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   BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82   

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BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82 (https://dejure.org/1985,616)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1985 - 2 C 45.82 (https://dejure.org/1985,616)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1985 - 2 C 45.82 (https://dejure.org/1985,616)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Schadensersatz - Dienstfahrten - Kfz-Sachschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 170
  • NJW 1986, 1122
  • NVwZ 1986, 388 (Ls.)
  • DVBl 1986, 461
  • DÖV 1987, 71
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.05.1972 - VI C 7.69

    Dienstunfall eines Beamten - Anspruch eines Beamten auf Ersatz von Schäden an

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82
    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Mai 1972 - BVerwG 6 C 7.69 - (Buchholz 237.5 § 94 HessBG Nr. 2) ausgesprochen hat, hat die Ersetzung der früheren Kann-Vorschrift durch die Soll-Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 HBG für ein Ermessen dem Grunde nach nur geringen Raum gelassen.

    Es ergibt sich andererseits aber auch, daß bei Verwendung eines Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften - wie hier - ausdrücklich anerkannt worden ist, der Dienstherr das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen hat (vgl. Urteil vom 26. Mai 1972, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.10.1965 - VIII C 255.63

    Umfang des Ersatzes für einen Sachschaden an einem privateigenen Kraftfahrzeug

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82
    Deshalb gewinnen jedenfalls mittelbar die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 255.63 - (Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 1 = ZBR 1966, 117) und vom 7. Juli 1966 - BVerwG 8 C 121.63 - (DöD 1966, 237 = RiA 1967, 33) entwickelten Kriterien für die Bemessung des Schadensersatzes auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 HBG Bedeutung.

    Bei ihrer Bemessung sind nach dieser Vorschrift - insoweit enger als nach früheren Verwaltungsvorschriften, wie sie z.B. den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1965 BVerwG 8 C 255.63 - (a.a.O.), vom 30. Juni 1966 - BVerwG 8 C 61.63 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 10 = DRiZ 1967, 87) und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - (Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 3 = ZBR 1967, 220) zugrunde lagen - die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und die Abnutzung des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen.

  • BVerwG, 07.07.1966 - VIII C 121.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82
    Deshalb gewinnen jedenfalls mittelbar die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 255.63 - (Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 1 = ZBR 1966, 117) und vom 7. Juli 1966 - BVerwG 8 C 121.63 - (DöD 1966, 237 = RiA 1967, 33) entwickelten Kriterien für die Bemessung des Schadensersatzes auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 HBG Bedeutung.
  • BVerwG, 30.06.1966 - VIII C 61.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82
    Bei ihrer Bemessung sind nach dieser Vorschrift - insoweit enger als nach früheren Verwaltungsvorschriften, wie sie z.B. den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1965 BVerwG 8 C 255.63 - (a.a.O.), vom 30. Juni 1966 - BVerwG 8 C 61.63 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 10 = DRiZ 1967, 87) und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - (Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 3 = ZBR 1967, 220) zugrunde lagen - die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und die Abnutzung des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 07.12.1966 - VI C 47.64
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82
    Bei ihrer Bemessung sind nach dieser Vorschrift - insoweit enger als nach früheren Verwaltungsvorschriften, wie sie z.B. den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1965 BVerwG 8 C 255.63 - (a.a.O.), vom 30. Juni 1966 - BVerwG 8 C 61.63 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 10 = DRiZ 1967, 87) und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - (Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 3 = ZBR 1967, 220) zugrunde lagen - die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und die Abnutzung des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Neben dem fachplanerisch ausgeformten Planfeststellungsbeschluß, der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts auch für den Bau von Landes-, Kreis- oder Ortsstraßen zulässig sein kann, ist kraft Bundesrechts die in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG) normierte "isolierte" Straßenplanung ein geeignetes Instrument (vgl. BVerwGE 38, 152 (155) [BVerwG 03.06.1971 - IV C 64/70]; 72, 172 (173) [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]; Beschluß vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55 = NVwZ 1992, 1093 [BVerwG 05.06.1992 - 4 NB 21/92]).
  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87

    Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der

    Der Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der Erledigung von Dienstgeschäften entstandenen Sachschaden ist nicht auf die Selbstbeteiligung einer tatsächlich nicht abgeschlossenen Vollkaskoversicherung begrenzt (im Anschluß an die Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - <BVerwGE 72, 170 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]> und vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - ).

    Die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (BVerwGE 72, 170 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]) zu § 94 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - entwickelt habe, seien auf die von § 96 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - gekennzeichnete Rechtslage nicht anwendbar.

    Sie werde durch das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - nicht in Frage gestellt.

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus § 96 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - keinen Rechtsanspruch auf einen über 650 DM hinausgehenden Ersatz des an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens herleiten könne, ist mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - <BVerwGE 72, 170 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]> und - BVerwG 2 C 48.82 - <ZBR 1986, 174> sowie vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - ) nicht vereinbar.

    Der erkennende Senat hat in Anknüpfung an das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (a.a.O.) in der Entscheidung vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - (a.a.O.) ausgeführt, daß bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherung begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügt, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluß einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann.

    Die Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten, die Rechtsprechung des erkennenden Senats sei auf die in Niedersachsen geltende Rechtslage nicht übertragbar, weil das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (a.a.O.) nicht zu § 96 NBG, sondern zu der Soll-Vorschrift des § 94 HBG ergangen sei, trifft nicht zu.

    Ebenso wie in den den Urteilen vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - und vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - zugrundeliegenden Sachverhalten verringert sich der angemessene Umfang der Ersatzleistung nicht dadurch, daß der Beamte für die Benutzung des Kraftfahrzeuges bereits eine Wegstreckenentschädigung (§ 98 Abs. 1 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - und der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG) erhält.

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 37.84

    Beamtenrecht; Dienstunfallmeldung; Kfz-Sachschaden

    Der Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der Erledigung von Dienstgeschäften entstandenen Sachschaden ist nicht auf die Selbstbeteiligung einer tatsächlich nicht abgeschlossenen Vollkaskoversicherung begrenzt (im Anschluß an das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, genügt im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherung begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn dem Gebot des angemessenen Umfangs, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluß einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann (vgl. hierzu Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - m.w.Nachw.; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    In Fällen dieser Art hat der Dienstherr auch ohne gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht (vgl. auch insoweit das angeführte Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 -) das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeuges zu tragen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1972 - BVerwG 6 C 7.69 - ).

    Ebensowenig ist der Beamte in diesem Falle durch seine Treuepflicht gehalten, auf seine Kosten das vom Dienstherrn zu tragende Schadensrisiko durch den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung zu mindern (Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 -).

    Wie in dem Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - zugrundeliegenden Fall verringert sich der angemessene Umfang der Ersatzleistung nicht dadurch, daß dem Beamten für die Benutzung des Kraftfahrzeuges bereits in der Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 <BGBl. I S. 1621> und § 1 der Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 <BGBl. I S. 1809>) ein anteiliger Betrag für eine Fahrzeugvollversicherung bzw. als Abgeltung des Schadensrisikos zur Verfügung gestellt würde.

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