG, 2010-12-16, 2 C 41/09 (hier: Besitzstandszulage

  • VG München, 09.10.2019 - M 5 K 17.6086

    Rückwirkende ungekürzte Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1

  • VG Sigmaringen, 27.09.2016 - 3 K 5436/15

    Erfahrungszeiten; Festsetzung Erfahrungsstufen; Kinderbetreuungszeiten

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 42.09

    Parallelentscheidung: BVerwG, 2010-12-16, 2 C 41/09 (hier: Besitzstandszulage

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 43.09

    Kürzung des Familienzuschlags nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18

    Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der

  • VG Frankfurt/Main, 03.12.2007 - 9 E 2418/07

    Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte

  • OVG Saarland, 18.05.2022 - 1 A 216/20

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Ausgleich der Folgen der Verleihung

  • BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21

    Erstmalige Stufenfestsetzung; Berücksichtigung von Erfahrungszeiten;

  • OVG Saarland, 19.09.2011 - 1 A 207/11

    Ruhegehaltsfähigkeit unterhälftiger Vordienstzeiten; Hauptberuflichkeit einer

  • VG Aachen, 11.01.2007 - 1 K 830/06

    Gewährung von kinderbezogenen Anteilen eines Familienzuschlages ohne Kürzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2011 - 1 A 833/08

    Unbezifferter Klageantrag im Falle von Ansprüchen auf höhere Familienzuschläge

  • VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921

    Altersteilzeit im Blockmodell

  • VGH Hessen, 21.03.2012 - 1 A 2349/11

    Kürzung des Familienzuschlags

  • OVG Thüringen, 24.08.2022 - 2 KO 609/21

    Konkurrenzregelung bei mehreren Beihilfeberechtigungen

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 5 LA 262/13

    Anerkennung der Promotionszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2012 - 1 A 2699/10

    Einbeziehung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 BeamtVG in die Regelung des § 40

  • VG Augsburg, 25.06.2015 - Au 2 K 15.99

    Zulage, Erkrankung, Dienstunfall, Nachzahlung, Widerspruch, Besoldung, Anspruch,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 1 A 600/09

    Anteilige Kürzung der Besoldung eines Beamten hinsichtlich des kinderbezogenen

  • VG Oldenburg, 25.10.2006 - 6 A 892/05

    Berücksichtigung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung (Lehrauftrag von zwei

  • VG Neustadt, 26.01.2010 - 6 K 79/09

    Zur Kürzung des Familienzuschlags wegen Teilzeitbeschäftigung bei Beamten, die in

  • VG Köln, 11.05.2022 - 3 K 2465/21
  • VG Gera, 23.08.2006 - 1 K 401/05

    Besoldung und Versorgung; ehegattenbezogener Familienzuschlag; Halbierung;

  • VG Gera, 22.04.2010 - 1 K 401/05

    Besoldung und Versorgung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.01.2005 - 2 C 44.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,66271
BVerwG, 20.01.2005 - 2 C 44.04 (https://dejure.org/2005,66271)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 C 44.04 (https://dejure.org/2005,66271)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 2 C 44.04 (https://dejure.org/2005,66271)
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