Rechtsprechung
   BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,384
BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88 (https://dejure.org/1990,384)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.1990 - 2 C 46.88 (https://dejure.org/1990,384)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 (https://dejure.org/1990,384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer der Medizin - Begriff der ärztlichen Tätigkeit bei Nebentätigkeit - Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung - Kein Vertrauensschutz auf Verwaltungspraxis bei gesetzlicher Neuregelung - Nebentätigkeit von Hochschullehrern - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 1
  • NVwZ 1991, 787 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 299
  • DVBl 1991, 634
  • DÖV 1991, 942
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83

    Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Ihre Pauschalierung nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ), ebenso die Einbeziehung der Sachkosten in die Vergütung (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - VGH Nr. 3 N 84 A.3237 - <DVBl. 1986, 1159>).

    Die Pauschalierung des Nutzungsentgelts nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist in diesem Zusammenhang zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Durch die Auslegung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, wonach auch die vereinnahmte Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung anzusehen und damit der Berechnung des Nutzungsentgelts von in der Regel 35 vom Hundert mit zugrunde zu legen ist, wird - wie sich auch für den vorliegenden konkreten Fall aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt - nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie - BVerwG 2 C 55.84 - ).

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Ihre Pauschalierung nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ), ebenso die Einbeziehung der Sachkosten in die Vergütung (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - VGH Nr. 3 N 84 A.3237 - <DVBl. 1986, 1159>).

    Die Pauschalierung des Nutzungsentgelts nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist in diesem Zusammenhang zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
    Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Entscheidend ist allein, ob das jeweilige Ergebnis nach Maßgabe des oben Ausgeführten angemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Durch die Auslegung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, wonach auch die vereinnahmte Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung anzusehen und damit der Berechnung des Nutzungsentgelts von in der Regel 35 vom Hundert mit zugrunde zu legen ist, wird - wie sich auch für den vorliegenden konkreten Fall aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt - nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie - BVerwG 2 C 55.84 - ).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
    Eventuelle geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten wären unbeachtlich (vgl. u.a. BVerfGE 21, 12 ).

    Geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten sind unbeachtlich (vgl. BVerfGE 21, 12 ).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
    Es gibt keinen durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten herkömmlichen Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, daß der Dienstherr dem Beamten Einkünfte aus Nebentätigkeiten ungeschmälert belassen muß, wenn der Beamte sich zu ihrer Erzielung des Materials oder Personals des Dienstherrn bedient (vgl. BVerfGE 52, 303 ).

    Aus dem Sinnzusammenhang der Einbeziehung der Mehrwertsteuer in den Vergütungsbegriff des § 10 HNtV mit den Bestimmungen über die Festsetzung eines Nutzungsentgelts (§ 17 Abs. 1 und 3 HNtV) ist mithin entscheidend, ob das Nutzungsentgelt der Höhe nach angemessen ist (vgl. BVerfGE 52, 303 ), d.h. ob es in einer ausgewogenen Relation zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung steht.

  • BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72

    Behandlung von Privatpatienten mit dem Recht der Selbstliquidation -

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

  • BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73

    Gemeindlicher Anspruch auf Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
    Einen Anlaß für die Annahme, der Beklagte werde auch nach der zum 1. Januar 1982 erfolgten Rechtsänderung das an sich zu fordernde Nutzungsentgelt weiterhin um 70 vom Hundert gekürzt erheben, hat der Beklagte dem Kläger weder gegeben, noch ist entgegen dem Vorbringen der Revision ein solcher Anlaß sonst irgendwie ersichtlich (vgl. BVerwGE 48, 247 [BVerwG 23.05.1975 - IV C 73/73]).
  • BFH, 19.02.1975 - I R 154/73

    Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge sind keine durchlaufenden Posten

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
    Diese sind ihm im übrigen mit endgültiger Wirkung auch zugeflossen; denn er vereinnahmt die Mehrwertsteuer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (vgl. BFHE 115, 129 ).
  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
    Dieser Begriff umfaßt vielmehr auch die Tätigkeit, die im öffentlichen Gesundheitswesen erbracht wird (BVerwGE 39, 100 [BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]), in gleicher Weise wie etwa die Tätigkeit von Ärzten auf dem Gebiet der Grundlagenforschung (BVerwGE 39, 100 [BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 2 C 17.75

    Kostentarife - Nebentätigkeit - Grundlage für Entgeltberechnung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
    Dem Beamten bleibt der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens, jedenfalls, soweit er, wie hier, die ihm seitens des Dienstherrn erbrachten Leistungen ihrer Art nach Dritten (z.B. Probanden, Prozeßparteien oder Krankenkassen) nicht gesondert in Rechnung stellen kann (vgl. Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ).
  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 65.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Sanitätsoffiziers bei der Landeszahnärztekammer -

  • BVerwG, 16.09.1981 - 2 B 92.80

    Forderung eines Nutzungsentgelts von Beamten für die außerdienstliche

  • VGH Bayern, 04.12.1985 - 3 N 84 A.3237
  • BVerwG, 26.01.1978 - II C 34.74
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß durch den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 ein Aufenthaltsrecht festgelegt und der dort genannte Personenkreis Ausländern gleichgestellt wurde, die eine Aufenthaltserlaubnis besaßen (BVerwGE 85, 261 (264) [BVerwG 23.07.1990 - 9 B 87/90]; 87, 11 (18) [BVerwG 11.10.1990 - 2 C 46/88]; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 156.83 - a.a.O.).
  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Die verordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage steht im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 52, 303; BVerwGE 87, 1 ff.) und mit den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes (vgl. BVerwGE 87, 1 ff.).

    Ein pauschaliertes Nutzungsentgelt in diesem Umfang steht in einer ausgewogenen Relation zu der Vergütung für die Nebentätigkeit (BVerwGE 87, 1 ).

    Der pauschalierte Abführungsgrundsatz von 35 v.H. und die Unzulässigkeit eines Vorwegabzuges eigener Personalkosten verletzen nicht den Grundsatz, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen Nutzens verbleiben muß (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - , vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und BVerwGE 87, 1 ).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 35.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Ein Nutzungsentgelt in Höhe von 25 v.H. der Bruttovergütung ist regelmäßig angemessen (stRspr; vgl. BVerwGE 87, 1 ; 109, 283 ).

    Die für die liquidationsberechtigten Ärzte im Ergebnis "belastungsneutrale" Abführung von 10 v.H. ihrer ungeminderten Honorareinnahmen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst. b) BPflV 1993) statt der für "Neuvertragler" um 10 v.H. erhöhten Gebührenminderung ist ebenso wie die Pflicht zur Entrichtung eines Nutzungsentgelts auf beamtenrechtlicher Grundlage (vgl. BVerfGE 52, 303 ; BVerwGE 87, 1 f.) mit höherrangigem Recht vereinbar.

    Es gibt keinen durch diese Bestimmung geschützten herkömmlichen Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass der Dienstherr dem Beamten Einkünfte aus Nebentätigkeiten ungeschmälert belassen muss, wenn der Beamte sich zu ihrer Erzielung des Materials oder Personals des Dienstherrn bedient (BVerfGE 52, 303 ; BVerwGE 87, 1 ).

    Im vorliegenden Falle bedarf es keiner Entscheidung, ob an dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz festzuhalten ist, dass dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen Nutzens verbleiben muss (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1 S. 4; BVerwGE 87, 1 ; 109, 283 ).

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 23.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruch- nahme von Personal

    Die Revision des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. Oktober 1990 - BVerwG 2 C 46.88 - (BVerwGE 87, 1 ff.) zurück.

    Die Rechtskraft des im vorausgegangenen Verwaltungsrechtsstreit der Beteiligten ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1990 - BVerwG 2 C 46.88 - (BVerwGE 87, 1 ff.) steht der nachträglichen Festsetzung eines höheren Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn nicht entgegen.

    Die verordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage steht im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 52, 303; BVerwGE 87, 1 ff.) und mit den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes (vgl. BVerwGE 87, 1 ff.).

    Ein pauschaliertes Nutzungsentgelt in diesem Umfang steht in einer ausgewogenen Relation zu der Vergütung für die Nebentätigkeit (BVerwGE 87, 1 ).

    Der pauschalierte Abführungsgrundsatz von 35 v.H. und die Unzulässigkeit eines Vorwegabzuges eigener Personalkosten verletzen nicht den Grundsatz, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen Nutzens verbleiben muß (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - , vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und BVerwGE 87, 1 ).

  • BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00

    Ausgliederung - Anstalt öffentlichen Rechts

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 - BVerwGE 87, 1, 9 f.; 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283, 289) ist für die Überprüfung entscheidend, ob das festgesetzte Nutzungsentgelt der Höhe nach angemessen ist.

    Das BVerwG hat bisher einen Vom-Hundert-Satz von 35 stets als angemessen angesehen (11. Oktober 1990, aaO und 2. September 1999, aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - 6 A 1945/98
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1991, 142, und vom 5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200; OVG NRW, Urteil vom 16. September 1997 - 6 A 1398/95 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 - OVG NRW, Urteil vom 16. September 1997 - 6 A 1399/95 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 23.98 - offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, Dokumentarische Berichte Ausgabe B 2001, 78.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, ZBR 1987, 339, vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, a.a.O., vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, ZBR 1995, 240 = Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B I 2.6 Nr. 17, und vom 5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, a.a.O.

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, aaO.

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 36.99

    Altvertragler; Äquivalenzprinzip; Bundespflegesatzverordnung; Einkünfte aus

    Ein Nutzungsentgelt in Höhe von 25 v.H. der Bruttovergütung ist regelmäßig angemessen (stRspr; vgl. BVerwGE 87, 1 ; 109, 283 ).

    Es gibt keinen durch diese Bestimmung geschützten herkömmlichen Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass der Dienstherr dem Beamten Einkünfte aus Nebentätigkeiten ungeschmälert belassen muss, wenn der Beamte sich zu ihrer Erzielung des Materials oder Personals des Dienstherrn bedient (BVerfGE 52, 303 ; BVerwGE 87, 1 ).

    Die Inanspruchnahme des Klägers nach § 14 HNtVO beträgt 25 v.H. Deswegen bedarf es auch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, ob an dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz festzuhalten ist, dass dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen Nutzens verbleiben muss (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1 S. 4; BVerwGE 87, 1 ; 109, 283 ).

  • BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Ein pauschaliertes Nutzungsentgelt von 35 v.H. der Bruttovergütung aus der Nebentätigkeit ist regelmäßig angemessen (stRspr, vgl. Urteile vom 11. Oktober 1990 - BVerwG 2 C 46.88 - BVerwGE 87, 1 und vom 2. September 1999, a.a.O. S. 289).

    Es gibt keinen durch diese Bestimmungen geschützten herkömmlichen Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass der Dienstherr dem Beamten Einkünfte aus Nebentätigkeit ungeschmälert belassen muss, wenn der Beamte sich zu ihrer Erzielung des Materials oder Personals des Dienstherrn bedient (BVerfGE 52, 303 ; BVerwGE 87, 1 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - 6 A 3320/98
    vgl. in diesem Zusammenhang Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 31. Januar 1974 - 2 C 36.70 -, Neue Juristische Wochenschrift 1974, 1440, vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1987, 231, vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1991, 142, und vom 5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200; OVG NRW, Urteil vom 16. September 1997 - 6 A 1398/95 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, Dokumentarische Berichte 2000, 49 = Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 490 = ZBR 2000, 130; OVG NRW, Urteil vom 16. September 1997 - 6 A 1399/95 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 23.98 - offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, Dokumentarische Berichte Ausgabe B 2001, 78.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, ZBR 1987, 339, und vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, ZBR 1991, 142.

    Ihr Vorteil übersteigt in der Regel den der übrigen Hochschulbeamten, vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, a.a.O., und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des Klägers ausnahmsweise anders zu sehen sei, sind nicht gegeben.

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

    An sich zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundlage zur Beurteilung der angegriffenen Nachforderung von Nutzungsentgelt (Sachkosten) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1978 in § 75 Abs. 3 Satz 3 NBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. März 1974 (GVBl S. 147) - F. 1974 - und für den Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 in dem damit wörtlich übereinstimmenden § 75 c Satz 5 NBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. September 1978 (GVBl S. 677) - F. 1978 - gesehen (vgl. zur Erhebung von Nutzungsentgelt grundsätzlich Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - [Buchholz 237.0 § 87 Nr. 1 = ZBR 1987, 339]; BVerwGE 87, 1 [3] m.w.N.).
  • BVerwG, 25.09.1992 - 2 B 161.92

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht auf Grund Absehens von einer durch die

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 19.97

    Aufsichtsratsvergütung, Abführung durch Ehrenbeamten;; Aufsichtsrat, Tätigkeit in

  • VGH Hessen, 24.09.2003 - 1 UE 783/02

    Nebentätigkeit eines Beamten; Anzeigepflicht; Untersagung; Entgelt;

  • VG Freiburg, 10.06.2008 - 3 K 452/07

    Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung an den Dienstherrn

  • BVerwG, 23.12.1994 - 2 NB 1.94

    Beschwerde gegen die Nichtvorlage einer Rechtssache durch den

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 38.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Erfassung der vereinnahmten

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 47.88

    Festsetzung von Nutzungsentgelten durch den Dienstherrn - Erstellung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.1999 - 3 L 196/98
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 11.91

    Anspruch eines Palästinensers auf Einbürgerung - Ableitung des Aufenthaltes der

  • BVerwG, 27.07.1992 - 2 B 64.92

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 27.07.1992 - 2 B 63.92

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 22.12.1994 - 2 B 73.94

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten in Einrichtungen des

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 37.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 7.91

    Staatenlosigkeit des Bewerbers seit seiner Geburt als Einbürgerungsvoraussetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2006 - 6 A 554/04
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 8.92
  • VG Düsseldorf, 09.12.2003 - 2 K 132/99

    Anfechtung der Abführung eines Nutzungsentgelts für die stationäre

  • OVG Niedersachsen, 18.01.1999 - 2 K 4830/96

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit; Nebentätigkeit; Nutzungsentgelt

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1993 - 5 L 2403/91

    Laboratoriumsdiagnostik; Facharzt; Nebentätigkeit; Sachmittelkosten;

  • VG Koblenz, 10.03.2021 - 2 K 1101/20

    Bundesbeamtenrecht

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 36.88

    Entrichtung eines Nutzungsentgelts auf der Grundlage der angegebenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2000 - 12 A 103/99

    Ausgestaltung der Regelungen der Verdienstmöglichkeiten eines beamteten

  • BVerwG, 25.09.1991 - 2 B 67.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 15.04.1991 - 2 B 40.91

    Streit über die Nebentätigkeit eines Klägers "in der Medizin" oder "außerhalb der

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88

    Festsetzung des Nutzungsentgelts für die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht