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   BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02   

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BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02 (https://dejure.org/2004,42)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 (https://dejure.org/2004,42)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 (https://dejure.org/2004,42)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; BBG § 79; BhV § 4 Abs. 3, 5, § 5 Abs. 4 Nr. 3, §§ 9, 15
    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter Angehöriger; beihilfekonforme Pflegeversicherung des Ehegatten; Gleichwertigkeit von Beihilfeansprüchen; Pflegebedürftigkeit; private Pflegevoll- und -teilversicherung; Subsidiarität der ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; Gleichwertigkeit von Beihilfeansprüchen; Pflegebedürftigkeit; Subsidiarität der Beihilfe; Verwaltungsvorschriften; beihilfeberechtigter Angehöriger; beihilfekonforme Pflegeversicherung des Ehegatten; private ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Entscheidung über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit; Gegenstand der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; BBG § 79; ; BhV § 4 Abs. 3; ; BhV § 4 Abs. 5; ; BhV § 5 Abs. 4 Nr. 3; ; BhV § 9; ; BhV § 15

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 33 Abs. 5; BBG § 79; BhV § 4 Abs. 3; BhV § 4 Abs. 5; BhV § 5 Abs. 4 Nr. 3; BhV § 5 Abs. 4 Nr. 9; BhV § 5 Abs. 4 Nr. 15
    Beihilfevorschriften des Bundes sind als verfassungswidrig nur noch für eine Übergangszeit anzuwenden

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Beihilfevorschriften als Grundentscheidung des Gesetzgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzesvorbehalt für Beihilfevorschriften des Bundes - beihilfekonforme Pflegeversicherung des Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Die Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht verfassungsgemäß

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 2; 33 Abs. 5 GG
    Wesentlichkeitstheorie: Gesetzesvorbehalt für Beihilfe

Sonstiges

  • rpmed.de PDF (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Entwurf einer Bundesbeihilfeverordnung vom 02.04.2007

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 103
  • NVwZ 2005, 713
  • FamRZ 2004, 1870 (Ls.)
  • VersR 2004, 1441
  • DVBl 2000, 1420
  • DVBl 2004, 1420
  • DÖV 2005, 24
 
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Wird zitiert von ... (486)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
    Die Einbeziehung des Ehegatten in das Beihilfesystem entspricht dem Fürsorgegebot, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 43, 154 ; 46, 97 ; 83, 89 ; 106, 225 ) und für die Bundesbeamten in § 79 BBG gesetzlich verankert ist; danach hat der Dienstherr nicht nur für das Wohl des Beamten, sondern auch für das Wohl der Familie des Beamten zu sorgen.

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfebestimmungen zu gewähren, besteht nicht (stRspr; vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzen, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 ).

    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
    Die Einbeziehung des Ehegatten in das Beihilfesystem entspricht dem Fürsorgegebot, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 43, 154 ; 46, 97 ; 83, 89 ; 106, 225 ) und für die Bundesbeamten in § 79 BBG gesetzlich verankert ist; danach hat der Dienstherr nicht nur für das Wohl des Beamten, sondern auch für das Wohl der Familie des Beamten zu sorgen.

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfebestimmungen zu gewähren, besteht nicht (stRspr; vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzen, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 ).

    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
    Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzen, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 ).

    Einen exakt bestimmbaren Satz oder proportionalen Anteil, mit dem die Eigenvorsorge betrieben werden kann und soll, enthalten die gesetzlichen Regelungen über die Bezüge der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - a.a.O. ).

    Der verbleibende Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits gebieten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernimmt, wie sie in den Ländern mit unterschiedlichen "Kostendämpfungsmaßnahmen" (vgl. z.B. Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - a.a.O.) und im Bund durch die 27. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003 (GMBl 2004, 227) und die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl 2004, 379) erfolgt sind.

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfebestimmungen zu gewähren, besteht nicht (stRspr; vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfebestimmungen zu gewähren, besteht nicht (stRspr; vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.

  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
    Der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfevorschriften, die hinsichtlich ihrer Regelungsform bislang unbeanstandet geblieben sind (vgl. BVerfG , Beschluss vom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - ZBR 1978, 37; BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1964 - BVerwG 8 C 23.63 - BVerwGE 19, 48 , vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 18.88 - BVerwGE 81, 27 ), hat die Rechtsprechung bisher dadurch Rechnung getragen, dass sie die Beihilfevorschriften wie revisible Rechtsnormen ausgelegt hat (vgl. Beschluss vom 28. Mai 1973 - BVerwG 2 B 15.73 - Buchholz 238.91 Nr. 5 BhV Nr. 3; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 48.84 - BVerwGE 72, 119 ; Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 11.96 - Buchholz 270 § 18 BhV Nr. 3; Urteil vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C 29.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 12).

    Bei den Beihilfevorschriften handelt es sich um administrative Bestimmungen, die nicht die Eigenschaft von Rechtsnormen haben (vgl. bereits Urteil vom 25. Juni 1964 - BVerwG 8 C 23.63 - BVerwGE 19, 48 ).

  • BSG, 12.02.2004 - B 12 P 3/02 R

    Private Pflegeversicherung - nicht krankenversicherter Beihilfeberechtigter -

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
    Die Bestimmungen stehen zueinander im Verhältnis der Spezialität (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 P 3/02 R - ).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/97

    Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge einer Rentnerin

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
    Eine Pflicht zur Eigenversicherung nach dem SGB XI und eine über den Ehegatten vermittelte Beihilfeberechtigung schließen sich nicht gegenseitig aus (vgl. BSG, Urteile vom 6. November 1997 - 12 RP 1/97 und 12 RP 4/97 - BSGE 81, 177 = SozR 3-3300 § 55 SGB XI S. 3).
  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 11.96

    Keine Revisibilität der Beihilfevorschriften der Deutschen Bundesbahn -

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
    Der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfevorschriften, die hinsichtlich ihrer Regelungsform bislang unbeanstandet geblieben sind (vgl. BVerfG , Beschluss vom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - ZBR 1978, 37; BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1964 - BVerwG 8 C 23.63 - BVerwGE 19, 48 , vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 18.88 - BVerwGE 81, 27 ), hat die Rechtsprechung bisher dadurch Rechnung getragen, dass sie die Beihilfevorschriften wie revisible Rechtsnormen ausgelegt hat (vgl. Beschluss vom 28. Mai 1973 - BVerwG 2 B 15.73 - Buchholz 238.91 Nr. 5 BhV Nr. 3; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 48.84 - BVerwGE 72, 119 ; Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 11.96 - Buchholz 270 § 18 BhV Nr. 3; Urteil vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C 29.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 12).
  • BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 38.02

    Heilbehandlung; Heilfürsorge; In-vitro-Fertilisation; künstliche Befruchtung;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
    Ihr Inhalt beschränkt sich nicht darauf, Auslegungshilfe zu sein, Ermessen zu lenken oder Beurteilungsspielräume auszufüllen (vgl. Urteil vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 - ).
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 18.88

    Berechnung - Beihilfefähige Aufwendungen - Freiwillige Weiterversicherung -

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 48.84

    Beihilfe, Beamte: Anrechnung von Krankenkassenleistungen

  • BVerfG, 12.08.1977 - 2 BvR 1063/76
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

  • BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 28.75

    Zulässigkeit des Hinzutretens durch Einlegung von Rechtsmitteln - Unmittelbare

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerwG, 03.12.1998 - 2 C 21.98

    Fortbestehen der - bei nicht gleichwertiger eigener Beihilfeberechtigung.

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerwG, 28.05.1973 - II B 15.73

    Unterscheidung von Krankenhausbehandlung und Sanatoriumsbehandlung -

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften können aber für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - BVerfGE 133, 241 Rn. 51 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 - BVerwGE 98, 324 , vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 16 sowie Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 35).
  • BVerwG, 02.03.2006 - 2 C 3.05

    Legalitäts-, Neutralitäts-, Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform;

    Die inhaltliche Reichweite des Gesetzesvorbehalts hängt von der Eigenart des jeweiligen Regelungsbereichs, insbesondere von Schwere und Intensität der Grundrechtseingriffe ab (BVerfG, Beschluss vom 9. August 1995 1 BvR 2263/94, 229, 534/95 BVerfGE 93, 213 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 BVerwG 2 C 50.02 BVerwGE 121, 103 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Das sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2019 - 2 BvL 1/09; BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 - 2 C 50/02 -) nicht hinzunehmen.
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