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   BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68   

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BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68 (https://dejure.org/1970,85)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1970 - II C 45.68 (https://dejure.org/1970,85)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1970 - II C 45.68 (https://dejure.org/1970,85)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen "Überstunden" - Verlust des Anspruches auf Dienstbefreiung - Freizeitbindung an die Wiederherstellung der Arbeitskraft - Möglichkeit des Verzichts auf die Dienstbefreiung - Voraussetzungen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 21
  • DVBl 1971, 148
  • DÖV 1971, 130
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.03.1967 - VI C 79.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 79.63 -[Buchholz 232 72 BBG Nr. 2]) sei der Ansicht, daß eine Umwandlung des Anspruchs auf Freizeitausgleich in einen Geldersatzanspruch allenfalls bei schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht komme, aber auch dann regelmäßig mangels eines Vermögensschadens zu verneinen sei.

    Ein Schadenersatzanspruch würde ihm in aller Regel schon deshalb nicht erwachsen, weil ihm ein feststellbarer materieller Schaden aus der Nichtgewährung, der Dienstbefreiung kaum jemals entsteht und für immaterielle Schäden selbst bei entsprechender Anwendung des § 253 BGB eine Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann, zu denen der vorliegende Fall nicht gehört (vgl. Beschluß vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 79.63 - [Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 2]).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Eine kompensationslose Benachteiligung der mehrbeanspruchten Beamten wäre zudem mit dem sozialen Zweck der Arbeitszeitregelung einschließlich des Ausgleichs der Überbeanspruchung durch Dienstbefreiung schwerlich vereinbar (vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 2 C 45.68 - BVerwGE 37, 21 ).

    § 72 Abs. 2 BBG ist deshalb nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird (Urteil vom 10. Dezember 1970, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Dem Beamten soll in ungeschmälertem Umfang Freizeit zur Verwendung nach seinen persönlichen Bedürfnissen und Interessen zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1970 - 2 C 45.68 - BVerwGE 37, 21 = juris Rn. 31 und vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 4 B 7.06

    Geldausgleich für Mehrarbeit im Beitrittsgebiet für Bundesbeamte im Ruhestand

    Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit sind kein solcher durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, a.a.O., S. 386; Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383, 384; jeweils m.w.N.; Urteil vom 10. Dezember 1970 - 2 C 45.68 -, BVerwGE 37, 21, 28).

    Im Lichte des § 242 BGB erwächst dem Beamten daher nach Treu und Glauben ein Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung, wodurch die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich gebracht und dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung Genüge getan wird (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, a.a.O., S. 384, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970, a.a.O., S. 28).

    Die Vorschrift wurde durch Art. V § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208, 222) mit Wirkung vom 1. Juli 1971 in das BBG eingefügt und folgt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1970 (a.a.O.) (vgl. Lemhöfer, a.a.O., Rn. 27).

    Die in § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehene Dienstbefreiung diene in erster Linie nicht der Erholung des Beamten, sondern der Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970, a.a.O., S. 24 f.).

    Das Bedürfnis des Beamten, angesichts der Gefahr des Verlustes seines Anspruchs auf Dienstbefreiung einen Ausgleich zu erhalten, könne aber durch die seinerzeit von der Deutschen Bundesbahn zugestandene finanzielle Belohnung für geleistete Mehrarbeit befriedigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970, a.a.O., S. 28 f.).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 21.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Dem Beamten soll in ungeschmälertem Umfang Freizeit zur Verwendung nach seinen persönlichen Bedürfnissen und Interessen zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1970 - 2 C 45.68 - BVerwGE 37, 21 = juris Rn. 31 und vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 29).
  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88

    Vergütungshöchstgrenze - Freizeitausgleich - Mehrarbeit - Schadensersatz

    Dieser ausdrückliche Ausschluß läßt keinen Raum für die Annahme, bei Unmöglichkeit des insoweit allein vorgesehenen Freizeitausgleichs könne gleichwohl eine weitergehende Vergütung beansprucht werden; die in BVerwGE 37, 21 (28 f.) abgedruckten Erwägungen des Senats zu einer freiwilligen finanziellen Abgeltung für nicht möglichen Freizeitausgleich beruhen ebenfalls auf dem Fehlen einer einschlägigen gesetzlichen Regelung.

    Allerdings erlaubt der Grundsatz selbst nicht, daß der Dienstherr sich auf Dauer darauf einrichtet, einen Teil seines Personalbedarfs durch Heranziehung der Beamten zu Mehrarbeit zu decken; vielmehr muß sich die Mehrarbeit, wie gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben, auf Ausnahmefälle beschränken und bei erheblicher Mehrbelastung grundsätzlich später durch Freizeit ausgeglichen werden (vgl. BVerwGE 37, 21 ).

    Darin liegt kein materieller, in Geld ausdrückbarer Schaden, sondern lediglich ein nicht in Geld zu ersetzender immaterieller Schaden (vgl. BVerwGE 37, 21 sowie 31 ; BGHZ 69, 34 im Anschluß an BGHZ 54, 45 ; BGHZ 106, 28 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14

    Klagen von Personenschützern an den deutschen Botschaften Bagdad und Kabul wegen

    Diese Regelung betrifft also lediglich den Anspruch des Beamten auf Dienstbefreiung zum Ausgleich geleisteter Mehrarbeit, der - im Rahmen der Arbeitszeitregelungen und nicht des Besoldungs- und Versorgungsrecht entwickelt - nicht zur "Alimentation" des Beamten gehört, sondern als ein besonderes Recht des Beamten daneben steht und vom Alimentationsgrundsatz mithin nicht erfasst wird (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - II C 45.68 -, BVerwGE 37, 21).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 3.16

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Dem Beamten soll in ungeschmälertem Umfang Freizeit zur Verwendung nach seinen persönlichen Bedürfnissen und Interessen zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1970 - 2 C 45.68 - BVerwGE 37, 21 = juris Rn. 31 und vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 29).
  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 13.89

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Heranziehung zu Mehrarbeit ohne

    Dieser ausdrückliche Ausschluß läßt keinen Raum für die Annahme, bei Unmöglichkeit des insoweit allein vorgesehenen Freizeitausgleichs könne gleichwohl eine weitergehende Vergütung beansprucht werden; die in BVerwGE 37, 21 (28 f.) [BVerwG 10.12.1970 - II C 45/68] abgedruckten Erwägungen des Senats zu einer freiwilligen finanziellen Abgeltung für nicht möglichen Freizeitausgleich beruhen ebenfalls auf dem Fehlen einer einschlägigen gesetzlichen Regelung.

    Allerdings erlaubt der Grundsatz selbst nicht, daß der Dienstherr sich auf Dauer darauf einrichtet, einen Teil seines Personalbedarfs durch Heranziehung der Beamten zu Mehrarbeit zu decken; vielmehr muß sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränken und bei erheblicher Mehrbelastung grundsätzlich später durch Freizeit ausgeglichen werden (vgl. BVerwGE 37, 21 [BVerwG 10.12.1970 - II C 45/68] ).

    Danach ist mangels besonderer Vorschrift nur ein Vermögensschaden, nicht dagegen ein immaterieller Schaden in Geld zu ersetzen (vgl. § 253 BGB; BVerwGE 20, 199 [BVerwG 28.01.1965 - II C 108/62] ; 37, 31 [BVerwG 10.12.1970 - II C 45/68] ).

    Darin liegt kein materieller, in Geld ausdrückbarer Schaden, sondern lediglich ein nicht in Geld zu ersetzender immaterieller Schaden (vgl. BVerwGE 37, 21 [BVerwG 10.12.1970 - II C 45/68] sowie 31 ; BGHZ 69, 34 [BGH 29.04.1977 - V ZR 236/74] im Anschluß an BGHZ 54, 45 [BGH 05.05.1970 - VI ZR 212/68] ; BGHZ 106, 28 [BGH 22.11.1988 - VI ZR 126/88] ).

  • BVerwG, 29.11.1973 - II C 14.73

    Anspruch eines Beamten auf Freizeitausgleich für geleistete erhebliche Mehrarbeit

    Daß diese Wortfolge sich nur auf die Zeit und nicht auf den Umfang der Dienstbefreiung bezieht, hat der erkennende Senat bereits zu den entsprechenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts entschieden (vgl. BVerwGE 37, 21 [23]).

    Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 10. Dezember 1970 (BVerwGE 37, 21 [24 f.]) zu der mit § 78 Abs. 2 LBG NW (Fassung 1962) übereinstimmenden Vorschrift des § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - als Zweck des Freizeitausgleichs herausgehoben, daß er die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis gewährleisten soll.

    Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl aus sozialen Erwägungen die Arbeitszeit für Beamte ungeachtet des herkömmlichen Grundsatzes, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn widmen muß (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]; BVerwGE 41, 316 [319]), in Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt (vgl. hierzu auch BVerwGE 37, 21 [25]).

    Den bei der Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich sich ergebenden Schwierigkeiten dienstlicher Art kann der Dienstherr nach der im vorliegenden Falle maßgebenden Rechtslage - wie noch darzulegen sein wird - nur dadurch entgehen, daß er mit den Beamten, die erhebliche Mehrarbeit geleistet haben, als Ersatz für den Freizeitausgleich eine Geldentschädigung vereinbart (vgl. hierzu BVerwGE 37, 21 [25 ff.]).

  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Darüber hinaus kann etwa der Beamte seinen Antrag auf Entlassung (§ 30 Abs. 1 BBG) auch dann noch wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechten (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 2 C 5.66 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 6 = ZBR 1971, 88]), wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen und die auf den Antrag verfügte Entlassung schon wirksam geworden ist.
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 845/95

    Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 31.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 30.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 5 LC 225/04

    Vereinbarkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 33.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 32.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 49.88

    Mehrarbeitsvergütung für Beamte und die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs für

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 29.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 24.05.1985 - 2 B 45.85

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Versetzung eines Beamten in den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2006 - 6 A 4767/03

    Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge einer Lehrerin wegen Zuvielarbeit

  • VG Würzburg, 26.02.1992 - W 1 E 92.154

    Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Mehrarbeitsstunden für beamtete Ärzte;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 169/13

    An die Deutsche Botschaft in Bagdad zum Personenschutz abgeordneter

  • VG Berlin, 02.12.2015 - 26 K 58.14

    Voller Freizeitausgleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereitschaftsdienst

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 22.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 24.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 30.05.1972 - II C 39.70

    Dienstbefreiung als Ausgleich einer Mehrarbeit; Überstunden eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2010 - 1 A 2265/08

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Dienstbefreiung; Beeinträchtigung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1980 - IV 3290/78

    Dienstreise - Mehrfahrt

  • BVerwG, 10.03.1977 - 2 C 28.75

    Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung während einer Wehrübung - Dienstbezüge eines

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 844/95

    Planstelleninhaber: Recht auf Eigenkündigung -Vorzeitige Beendigung des

  • VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04

    Anerkennung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit - Freizeitausgleich -

  • OVG Sachsen, 23.03.2022 - 2 A 637/20

    Freizeitausgleich; Bereitschaftsdienst; Verjährung; Verwirkung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2003 - 2 A 10045/03

    Arbeitszeit, Arbeitszeitregelung, Alimentationsprinzip, Abgeltung, Anwesenheit,

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 14 ZB 16.869

    Amtsangemessenheit der Alimentation von Beamten der Bundeswehrfeuerwehren nach

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.1990 - 2 A 10028/90

    Minderjähriges Kind; Betreuung durch Beamten; Gewährung von Urlaub ; Fortzahlung

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79

    Gewährung einer Belohnung für herausragende Erfüllung der dienstlichen oder

  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 17.73

    Anspruch eines wissenschaftlichen Assistenten auf Lehrauftragsvergütung gegenüber

  • BVerwG, 02.11.1978 - 2 B 3.78

    Gemeindedirektoren - Kommunale Vertretungskörperschaften - Teilnahme an Sitzungen

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 97.78

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - 6 A 3648/20

    Gewährung von Sonderurlaub für einen im Wechselschichtdienst tätigen Beamten

  • VG Kassel, 10.02.2012 - 1 K 613/11

    Finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit eines Polizeibeamten

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.09.1990 - 5 A 149/88

    Überzeitarbeit; Minderzeitarbeit; Bundesgrenzschutz; Besoldung;

  • VGH Bayern, 03.08.1988 - 3 B 87.02139
  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 53.68

    Anspruch auf Geldentschädigung des Widerrufsbeamten wegen erheblicher

  • VGH Hessen, 06.09.1995 - 1 UE 862/92

    Zur Zulässigkeit der Heranziehung eines Beamten der Berufsfeuerwehr zu

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 80.78

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.12.1970 - VI C 58.68

    Gewährung von Freizeitausgleich für eine Mehrarbeit - Verwirkung von Ansprüchen -

  • BGH, 13.12.1972 - 3 StR 299/71

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Ablehnung von Beweisanträgen -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2003 - 2 A 10045

    Ärztlicher Bereitschaftsdienst als vergütete Mehrarbeitszeit; Arbeitszeitregelung

  • VG Kassel, 31.12.2003 - 1 E 1967/01
  • VG Koblenz, 01.08.1979 - 6 K 198/78

    Abgeltung des Urlaubsanspruchs eines Beamten; Anspruch eines Beamten auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.1975 - VI A 477/73
  • VG Berlin, 09.09.1994 - 5 A 669.91

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht; Allgemeine

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