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   OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09   

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OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09 (https://dejure.org/2011,771)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 (https://dejure.org/2011,771)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 2 C 510/09 (https://dejure.org/2011,771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entwicklung einer eigenen planerischen Konzeption für einen in Rede stehenden Bereich in Abgrenzung zur unzulässigen Verhinderungsplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8f
    Entwicklung einer eigenen planerischen Konzeption für einen in Rede stehenden Bereich in Abgrenzung zur unzulässigen Verhinderungsplanung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausweisung von Ausgleichsflächen: Verhinderungsplanung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 540
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Saarland, 29.05.2008 - 2 C 153/07

    Normenkontrollverfahren - Veränderungssperre - Anpassungspflicht nach § 1 Abs 4

    Auszug aus OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
    Dabei wurden die Einwände sowohl des Ministeriums für Umwelt als auch die des Oberbergamtes unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Stellungnahme der Verwaltung und unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.5.2008 - 2 C 153/07 -(OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 153/07 - betreffend den Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Bauleitplanung verhängte Veränderungssperre) zurückgewiesen.

    Zwar habe der erkennende Senat der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren 2 C 153/07 ein Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen.

    Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 510/09, der Unterlagen des Aufstellungsverfahrens betreffend den Bebauungsplan Nr. 69 "Kappesheck/ Großgarten" der Antragsgegnerin, einer Kopie des Bebauungsplans Nr. 70 "Fürstenwald/ Schlungenflur " der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten 2 C 153/07 und 2 C 149/07 und die weiteren Gerichtsakten 5 K 391/10 sowie die Unterlagen des Oberbergamtes betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Quarzsandtagebau "Großgarten/Kappesheck", der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Zunächst geht der in § 38 BauGB zum Ausdruck kommende so genannte Vorrang der Fachplanung nicht so weit, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem "Fachplanungsvorhaben" entgegenstehen, schon deswegen unterbleiben bzw. eingestellt werden muss, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter die genannte Vorschrift fallendes Vorhaben anhängig ist oder wird.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 153/07 - m.w.N.) Daran ändert vorliegend auch die Tatsache nichts, dass das Planfeststellungsverfahren am 2.4.2009 schon das Stadium der Planoffenlegung erreicht hatte, denn damit stand noch nicht fest, ob die bergrechtliche Planung ihrerseits realisierbar war.

    Wie der Senat bereits in seinem im von der Antragstellerin betriebenen - auf Unwirksamerklärung der von der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des vorliegend angefochtenen Bebauungsplans erlassenen Veränderungssperre gerichteten - Normenkontrollverfahren 2 C 153/07 ergangenen Urteil vom 29.5.2008 festgestellt hat, handelt es sich bei der Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen jedenfalls insoweit, als es um die Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe geht, nicht um Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG.

    Sie ist auf der Grundlage des Urteils des erkennenden Senats vom 29.5.2008 - 2 C 153/07 - davon ausgegangen, dass - wie oben dargestellt - die Festlegung des Standorts A-Stadt-Diefflen als Standort für die Gewinnung von Rohstoffen, jedenfalls was Erweiterungsflächen für bestehende Betriebe wie die Antragstellerin angeht, kein Ziel der Raumordnung, sondern lediglich eine "Abwägungsdirektive" für die Gemeinde darstellt, wie sie für die Grundsätze der Raumordnung kennzeichnend sind.

  • VG Saarlouis, 10.10.2012 - 5 K 391/10
    Auszug aus OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
    Die Antragsgegnerin habe gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben (Aktenzeichen 5 K 391/10).

    Hiergegen erhob die Antragsgegnerin am 26.4.2010 Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht; der Rechtsstreit ist unter der Geschäfts-Nr. 5 K 391/10 noch anhängig.

    Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 510/09, der Unterlagen des Aufstellungsverfahrens betreffend den Bebauungsplan Nr. 69 "Kappesheck/ Großgarten" der Antragsgegnerin, einer Kopie des Bebauungsplans Nr. 70 "Fürstenwald/ Schlungenflur " der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten 2 C 153/07 und 2 C 149/07 und die weiteren Gerichtsakten 5 K 391/10 sowie die Unterlagen des Oberbergamtes betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Quarzsandtagebau "Großgarten/Kappesheck", der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin die ihrer Planung gegenläufigen Abbauinteressen nicht schon wegen der so genannten Rohstoffsicherungsklausel des § 48 I 2 BBergG - die zwischen den Beteiligten im Verfahren 5 K 391/10 umstrittene Anwendbarkeit des BBergG unterstellt - als besonders bedeutsam angesehen hat.

    Sie hat jedoch sowohl im Planfeststellungsverfahren unter Vorlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des Ingenieurbüros H vom 3.7.2007 58 (Bl. 348 Planfeststellungsunterlagen) als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 K 391/10(Bl. 171 Gerichtsakte), in dem sie die Aufhebung des zwischenzeitlich ergangenen Planfeststellungsbeschlusses begehrt, in verschiedener Hinsicht massiv in Abrede gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss den Abbau von - Feuerfestigkeit voraussetzenden - grundeigenen Bodenschätzen im Sinne des § 3 IV Nr. 1 BBergG betrifft und die Abbauplanung dem Regime des BBergG unterliegt.

  • OVG Saarland, 27.03.2001 - 2 N 9/99

    Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Normenkontrollverfahren; Gerichtliche

    Auszug aus OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
    Im Einklang mit den §§ 1a III 2, 9 Ia, 135a II 2, 200a BauGB steht insofern auch, dass diese Flächen - noch - nicht förmlich als Ausgleichsflächen festgesetzt und daher auch nicht Eingriffsgrundstücken zugeordnet, die Kompensationsmaßnahmen gewissermaßen räumlich und zeitlich von den künftigen eingreifenden Baumaßnahmen "entkoppelt" sind(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, BRS 64 Nr. 4: eingehend zur Rechtmäßigkeit einer zeitlichen und räumlichen Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich); die Verknüpfung, die Aufschluss über Art und Ausmaß des Eingriffs und die dafür vorgesehene Kompensation gibt, kann dann in der Abwägung im Rahmen der Entscheidung über die Eingriffsplanung oder ggf. nachträglich durch eine ergänzende Planänderung erfolgen(Vgl. Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 170m), wenn der Eingriffsfall sich konkretisiert hat.

    Zum anderen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung unzutreffend angenommen, dass das Fachplanungsverfahren auf die Zulassung eines "fakultativen Rahmenbetriebsplans" gerichtet sei, der die Wirkungen des § 38 BauGB unstreitig nicht hätte zeitigen können(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, BRS 64 Nr. 4).

    Inwieweit eine Planung daher auf eine konkurrierende Planung Rücksicht nehmen muss, hängt daher letztlich von dem Gewicht der für diese Planung streitenden Interessen ab und kann nicht grundsätzlich entschieden werden.(Vgl. hierzu eingehend OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, BRS 64 Nr. 4).

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige

    Auszug aus OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
    Insoweit hat sie in der Abwägungsentscheidung - wenn auch unter der Überschrift "Belange der Wirtschaft"(Vorlage zur Abwägung vom 10.3.2009, A2, III. Abwägung, 2. Belange der Wirtschaft, S. 8) - hervorgehoben, dass sie sich der Situationsgebundenheit(Vgl. zur Bedeutung etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259) des Plangebietes bewusst sei, nämlich dass "sich auf den überplanten Grundstücken", die im Eigentum der Antragstellerin stünden, "Quarzsand- und Kiesvorkommen befinden und diese Flächen für die weitere Abbautätigkeit und die Fortführung des Unternehmens der Einwenderin am Standort Diefflen von großer wirtschaftlicher Bedeutung sind." Soweit sie - im Zusammenhang mit dem einen öffentlichen Belang darstellenden Thema "Rohstoffsicherung" - dargelegt hat, dass die Antragstellerin mit dem Abbau der Kies- und Sandlagerstätten in Diefflen bereits in den 1960er Jahren begonnen habe, über einen - im Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 22.10.2008 allerdings mit 15 bis 20 % angegebenen - Marktanteil von 10 bis 15 % der im Saarland gewonnenen Rohstoffe verfüge und 20 bis 30 Arbeitsplätze vom Kies- und Sandabbau abhängig seien, hat sie auch die Bedeutung des Gewerbebetriebs im wirtschaftlichen Gefüge sowie - als öffentlichen Belang - die Gefährdung der Arbeitsplätze für den Fall, dass der Abbau "am Standort Diefflen" wegen ihrer Bauleitplanung nicht auf den im Plangebiet liegenden vorgesehenen Erweiterungsflächen fortgesetzt werden kann, zumindest hinreichend erkannt.

    Damit stellte sich dann die weitere Frage, ob ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss, bei dem es sich um eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde handelt(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259), trotz deutlicher Unterschiede in seinen Rechtswirkungen gegenüber einer "normalen" Planfeststellung § 38 BauGB in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung unterfällt.

    Diese von der überwiegenden Meinung in der Literatur(Bejahend etwa Gunther Kühne, Anmerkung zu BVerwG, Urteile vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 und 7 C 6.06 -, DVBL. 2007, 832; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 38, Rdnr. 29a; Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2011, § 38, Rdnr. 159; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 3960; Roeser in Berliner Kommentar, 2002, § 38 BauGB, Rdnr. 27; ablehnend für bergrechtliche Betriebspläne nach § 52 BBergG (ohne Ausnahme): Brügelmann, BauGB, Stand: 2008, § 38 Rdnr. 26) bejahte Frage ist soweit ersichtlich weder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch obergerichtlich bislang entschieden worden.

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
    Auch wenn sich der Inhalt eines Bebauungsplans in der Darstellung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erschöpft, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, mit einer solchen Ausweisung - selbst wenn ein derartiger Plan letztlich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein mag - eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde getroffen, die sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101) Die Festsetzung allein von Flächen kommt in Betracht - und ist zulässig -, wenn es vornehmlich darum geht, diese von unerwünschten Nutzungen freizuhalten oder für noch zu bestimmende Maßnahmen oder Nutzungen im Interesse des Boden-, Natur- und Landschaftsschutzes offen zu halten.(Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 366) Die Gemeinde bestimmt mit einer solchen eigenständigen Festsetzung die Flächen, die von einer ihrer Funktion widersprechenden baulichen, insbesondere auch privilegierten Nutzung freigehalten werden sollen.(Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 - 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24 zu § 9 I Nr. 20 BauGB a.F.) Dies ist vorliegend der Fall.

    "Schutz" umfasst - schon nach üblichem Sprachgebrauch - die Erhaltung und Bewahrung dessen, was vorhanden ist, sowie die Abwehr aller schädlichen Eingriffe und sonstiger Schädigungen(Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 zur Ausweisung einer Fläche zur Verhinderung des Gipsabbaus), "Pflege" den Inbegriff aller aktiven Bemühungen, um einen bestimmten Zustand in Natur und Landschaft zu erhalten, und "Entwicklung" zielt auf Umgestaltung und Veränderung des vorhandenen Zustands im Sinne einer besonderen Zielsetzung; hierzu zählen sowohl ökologische als auch landschaftspflegerische Maßnahmen.(Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 363 ff.) Hiervon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, welche plankonformen Befugnisse und allgemeinen, von den festgesetzten Maßnahmen unabhängigen Pflichten der jeweilige Grundstückseigentümer haben soll: Er darf nicht - etwa durch Änderung der wirtschaftlichen, baulichen oder sonstigen zulässigen Nutzung - entsprechend seinen eigenen Wünschen in die Natur und Landschaft eingreifen, sondern hat sie zu bewahren und zu pflegen sowie der Entwicklung der Natur im Wesentlichen ihren Lauf zu lassen.

    Gegen die Ausweisung des Planbereichs "Kappesheck" aus städtebaulichen Gründen als - zum Ausgleich für künftige Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 1a III BauGB) vorgehaltene - Flächen im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB, die auch als alleiniger Planinhalt zulässig ist (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101), bestehen keine rechtlichen Bedenken.

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
    Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich dies anhand der Planungsunterlagen oder sonstiger erkennbarer oder naheliegender Umstände abzeichnet.(BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33).

  • BVerwG, 30.08.1995 - 4 B 86.95

    Klagebefugnis - Raumordnung - Beurteilung - Planungshoheit

    Auszug aus OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
    Die Raumordnerische Beurteilung vom 11.12.2006, deren Bedeutung sich darin erschöpft, dass sie im Verfahren der Bauleitplanung in die Abwägung einzubeziehen ist, 24 (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 95, 802) enthält - trotz der zeichnerischen Einfügung des vorgesehenen Abbaugebietes in einen Ausschnitt aus dem LEP auf ihrer letzten Seite - keine abschließende Entscheidung über die Erweiterung des Abbaubetriebs der Antragstellerin.

    Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch den Inhalt der Raumordnerischen Beurteilung vom 11.12.2006 in die Abwägung einbezogen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 95, 802).

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 22.87

    Örtliche fachplanerische Entscheidung

    Auszug aus OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
    Eindeutig liegt eine überörtliche Bedeutung dann vor, wenn das planfestzustellende bzw. planfestgestellte Vorhaben das Gebiet von zumindest zwei Gemeinden berührt(Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 4.5.1998 - 4 C 22/87 -, BVerwGE 79, 318; vgl. ferner etwa Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Stand: 2011, § 38, Rdnr. 31 f.) und/ oder ein besonderer Koordinierungsbedarf für überörtliche Zielsetzungen spricht; ansonsten bereitet die Auslegung des Begriffs der überörtlichen Bedeutung aber noch weitgehend Schwierigkeiten.
  • BVerwG, 13.11.2001 - 9 B 57.01

    Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

    Auszug aus OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
    Die Fachplanung hatte somit entgegen der Annahme der Antragsgegnerin das frühe Planungsstadium verlassen und sich mit Beginn der Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits verfestigt(BVerwG, Beschluss vom 13.11.2001 - 9 B 57/01 -, NVwZ-RR 2002, 178); in diesem Stadium ist eine Fachplanung im Rahmen des § 1 VII BauGB entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 BN 24.98

    Bauplanungsrecht - Beschränkung der Bodennutzung aus städtebaulichen Gründen

    Auszug aus OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
    Auch wenn sich der Inhalt eines Bebauungsplans in der Darstellung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erschöpft, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, mit einer solchen Ausweisung - selbst wenn ein derartiger Plan letztlich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein mag - eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde getroffen, die sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101) Die Festsetzung allein von Flächen kommt in Betracht - und ist zulässig -, wenn es vornehmlich darum geht, diese von unerwünschten Nutzungen freizuhalten oder für noch zu bestimmende Maßnahmen oder Nutzungen im Interesse des Boden-, Natur- und Landschaftsschutzes offen zu halten.(Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 366) Die Gemeinde bestimmt mit einer solchen eigenständigen Festsetzung die Flächen, die von einer ihrer Funktion widersprechenden baulichen, insbesondere auch privilegierten Nutzung freigehalten werden sollen.(Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 - 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24 zu § 9 I Nr. 20 BauGB a.F.) Dies ist vorliegend der Fall.
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

  • BVerwG, 01.07.2005 - 4 BN 26.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97

    Bundesfernstraße, Bebauungsplan; planfeststellungsersetzender Bebauungsplan;

  • BVerwG, 22.04.1997 - 4 BN 1.97

    Bauplanungsrecht - Verkehrsplanung durch eine Gemeinde

  • BVerwG, 25.08.1995 - 4 B 191.95

    Bergrecht - Landschaftsschutz - Abgrabungsverbot

  • BVerwG, 25.06.2007 - 4 BN 17.07

    Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.1999 - 7a D 42/98

    Bestimmtheit von Festsetzungen im Bebauungsplan; Festsetzung von

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • OVG Saarland, 18.05.2006 - 2 N 3/05

    Normenkontrollantrag gegen Festlegung von Windenergievorranggebieten im

  • BVerwG, 20.01.1995 - 4 NB 43.93

    Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Entscheidungsformel -

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

  • OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 478/07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - hier: Festsetzung privater Grünflächen

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

  • OVG Saarland, 29.04.2010 - 2 C 224/08

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen abwägungsfehlerhafter Festsetzung von

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • OVG Saarland, 29.05.2008 - 2 C 149/07

    Veränderungssperre; Festlegung von Standorten für Rohstoffgewinnung

  • OVG Saarland, 23.05.2011 - 2 C 505/09

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Unterschreitens des wasserrechtlich

  • OVG Saarland, 24.05.2018 - 2 A 551/17

    Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur übertägigen Gewinnung von

    Der gegen den Bebauungsplan von der Beigeladenen am 3.12.2009 gestellte Normenkontrollantrag blieb ohne Erfolg.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 - und BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 - 4 BN 5.12 -).

    Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 - seien für die Frage der überörtlichen Bedeutung auch die Marktstellung der Beigeladenen sowie die Wertigkeit des Rohstoffvorkommens für die Versorgung des Marktes relevant.

    Dem entsprechend habe der Senat schon im Normenkontrollverfahren gegen die Bebauungspläne Nr. 69 "Großgarten" und Nr. 70 "Kappesheck" ausgeführt, dass die Bauleitplanung für eine privilegierte Fachplanung im Sinne des § 38 BauGB kein durchgreifendes Hindernis darstellen könne.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -) Er, der Beklagte, habe sich mit den städtebaulichen Belangen der Klägerin im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Prüfung des § 48 Abs. 2 BBergG auseinandergesetzt und im Ergebnis fehlerfrei den Vorrang des Abbauvorhabens bejaht.

    Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Senats vom 29.5.2008 - 2 C 149/07 - und vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (4 Bände) und der Verfahren 2 C 149/07, 2 C 153/07 und 2 C 510/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (6 Ordner) und der Klägerin (1 Ordner Planaufstellungsunterlagen Bebauungsplan Nr. 69) Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 18.01.2017 - 15 N 14.2033

    Fortwirken von Mängeln des ursprünglichen Bebauungsplans auf eine Ergänzungs-

    Ein Ermittlungsdefizit i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind (OVG Saarl., U. v. 20.10.2011 - 2 C 510/09 - ZfBR 2013, 11 ff. = juris Rn. 70; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 18), der Gemeinderat mithin bei der Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
  • VG Saarlouis, 10.10.2012 - 5 K 391/10

    Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch bergrechtliche

    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe zwar in seiner Entscheidung vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 - den Bebauungsplan Nr. 69 als rechtmäßig angesehen.

    Das Gericht geht dabei in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, das in seinem Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 - den Normenkontrollantrag der Beigeladenen gegen den Bebauungsplan zurückgewiesen hat, von dessen Wirksamkeit aus.

    BVerwG Beschluss vom 30.06.2004 - 7 B 92/03 -, NVwZ 2004, 1240 = NuR 2004, 805 = ZfBR 2005, 69 = Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 14 = DÖV 2005, 78 = BauR 2005, 667 = BRS 67 Nr. 116; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2003 - 20 A 4257/99 - OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, jeweils zit. nach juris.

    Im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG hält es die Kammer auch nicht für angezeigt, eine überörtliche Bedeutung i.S. des § 38 Satz 1 BauGB bereits dann zu bejahen, wenn das Unternehmen, das den genehmigten Abbau betreibt, über eine herausgehobene Marktstellung verfügt oder sich auf Grund der Wertigkeit des Rohstoffvorkommens für die Versorgung des Marktes eine besondere Bedeutung ergibt (vgl. zu diesen Kriterien OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011, a.a.O.).

    Wie sich jedoch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.10.2011, a.a.O., ergibt, kann hiervon nicht ausgegangen werden.

  • OVG Saarland, 17.12.2020 - 2 C 309/19

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Errichtung von Mehrfamilienhäusern;

    Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus keinen tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag [vgl. etwa des OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, ZFB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann.] und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als "nutzlos" erweist.
  • OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum

    Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892) Diese Voraussetzungen für das Entfallen eines schutzwürdigen Interesses sind im Fall der Antragsteller nicht anzunehmen.
  • OVG Saarland, 05.09.2013 - 2 C 190/12

    Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Lebensmittelmarkt

    Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als "nutzlos" erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892).
  • OVG Saarland, 29.03.2012 - 2 C 252/10

    Befangenheit bei Beschlussfassung über Bauleitplan

    Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892).
  • OVG Saarland, 27.01.2022 - 2 C 289/20

    Normenkontrolle: Änderung eines Bebauungsplans

    Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag [Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann] und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als "nutzlos" erweist.
  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18

    Veränderungssperre (Verlängerung) zur Sicherung einer "Feinplanung" im Bereich

    Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892) Das ist ungeachtet der limitierten Restlaufzeit der Veränderungssperre anzunehmen.
  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18

    Flächennutzungsplan - Steuerung Windenergie - Ausweisung von Konzentrationszonen

    Das in aller Regel durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse ist in Normenkontrollverfahren im Einzelfall nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die angestrebte Unwirksamkeitserklärung der Norm, hier des Plans, dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892) Das ist ungeachtet der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit thematisierten Frage anzunehmen, ob und in welchem Umfang die beiden genannten Grundstücke in einem bestimmten Stadium der Planung, hier zum Zeitpunkt der erneuten Auslegung im April 2016, noch Gegenstand des Entwurfs für die Darstellung der zu dem Zeitpunkt projektierten Konzentrationszonen waren und ob sich gerade bei diesem reduzierten Zuschnitt der zur Verfügung stehenden Fläche dort Windkraftanlagen unter Beachtung anderweitiger rechtlicher Anforderungen, etwa des bauordnungsrechtlichen Abstandrechts (§§ 7, 8 LBO), verwirklichen ließen.
  • OVG Saarland, 06.09.2018 - 2 C 623/16

    Normenkontrolle gegen Angebotsbebauungsplan - Gesundheitszentrum; Antragsbefugnis

  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

  • OVG Saarland, 01.10.2020 - 2 C 300/19

    Normenkontrolle: vorhabenbezogener Bebauungsplan (Lebensmittelmarkt und

  • OVG Saarland, 30.11.2021 - 2 C 355/20

    Normenkontrolle: Schutzwürdigkeit einer ehemaligen Eisenbahnerwerkssiedlung

  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 2 C 313/18

    Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre sowie deren Verlängerung;

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