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   BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78   

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BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78 (https://dejure.org/1981,1955)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1981 - 2 C 47.78 (https://dejure.org/1981,1955)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 (https://dejure.org/1981,1955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Soldat auf Zeit - Dienstunfähigkeit - Zulässigkeit der fristlosen Entlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 180.67

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Begriff der "ernstlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 = ZBR 1980, 387] - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vgl. BVerwGE 42, 20 [22 f.]).

    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).

    Mit diesem von der Person des einzelnen Soldaten abhebenden, auf die Bundeswehr als Ganzes zielenden Schutzzweck des § 55 Abs. 5 SG steht im Einklang, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Dauer der restlichen regulären Dienstzeit des zu entlassenden Soldaten keine entscheidende Bedeutung hat und eine fristlose Entlassung auch noch einen Tag vor Ablauf der regulären Dienstzeit ausgesprochen werden darf (vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 - vgl. auch BVerwGE 38, 178 [183, 185] und Scherer, Soldatengesetz [5. Aufl., 1976], § 54 Rdz. 9).

    Ist hiernach die fristlose Entlassung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Soldat im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung dienstunfähig ist, so kann doch eine etwaige Dienstunfähigkeit des zu entlassenden Soldaten im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 55 Abs. 5 SG und der darin begründeten Ermessensermächtigung bedeutsam werden (vgl. hierzu auch BVerwGE 38, 178 [184 f.]); sie gehört deshalb insoweit zu dem der Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BVerwG, 22.12.1972 - II B 31.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entlassung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).

    Mit diesem von der Person des einzelnen Soldaten abhebenden, auf die Bundeswehr als Ganzes zielenden Schutzzweck des § 55 Abs. 5 SG steht im Einklang, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Dauer der restlichen regulären Dienstzeit des zu entlassenden Soldaten keine entscheidende Bedeutung hat und eine fristlose Entlassung auch noch einen Tag vor Ablauf der regulären Dienstzeit ausgesprochen werden darf (vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 - vgl. auch BVerwGE 38, 178 [183, 185] und Scherer, Soldatengesetz [5. Aufl., 1976], § 54 Rdz. 9).

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Entlassung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 = ZBR 1980, 387] - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vgl. BVerwGE 42, 20 [22 f.]).

    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).

  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 123.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Dies haben die Verwaltungsgerichte im Einzelfall im vollen Umfang, d.h. ohne der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum der Entlassungsbehörde, zu prüfen (vgl. BVerwGE 17, 5 [6 ff.]).

    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).

  • BVerwG, 23.06.1971 - VIII B 11.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).
  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 171.67

    Soldat auf Zeit in der Bundeswehr mit dem Dienstgrad eines Gefreiten - Grobe

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).
  • BVerwG, 28.02.1973 - VIII C 116.70

    Gefährdung einer militärischen Ordnung - Verletzung von Dienstpflichten eines

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 = ZBR 1980, 387] - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vgl. BVerwGE 42, 20 [22 f.]).
  • BVerwG, 27.11.1979 - 1 WB 119.78

    Anspruch eines Soldaten auf funktionsgerechte Verwendung bei der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 = ZBR 1980, 387] - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vgl. BVerwGE 42, 20 [22 f.]).
  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 11.63
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
    Gemäß § 55 Abs. 5 SG kann der Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft (vgl. Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2]) verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (vgl. Urteile vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ; vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]).

    Feststellungen, die Grund zur Annahme geben, die Beklagte habe das ihr nach § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen (vgl. Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ) fehlerhaft ausgeübt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

  • BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen

    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363];Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - [ZBR 1981, 323]; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG auch BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 f.]).

    Die Gefahr kann sich andererseits aber auch daraus ergeben, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anlaß zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (BVerwGE 17, 5 [BVerwG 26.09.1963 - BVerwG VIII C 123/63] [9]; 38, 178 [180 ff.]; 59, 361 [364]; Urteil vom 12. Februar 1981, ZBR 1981, 323 [BVerwG 12.02.1981 - 2 C 47.78] [324]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2005 - 1 A 1785/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entlassung eines Zeitsoldaten im Range eines

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, ZBR 1981, 323 m.w.N. sowie vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62; Urteil des Senats vom 31. Januar 1991 - 1 A 1330/88 -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, ZBR 1981, 323.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, ZBR 1981, 323 m.w.N.

  • VG Freiburg, 01.08.2023 - 3 K 1600/23

    Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit; Beteiligung der

    Die Verwaltungsgerichte haben diese Voraussetzungen im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" vielmehr vollumfänglich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62 , vom 12.02.1981 - 2 C 47.78 -, BeckRS 1981, 31261032, vom 31.01.1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361 und vom 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67 -, BVerwGE 38, 178 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2018 - 4 S 2200/17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 22; OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2020 - 1 A 353/18 -, juris Rn. 13).

    Dabei kommt es allerdings - entgegen der Auffassung des Antragstellers - weder darauf an, dass seine Dienstzeit ohnehin in Kürze abläuft noch darauf, dass er derzeit dienstunfähig erkrankt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 - 10 A 11233/10

    Entlassung eines Sanitätsoffizier-Anwärters wegen überlanger Studiendauer und

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 12. Februar 1981 (ZBR 1981, S. 323) für das Verhältnis von § 55 Abs. 5 SG (fristlose Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung) und § 55 Abs. 2 SG entschieden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2012 - 1 A 1775/10

    Soldat auf Zeit; Entlassung; Kriegsdienstverweigerung; Kriegsdienstverweigerer;

    Zu der Konstellation, in der gleichzeitig ein zwingender Entlassungstatbestand (§ 55 Abs. 2 SG, "ist") und ein der Behörde Ermessen einräumender Tatbestand (§ 55 Abs. 5 SG, "kann") erfüllt sind, so dass für Ermessenserwägungen jedenfalls im Rahmen des letzteren auch in Bezug auf die Auswahl des Entlassungstatbestandes Raum ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, ZBR 1981, 323; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 11233/10 -, NVwZ-RR 2011, 737 = juris, Rn. 35 ff., insbesondere Rn. 38, welches die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für grundsätzlich auf das Verhältnis von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ("soll") und § 55 Abs. 2 Satz 1 SG ("ist") übertragbar hält.
  • VG Greifswald, 20.07.2017 - 6 B 1496/17

    Einstweiliger Antrag gegen Entlassung eines Soldaten

    Die Entlassungstatbestände des § 55 SG stehen selbständig nebeneinander (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. April 2011, 10 A 11233/10, auf das Urteil des VG Neustadt (Weinstraße), a.a.O.,Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981, 2 C 47.78, ZBR 1981, S. 324).
  • VG Münster, 06.07.2007 - 11 K 996/06
    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, ZBR 81, 323; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 180.67 -, BVerwGE 38, 178.
  • VG Münster, 08.11.2002 - 10 L 1439/02

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1981, a.a.O., S. 939; Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, ZBR 1981, 323.
  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2005 - 12 K 1729/02

    Entlassung, Dienstpflichtverletzung, Befehl, Fürsorgepflicht, Soldat, Ansehen der

    BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, Buchholz, 238.4 § 55 SG Nr. 9; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81 -, NJW 1984, 938 (939).
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