Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.02.2002

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02   

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BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02 (https://dejure.org/2003,1853)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2003 - 2 C 5.02 (https://dejure.org/2003,1853)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 2 C 5.02 (https://dejure.org/2003,1853)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3; VAHRG § 5
    Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen Kapitalabfindung - Erlöschen der Unterhaltspflicht bei Kapitalabfindung

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen Kapitalabfindung ; Anspruch eines geschiedenen Beamten auf den Familienzuschlag; Erlöschen der Unterhaltspflicht bei Kapitalabfindung; Abschluss einer Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung; ...

  • Judicialis

    BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3; ; VAHRG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3; VAHRG § 5
    Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen Kapitalabfindung - Erlöschen der Unterhaltspflicht bei Kapitalabfindung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1886
  • NVwZ 2004, 754 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1385 (Ls.)
  • DVBl 1924, 1560 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1560 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.03.1991 - 6 C 51.88

    Ortszuschlag - Geschiedener Soldat - Stufe 1 des Ortszuschlages

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
    Was als Unterhaltsverpflichtung im Sinne der genannten Bestimmungen zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. Urteile vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 und vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 23 S. 23 jeweils m.w.N.).

    Die Unterhaltspflicht ist außerdem dadurch weggefallen, dass seine Ehefrau in der Vereinbarung auch auf jeglichen nachehelichen Unterhalt ausdrücklich verzichtet hat (vgl. Urteil vom 12. März 1991, a.a.O. S. 24).

    Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 260 ; BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - a.a.O., S. 25).

  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
    Was als Unterhaltsverpflichtung im Sinne der genannten Bestimmungen zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. Urteile vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 und vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 23 S. 23 jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend muss eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beamten - anders als bei der Pauschalregelung des § 5 VAHRG - mindestens in der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen bestehen, um den Anspruch auf die höhere Stufe zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - a.a.O. S. 53 ).

  • BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93

    Ungekürzte Rente - Abgelten eines Unterhaltsanspruch - Kapitalabfindung

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
    Allerdings wird bei Anwendung des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichshärtegesetz (VAHRG) - vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105) ein bestehender Anspruch auf Unterhalt auch dann angenommen, wenn der Berechtigte durch eine Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf Unterhaltsleistungen gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - BVerwGE 109, 231 ; BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - NJW 1994, 2374 und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - NJW-RR 1996, 897 sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
    Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 260 ; BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - a.a.O., S. 25).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98

    Soldatenversorgungsrecht - Versorgungsbezüge, Kürzung der - nach

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
    Allerdings wird bei Anwendung des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichshärtegesetz (VAHRG) - vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105) ein bestehender Anspruch auf Unterhalt auch dann angenommen, wenn der Berechtigte durch eine Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf Unterhaltsleistungen gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - BVerwGE 109, 231 ; BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - NJW 1994, 2374 und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - NJW-RR 1996, 897 sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93).
  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 33/86

    Geltendmachung eines vor dem 30. Juni 1977 vereinbarten Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
    Dieser nicht formbedürftige (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - NJW 1987, 2739 ) Verzicht ist wirksam.
  • BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93

    Auslegung einer Scheidungsvereinbarung im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
    Denn Ehegatten können im Rahmen der ihnen nach § 1585 c BGB zustehenden Vertragsfreiheit einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen und sogar auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes wirksam verzichten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 8. März 1995 - XII ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 833 m.w.N.).
  • BSG, 12.04.1995 - 5 RJ 42/94

    Leistung einer Kapitalabfindung aus einem Versorgungsausgleich, Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
    Allerdings wird bei Anwendung des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichshärtegesetz (VAHRG) - vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105) ein bestehender Anspruch auf Unterhalt auch dann angenommen, wenn der Berechtigte durch eine Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf Unterhaltsleistungen gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - BVerwGE 109, 231 ; BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - NJW 1994, 2374 und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - NJW-RR 1996, 897 sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93).
  • BGH, 08.06.1994 - IV ZR 200/93

    Anspruch auf ungekürzte Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach Abfindung

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
    Allerdings wird bei Anwendung des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichshärtegesetz (VAHRG) - vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105) ein bestehender Anspruch auf Unterhalt auch dann angenommen, wenn der Berechtigte durch eine Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf Unterhaltsleistungen gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - BVerwGE 109, 231 ; BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - NJW 1994, 2374 und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - NJW-RR 1996, 897 sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    "Was unter der gesetzlichen Formulierung 'aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet' zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8).

    Wenn in einem solchen Falle die Kapitalabfindung gezahlt wurde, ist der Betreffende nicht (mehr) nach dem bürgerlichen Recht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet, was die besoldungsrechtliche Folge hat, dass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a.F. (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n.F.) ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 26ff.; BVerwG, Urteil vom 30.1.2003, a. a. O., Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 4 S 793/02

    Familienzuschlag; Kapitalabfindung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (NJW 2003, 1886) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.01.2003 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt.

    Da dies - wirtschaftlich gesehen - ebenso im Fall einer Unterhaltsabfindung zutreffen kann, beseitigt auch diese Form der Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG, dass der Berechtigte gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003, a.a.O.).

    Denn im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen zwischen der zu alimentierenden Gruppe geschiedener, aus der Ehe nicht unterhaltspflichtiger Beamter und der Gruppe geschiedener Versorgungsempfänger, die einer scheidungsrechtlich bedingten vom Gesetzgeber als ausgleichspflichtig eingestuften wirtschaftlichen Sonderbelastung ausgesetzt sind, rechtlich so bedeutsame Unterschiede, dass eine Gleichbehandlung nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07

    Familienzuschlag für Geschiedene; Ehegatte; Unterhalt; Unterhaltsvereinbarung;

    Nach dieser Rechtsprechung richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht das Verständnis der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind" in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - Buchholz 239.1 § 50 BeamtVG Nr. 2, vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 23, vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 25 und vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 5.02 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 30, stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 1 A 2089/05

    Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag; Fehlende Anknüpfung an

    BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, ZBR 2004, 54 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 2.8.2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O.

    zur mangelnden Übertragbarkeit der diesbezüglichen Rechtsprechung auf § 40 BBesG BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2.8.2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O., jeweils m. w. N.

  • VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10

    Familienzuschlag bei Abfindung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - Juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - Juris).

    Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00).

    Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O. Rdnrn. 11 und 12) das Folgende aus:.

  • VG Sigmaringen, 28.11.2011 - 1 K 3529/10

    Anspruch eines geschiedenen, den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 - ) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - [...] und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - [...]).

    Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00).

    Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O. Rdnrn. 11 und 12) das Folgende aus:.

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15

    Familienzuschlag; Familienzuschlag der Stufe 1; Familienzuschlag Stufe 1;

    Was unter der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8).

    Wenn in einem solchen Falle die Kapitalabfindung gezahlt wurde, ist der Betreffende nicht (mehr) nach dem bürgerlichen Recht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet, was die besoldungsrechtliche Folge hat, dass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a.F. (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n.F.) ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 26ff.; BVerwG, Urteil vom 30.1.2003, a. a. O., Rn. 9).

  • OVG Saarland, 24.05.2004 - 1 R 6/04

    Kürzung der Beamtenversorgung bei Ehescheidung

    Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 VAHRG vielmehr aus Gründen der Vereinfachung und der Praktikabilität des Verfahrens bewusst eine pauschalierende Regelung geschaffen und davon abgesehen, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des zu leistenden Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge zu normieren vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 - 2 C 25.98 -, DÖV 1999, 1050 - 1052; ebenso - in Abgrenzung zur Regelung über den Ortszuschlag in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG - Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886, wonach § 5 VAHRG eine pauschalierende Bestimmung beinhaltet, bei der es auf besondere Umstände des Einzelfalls nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht ankommen soll.

    Der Verwaltungsakt vom 4.9.1991 betrifft zwar die gleichgelagerte rechtliche Vorfrage, letztlich aber einen anderen rechtlichen Tatbestand (Besoldung/Ortszuschlag) vgl. im übrigen zur unterschiedlichen Auslegung des § 5 VAHRG einerseits und des § 40 BBesG andererseits BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886; ebenso bereits Urteil vom 10.3.1994 - 2 C 4.92 -, DÖV 1994, 699, 700.

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 278/01

    Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen; Versorgungsausgleich mit

    Der Senat setzt in ständiger Festsetzungspraxis (s. z. B. die Beschl. v.12.7.2002 - 2 L 3025/01 - u. v. 18.9.2003 - 2 LA 75/02 - ), die ihrerseits auf der Festsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts beruht (s. etwa die Beschl. v. 22.10.1999 - BVerwG 2 B 38.99 - u. v. 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 - zu § 5 VAHRG), in Verfahren um die Erhöhung von Versorgungsbezügen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den zugestandenen - hier den gekürzten - Versorgungsbezügen und den erstrebten - hier den ungekürzten - Bezügen fest; hierbei bleiben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach Klageerhebung außer Betracht.
  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 3 ZB 20.759

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge - Familienzuschlag der Stufe 1 mit

    Diese Ausführungen geben keinen Anlass, die aufgeworfene und höchstrichterlich (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 C 5.02 - juris; U.v. 12.3.1991 - 6 C 51.88 - juris Rn. 25 f.) längst geklärte Rechtsfrage, wie die gesetzliche Formulierung "aus der...Ehe zum Unterhalt verpflichtet" (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG) auszulegen ist, in anderer Weise als im angefochtenen Urteil zu entscheiden.

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 30.1.2003, a.a.O. Rn. 11) hat zu der gleich gelagerten Problematik in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG ausgeführt:.

  • VG München, 18.02.2020 - M 5 K 18.4089

    Rückforderung von überzahltem Familienzuschlag

  • VG Ansbach, 03.07.2013 - AN 11 K 13.00568

    Ermessensausfall; Familienzuschlag Stufe 1 für Versorgungsempfänger; Abfindung

  • VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 2 K 13.987

    Beihilfe zu Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel; Sortis;

  • VG Saarlouis, 17.11.2015 - 2 K 875/14

    Klage wegen Weitergewährung des Familienzuschlags nach Scheidung und

  • VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00768

    Rücknahme eines Erstfestsetzungsbescheides; Familienzuschlag Stufe 1 bei

  • VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 19.00948

    Zins- und Tilgungsraten sind kein nachehelicher Unterhalt, der für einen

  • VG Minden, 26.10.2005 - 4 K 3951/04

    Anspruch auf Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge nach einem

  • BVerwG, 14.02.2002 - 2 B 52.01

    Inhaltliche Anforderungen an das Bestehen der Unterhaltspflicht eines

  • VG Bayreuth, 11.09.2018 - B 5 K 17.1046

    Familienzuschlag der Stufe 1 für geschiedene Ruhegehaltempfänger

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.2002 - 2 B 52.01, 2 C 5.02   

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BVerwG, 14.02.2002 - 2 B 52.01, 2 C 5.02 (https://dejure.org/2002,32142)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.2002 - 2 B 52.01, 2 C 5.02 (https://dejure.org/2002,32142)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Inhaltliche Anforderungen an das Bestehen der Unterhaltspflicht eines geschiedenen Beamten, Richters oder Soldaten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02

    Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2002 - 2 B 52.01
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 5.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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