Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.09.2017

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   BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16, 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16   

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BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16, 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 (https://dejure.org/2017,35518)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16, 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 (https://dejure.org/2017,35518)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16, 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 (https://dejure.org/2017,35518)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2, 5, Art. 109... Abs. 3, Art. 100 Abs. 1, Art. 125a Abs. 1, Art. 143d Abs. 1; BVerfGG § 31 Abs. 2; SGB II §§ 21, 28; BBesG 2006 § 37 Abs. 1, § 85; WoGG § 12 Abs. 1; LBesG BE § 1b; BerlBVAnpG 2010/2011 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlagen 1 und 15; BerlBVAnpG 2012/2013 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlagen 1 und 16; BerlBVAnpG 2014/2015 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlagen 1 und 15
    Abschmelzung; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; Berechnung; Besoldungsentwicklung; Bildung und Teilhabe von Kindern; Einkommensvergleich; Einstellungsanforderungen; Gesamtgefüge; Gesamtsparkonzept; Grundsicherungsniveau; Haushaltskonsolidierung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 1 BBesG 2006, § 85 BBesG 2006, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 BVerfGG, § 1b BesG BE
    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

  • Wolters Kluwer

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin; Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bei Erfüllung von nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter; Prüfung der qualitätssichernden ...

  • doev.de PDF

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

  • rewis.io

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin; Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bei Erfüllung von nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter; Prüfung der qualitätssichernden ...

  • rechtsportal.de

    Abschmelzung; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; Berechnung; Besoldungsentwicklung; Bildung und Teilhabe von Kindern; Einkommensvergleich; Einstellungsanforderungen; Gesamtgefüge; Gesamtsparkonzept; Grundsicherungsniveau; Haushaltskonsolidierung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berliner Beamtenbesoldung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besoldung: Berliner Richter und Beamte bekamen zu wenig Geld

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • morgenpost.de (Pressebericht, 22.09.2017)

    Berliner Beamtensold verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berliner Besoldung von Beamten und Richtern ist verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Unteralimentation in Berlin

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Berliner Besoldung von Beamten und Richtern ist verfasssungswidrig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Berliner Beamtenbesoldung ist verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Berliner Besoldung sei nicht amtsangemessen gewesen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 511
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der Besoldungsgesetzgeber damit zu reagieren hat, ist im Grundgesetz aber nicht explizit festgelegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 98).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ein zahlenbasiertes Prüfschema entwickelt, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beamten- und Richterbesoldung einer Kontrolle zugänglich machen zu können (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.).

    Die vom Bundesverfassungsgericht zuerst im Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - (BVerfGE 139, 64) verwendete Berechnungsweise dürfte nicht bereits formal mit Bindungswirkung ausgestattet sein.

    Etwaige "Verzerrungen" sind vielmehr ggf. im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

    Dem beklagten Land ist darin beizupflichten, dass die vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Formulierungen bei einer Wortlautbetrachtung eher dafür sprechen, die "Drei-Parameter-Regel" als notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung anzusehen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 und 116).

    Nach den vom Berufungsgericht ermittelten Zahlenwerten lag die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen im öffentlichen Dienst - die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als "wichtigen Parameter" mit "besonderer Bedeutung" bezeichnet hat (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 99 f.) - jedenfalls über vier Jahre hinweg sehr deutlich über dem vom Bundesverfassungsgericht für maßgeblich erachteten Grenzwert von 5 % (2009: 4,46 % bzw. 6,53 %, 2010: 4,99 %, 2011: 7,88 %, 2012: 7,73 %, 2013: 8,49 %, 2014: 8,28 %, 2015: 5,73 %).

    Für das Land Sachsen-Anhalt hat das Bundesverfassungsgericht eine Differenz von 7, 79 % für die Jahre 1993 bis 2008, von 5, 66 % für die Jahre 1994 bis 2009 und von 7, 78 % für die Jahre 1995 bis 2010 angenommen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 144 ff.).

    Für das Land Sachsen-Anhalt ergaben sich 11, 76 % für die Jahre 1993 bis 2008, 5,07 % für die Jahre 1994 bis 2009 und 8, 21 % für die Jahre 1995 bis 2010 (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 144 ff.).

    Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu diesem 4. Parameter der ersten Prüfungsstufe sind nicht ganz eindeutig (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 115: "im Bund oder in den anderen Ländern").

    Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 114).

    Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommene Größenordnung der besten 10 % der Absolventen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 152) ist nicht annähernd erreicht.

    Die hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber eines Richteramts gestellt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 150 ff.), haben sich nicht verändert.

    Insoweit kommt dem Alimentationsprinzip auch eine Schutzfunktion zu (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 118 ff.).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 124).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Da der vom Bundesverfassungsgericht für Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 herangezogene Vergleichsmaßstab für die in der Privatwirtschaft erzielten Einkommen demjenigen für die R 1-Besoldung entsprach (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 192), ergibt sich der bereits dort signifikante Befund für die Beförderungsämter in noch drastischerer Weise.

    Auch das besondere Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 127).

    Denn die Vorwirkungen der Schuldenbremse für die Landeshaushalte galten jedenfalls nicht vor dem Haushaltsjahr 2011 (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 165).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Da sich die Zuweisung der mit der Rechtsprechungstätigkeit verbundenen Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung hiernach auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges niederschlagen muss (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 156), ergibt sich auch für die Ämter der Besoldungsgruppe R ein Zusammenhang mit der absoluten Untergrenze der zulässigen Alimentation.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Obwohl etwa für die gerügte A 9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im Land Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter erfüllt war, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106).

    Für das Land Sachsen ist das Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1996 bis 2011 von einem Zurückbleiben der Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen von 5, 5 % ausgegangen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 127).

    Für das Land Sachsen war hinsichtlich des Verbraucherpreisindex für die Jahre 1996 bis 2011 eine Differenz um 6, 09 % zu verzeichnen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 127).

    Die im beklagten Land für die Besoldungsgruppe R 1 zum 1. Januar 2003 eingeführte Kostendämpfungspauschale in Höhe von 310 EUR (Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. I S. 192) liegt dabei - auch bei Berücksichtigung des unterschiedlichen Besoldungsniveaus - spürbar höher und ist früher eingeführt worden als der vom Bundesverfassungsgericht beurteilte Selbstbehalt von 80 EUR für Beamte der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 133).

    Die Nettoalimentation der Beamten muss daher - auch in den untersten Besoldungsgruppen - einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau (der früheren Sozialhilfe) aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93).

    In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; hierzu auch Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) ist hierfür ein Grenzwert von 15 % anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drs. 18/9533, S. 36).

    Die Einhaltung dieses Mindestabstands hat auch bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation für Ämter aus höheren Besoldungsgruppen Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93).

    Angedeutet ist in den jüngeren Entscheidungen aber, dass die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen abzuziehen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 unter Hinweis auf den Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 ).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Dieses gebietet, dass sich die Wertigkeit des Amtes auch in der Besoldungshöhe - in sämtlichen Erfahrungsstufen - widerspiegeln muss (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 75 f.).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Die Fehlerhaftigkeit der R 1-Besoldung zieht Korrekturen bei der Besoldung der hierauf bezogenen Beförderungsämter zwingend nach sich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 98).

    Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamten und Richtern verpflichtet diese nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 68; Lindner, BayVBl. 2015, 801 ).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Die "amts"-angemessene Besoldung ist damit notwendig eine abgestufte - am "Dienstrang" orientierte - Besoldung (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ; Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

    Es gehört zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende amtsangemessene Alimentation - und mit ihr auch die Versorgung - nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 m.w.N. und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 78).

    Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere " (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, bei den Versorgungsbezügen handele es sich um ein "erdientes Ruhegehalt, welches durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG" (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 m.w.N.).

    Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Der Beamte oder Richter muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist damit notwendig eine abgestufte - am "Dienstrang" orientierte - Besoldung (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ; Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

    Schließlich ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die den Beamten treffenden Unterhaltslasten realitätsgerecht zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 sowie Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ).

    Diese sind aber für das, was sich der Beamte an seinem Dienstort tatsächlich leisten kann, von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Die quantitative Auszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (vgl. zur Anpassungsverpflichtung des Besoldungsgesetzgebers auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 52).

    Es gehört zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende amtsangemessene Alimentation - und mit ihr auch die Versorgung - nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 m.w.N. und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 78).

    Die Altersversorgung wird dadurch (vor-)finanziert, dass der Beamte oder Richter im aktiven Dienst nur Bruttobezüge erhält, die von vornherein - im Hinblick auf den künftigen Pensionsanspruch - niedriger festgesetzt sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 sowie Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 141).

    Für die Berechnung der Wohnkosten nach dem Grundsicherungsniveau liegt es daher nahe, auf diese Wohngeldsätze abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 266).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Diese mussten jedenfalls seit der ausdrücklichen Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zur W-Besoldung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ) auch bekannt sein.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Professorenbesoldung eine Vergleichsbetrachtung und Gegenüberstellung von Ämtern der W-Besoldung mit solchen der Besoldungsordnung A angestellt (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Das Dienstverhältnis ist für qualifizierte Kräfte nicht mehr ausreichend anziehend ausgestaltet (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).

    Die Altersversorgung wird dadurch (vor-)finanziert, dass der Beamte oder Richter im aktiven Dienst nur Bruttobezüge erhält, die von vornherein - im Hinblick auf den künftigen Pensionsanspruch - niedriger festgesetzt sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 sowie Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 17).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
    Angesichts seiner funktionswesentlichen und strukturprägenden Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums ist die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein "besonders wesentlicher" hergebrachter Grundsatz anerkannt, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 ).

    Da Beamte und Richter durch ihr besonderes Dienst- und Treueverhältnis daran gehindert sind, im Wege der Tarifautonomie und durch kollektive Kampfmaßnahmen wie die Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung Einfluss auf die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses - und insbesondere die Höhe ihrer Bezüge - zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 ; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 29), würde eine Reduzierung der Kontrolle des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts bewirken.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

  • Drs-Bund, 30.01.2015 - BT-Drs 18/3893
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 17.15

    Beamter; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarurteil;

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 2.15

    Versorgung, Versorgung aus dem letzten Amt; hergebrachte Grundsätze des

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 239/07

    Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    Eine Beschränkung der Kontrolle des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe bewirkte für sie de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 31 ff. ).

    Ergänzend zu diesem relativen Maßstab gilt ein Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    (aaa) Gegenstand der Prüfung auf der ersten Stufe sind mathematische Werte, die das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Nominallohnindex (Parameter 2), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex im jeweiligen Land (Parameter 3), einen systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen (Parameter 4) und einen Quervergleich der Besoldung im betreffenden Land mit der Besoldung durch andere Dienstherrn, d.h. mit der Besoldung durch den Bund und/oder andere Länder (Parameter 5) beschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 70 - 74).

    (bbb) Erreicht die Mehrheit dieser Parameter bestimmte Schwellenwerte, begründet dies die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 36).

    (ccc) Ausreichende Indizien für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die eine Gesamtabwägung gebietet, können in Sonderkonstellationen auch dann vorliegen, wenn weniger als drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 29).

    Die Prüfsystematik des Bundesverfassungsgerichts ist aber dennoch nicht so zu verstehen, dass eine umfassende Gesamtabwägung niemals geboten ist, wenn nicht mindestens drei Parameter die Schwellenwerte erreichen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 44 ff.).

    Den Zahlenwerten kommt dabei allein "indizielle Bedeutung" für die Ermittlung des verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungsniveaus zu (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 46).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich im Übrigen nicht daran gehindert gesehen, trotz Fehlens einer Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte durch mindestens drei Parameter eine weitere Prüfung vorzunehmen: Obwohl etwa für die A 9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im Land Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106; wie hier bereits BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 50).

    Eine Sonderkonstellation, in der ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegen, ohne dass mindestens drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen, kann in Sonderlagen bestehen, die Zweifel an der indiziellen Bedeutung eines Parameters erlauben (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 48; vgl. zu "Verzerrungen" der Bedeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

    Eine entsprechende Sonderkonstellation kann außerdem auch dann bestehen, wenn zwei Parameter in besonders deutlicher Weise über mehrere Jahre hinweg erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 28, 47, 53, 55; vgl. Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2017, S. 343 ; Lindner, BayVBl. 2015, 801 ; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ).

    Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere Zeitspannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ausschlaggebend sind (15 Jahre plus das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1, mit Zahlen des OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 B 29.12 - juris Rn. 73 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 37).

    Auch Verzerrungen der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Werte, die sich aus dem Unterlassen einer "Spitzausrechnung" ergeben, sind in die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 42), und zwar ggf. zulasten der Angemessenheit der Besoldung, weil der Verzicht auf eine Spitzausrechnung dazu führen kann, dass die Besoldungsentwicklung positiver erscheint als sie tatsächlich verlaufen ist (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 - juris Rn. 60 f.).

    Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung käme - mangels "notstandsartiger" Finanzlage - allenfalls mit Blick auf die sog. "Schuldenbremse" in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG in Betracht, auch dies aber erst seit dem Haushaltsjahr 2011 und nur dann, wenn die betreffende gesetzliche Regelung ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 125 ff. m.w.N.).

    Der zum Grundsicherungsniveau zu wahrende Abstand markiert eine absolute Untergrenze der Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144, 148).

    Aber auch eine Besoldung, die nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegt, ist weder mit der durch ein öffentliches Amt verbundenen Verantwortung noch mit der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 147).

    In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) muss der Abstand einer amtsangemessenen Besoldung zum Grundsicherungsniveau mindestens 15 % betragen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 146).

    Die Einhaltung des Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau ist auch für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung höherer Besoldungsgruppen von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 150).

    Liegt das Besoldungsniveau der untersten Besoldungsgruppe unter 115 % des Grundsicherungsniveaus, führt dies zur Verfassungswidrigkeit auch des Besoldungsniveaus der höheren Besoldungsgruppen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    b) Die nach Auffassung des Senats geltenden Maßstäbe zur Bemessung des Besoldungs- (aa) und Grundsicherungsniveaus (bb) ergeben sich im Wesentlichen schon aus der jüngeren Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 153 ff.):.

    Danach sind die anzusetzenden Heizkosten durch Multiplikation des im einschlägigen Heizspiegel genannten Grenzwerts für den jeweils teuersten Energieträger mit dem Betrag der angemessenen Wohnfläche zu berechnen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R - BeckRS 2015, 71916 Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 170).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Der Kläger des Verfahrens 2 C 57.16 steht seit 1995 als Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienst des Landes Berlin.

    Die Klägerin des Verfahrens 2 C 58.16 ist die Rechtsnachfolgerin ihres im Juli 2015 verstorbenen Ehemanns.

    Soweit das Land Berlin zu bedenken gibt, dass der ursprüngliche Kläger des Verfahrens 2 C 58.16 erst im Mai 2015 in ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 befördert worden und im Juli 2015 verstorben ist, und daraus folgert, dass die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 3 nur für den Zeitraum Mai bis Juli 2015 streitgegenständlich ist, trifft dies nicht für das Vorlageverfahren zu.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    Eine Beschränkung der Kontrolle des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe bewirkte für sie de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 31 ff. ).

    Ergänzend zu diesem relativen Maßstab gilt ein Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

    (aaa) Gegenstand der Prüfung auf der ersten Stufe sind mathematische Werte, die das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Nominallohnindex (Parameter 2), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex im jeweiligen Land (Parameter 3), einen systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen (Parameter 4) und einen Quervergleich der Besoldung im betreffenden Land mit der Besoldung durch andere Dienstherrn, d.h. mit der Besoldung durch den Bund und/oder andere Länder (Parameter 5) beschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 70 - 74).

    (bbb) Erreicht die Mehrheit dieser Parameter bestimmte Schwellenwerte, begründet dies die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 36).

    (ccc) Ausreichende Indizien für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die eine Gesamtabwägung gebietet, können in Sonderkonstellationen auch dann vorliegen, wenn weniger als drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 29).

    Die Prüfsystematik des Bundesverfassungsgerichts ist aber dennoch nicht so zu verstehen, dass eine umfassende Gesamtabwägung niemals geboten ist, wenn nicht mindestens drei Parameter die Schwellenwerte erreichen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 44 ff.).

    Den Zahlenwerten kommt dabei allein "indizielle Bedeutung" für die Ermittlung des verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungsniveaus zu (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 46).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich im Übrigen nicht daran gehindert gesehen, trotz Fehlens einer Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte durch mindestens drei Parameter eine weitere Prüfung vorzunehmen: Obwohl etwa für die A 9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im Land Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106; wie hier bereits BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 50).

    Eine Sonderkonstellation, in der ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegen, ohne dass mindestens drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen, kann in Sonderlagen bestehen, die Zweifel an der indiziellen Bedeutung eines Parameters erlauben (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 48; vgl. zu "Verzerrungen" der Bedeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

    Eine entsprechende Sonderkonstellation kann außerdem auch dann bestehen, wenn zwei Parameter in besonders deutlicher Weise über mehrere Jahre hinweg erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 28, 47, 53, 55; vgl. Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2017, S. 343 ; Lindner, BayVBl. 2015, 801 ; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ).

    Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere Zeitspannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ausschlaggebend sind (15 Jahre plus das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1, mit Zahlen des OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 B 29.12 - juris Rn. 73 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 37).

    Auch Verzerrungen der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Werte, die sich aus dem Unterlassen einer "Spitzausrechnung" ergeben, sind in die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 42), und zwar ggf. zulasten der Angemessenheit der Besoldung, weil der Verzicht auf eine Spitzausrechnung dazu führen kann, dass die Besoldungsentwicklung positiver erscheint als sie tatsächlich verlaufen ist (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 - juris Rn. 60 f.).

    Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung käme - mangels "notstandsartiger" Finanzlage - allenfalls mit Blick auf die sog. "Schuldenbremse" in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG in Betracht, auch dies aber erst seit dem Haushaltsjahr 2011 und nur dann, wenn die betreffende gesetzliche Regelung ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 125 ff. m.w.N.).

    Der zum Grundsicherungsniveau zu wahrende Abstand markiert eine absolute Untergrenze der Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144, 148).

    Aber auch eine Besoldung, die nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegt, ist weder mit der durch ein öffentliches Amt verbundenen Verantwortung noch mit der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 147).

    In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) muss der Abstand einer amtsangemessenen Besoldung zum Grundsicherungsniveau mindestens 15 % betragen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 146).

    Die Einhaltung des Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau ist auch für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung höherer Besoldungsgruppen von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 150).

    Liegt das Besoldungsniveau der untersten Besoldungsgruppe unter 115 % des Grundsicherungsniveaus, führt dies zur Verfassungswidrigkeit auch des Besoldungsniveaus der höheren Besoldungsgruppen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    b) Die nach Auffassung des Senats geltenden Maßstäbe zur Bemessung des Besoldungs- (aa) und Grundsicherungsniveaus (bb) ergeben sich im Wesentlichen schon aus der jüngeren Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 153 ff.):.

    Danach sind die anzusetzenden Heizkosten durch Multiplikation des im einschlägigen Heizspiegel genannten Grenzwerts für den jeweils teuersten Energieträger mit dem Betrag der angemessenen Wohnfläche zu berechnen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R - BeckRS 2015, 71916 Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 170).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Solche Interessengegensätze, gegründet auf konfligierende Verfassungsgüter, sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu einem möglichst schonenden, verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 ; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 28 und Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 126).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris, Rn. 27).

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - den Grenzwert überschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist auch nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst) Rechnung tragen könnten, geboten wären und zu anderen Ergebnissen führen würden (vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.).

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu und sieht bereits in einer Überschreitung von 7, 73 % eine "sehr deutliche" Differenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dies zeigt auch die in 2016 und 2017 deutlich schlechtere relative Position eines R 1-Besoldeten im Vergleich zu den nachfolgenden Jahren, in denen der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in den betrachteten Wirtschaftszweigen sukzessive und signifikant abnahm (zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 177; Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)).

    Diese allgemein gehaltene Begründung - die weitgehend die gesetzlichen Vorgaben in § 14 Abs. 1 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin wiederholt - reicht nicht, um die Besoldungsregelungen als integralen Bestandteil eines umfassenden Konsolidierungskonzepts zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 130, 132 ordnet die Aussage zu Recht als "formelhaften Hinweis" ein).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris, Rn. 27).

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - den Grenzwert überschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist auch nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst) Rechnung tragen könnten, geboten wären und zu anderen Ergebnissen führen würden (vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.).

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu und sieht bereits in einer Überschreitung von 7, 73 % eine "sehr deutliche" Differenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dies zeigt auch die in 2016 und 2017 deutlich schlechtere relative Position eines R 2-Besoldeten im Vergleich zu den nachfolgenden Jahren, in denen der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in den betrachteten Wirtschaftszweigen sukzessive und signifikant abnahm (zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 177; Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)).

    Diese allgemein gehaltene Begründung - die weitgehend die gesetzlichen Vorgaben in § 14 Abs. 1 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin wiederholt - reicht nicht, um die Besoldungsregelungen als integralen Bestandteil eines umfassenden Konsolidierungskonzepts zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 130, 132 ordnet die Aussage zu Recht als "formelhaften Hinweis" ein).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris, Rn. 27).

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - den Grenzwert überschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist auch nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst) Rechnung tragen könnten, geboten wären und zu anderen Ergebnissen führen würden (vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.).

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu und sieht bereits in einer Überschreitung von 7, 73 % eine "sehr deutliche" Differenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dies zeigt auch die in 2016 und 2017 deutlich schlechtere relative Position eines R 1-Besoldeten im Vergleich zu den nachfolgenden Jahren, in denen der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in den betrachteten Wirtschaftszweigen sukzessive und signifikant abnahm (zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 177; Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)).

    Diese allgemein gehaltene Begründung - die weitgehend die gesetzlichen Vorgaben in § 14 Abs. 1 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin wiederholt - reicht nicht, um die Besoldungsregelungen als integralen Bestandteil eines umfassenden Konsolidierungskonzepts zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 130, 132 ordnet die Aussage zu Recht als "formelhaften Hinweis" ein).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - die Grenzwerte unterschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.) Rechnung tragen könnten, oder inwiefern eine Spitzausrechnung des Tariflohnindex (unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Lohnsteigerungen einerseits und von Sockelbeträgen andererseits), geboten wären und zu relevanten anderen Ergebnissen führen würden.

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dabei ist auch einzubeziehen, dass sich die relative Position eines R 1-Besoldeten in den Jahren 2018 bis 2021 gegenüber den Jahren 2016 und 2017 deutlich verbesserte, indem der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in beiden betrachteten Wirtschaftszweigen laut der vierteljährlichen Verdiensterhebung sukzessive und signifikant abnahm (vgl. oben aaa); zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung im Jahr 2020 "genauere Ausführungen dazu, wie der Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau zu ermitteln und zu berechnen ist, [...] der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen" waren (vgl. die Analyse in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 154).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - die Grenzwerte unterschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.) Rechnung tragen könnten, oder inwiefern eine Spitzausrechnung des Tariflohnindex (unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Lohnsteigerungen einerseits und von Sockelbeträgen andererseits), geboten wären und zu relevanten anderen Ergebnissen führen würden.

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dabei ist auch einzubeziehen, dass sich die relative Position eines R 1-Besoldeten in den Jahren 2018 bis 2021 gegenüber den Jahren 2016 und 2017 deutlich verbesserte, indem der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in beiden betrachteten Wirtschaftszweigen laut der vierteljährlichen Verdiensterhebung sukzessive und signifikant abnahm (vgl. oben aaa); zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung im Jahr 2020 "genauere Ausführungen dazu, wie der Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau zu ermitteln und zu berechnen ist, [...] der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen" waren (vgl. die Analyse in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 154).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - die Grenzwerte unterschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.) Rechnung tragen könnten, oder inwiefern eine Spitzausrechnung des Tariflohnindex (unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Lohnsteigerungen einerseits und von Sockelbeträgen andererseits), geboten wären und zu relevanten anderen Ergebnissen führen würden.

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dabei ist auch einzubeziehen, dass sich die relative Position eines R 2-Besoldeten (wie auch des R 1-Besoldeten) in den Jahren 2018 bis 2021 gegenüber den Jahren 2016 und 2017 deutlich verbesserte, indem der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in beiden betrachteten Wirtschaftszweigen laut der vierteljährlichen Verdiensterhebung sukzessive und signifikant abnahm (vgl. oben aaa); zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung im Jahr 2020 "genauere Ausführungen dazu, wie der Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau zu ermitteln und zu berechnen ist, [...] der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen" waren (vgl. die Analyse in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 154).

  • VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18

    Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 99/16

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 2)

  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1)

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18

    Beamtenbesoldung in Hessen

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
  • VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
  • VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16

    Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11,

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

  • BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22

    Amtsangemessene Alimentation als Anspruch eines Richters für vergangene Zeiträume

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7510/17

    Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung

  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 35.17

    Basistarif; Energiekosten; Familienzuschlag drittes Kind; Kinder bis zur

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 2.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7517/17
  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17

    Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22

    Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Familienzuschläge im Hinblick auf ein

  • VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20

    Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 2704/20

    Verstoß der Besoldung von Professoren gegen das Alimentationsprinzip

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Amtsangemessenheit der Alimentation

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 459.23

    Berliner Richterbesoldung: Verfassungsmäßigkeit der familienbezogenen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
  • OVG Sachsen, 08.03.2019 - 2 A 736/18

    Amtsangemessene Alimentation; Richterbesoldung

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22

    Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

  • BVerwG, 27.03.2019 - 2 B 58.18

    Alimentation; Auslegung; Besoldung; Doppeldienst; Fachobergericht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1059/15

    Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge; Zusätzliche Alimentation für

  • VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15

    Amtsangemessene Alimentation; Niedersachsen; R1-Besoldung; Verfassungswidrigkeit

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15

    Unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des

  • VG Münster, 08.05.2023 - 5 K 47/22
  • VGH Bayern, 02.07.2019 - 16a DS 19.1040

    Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes bei Ehrensold eines ehrenamtlichen

  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872

    Höhe des vorläufigen Einbehalts von Dienstbezügen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 58.16   

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BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 58.16 (https://dejure.org/2017,35526)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2017 - 2 C 58.16 (https://dejure.org/2017,35526)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2017 - 2 C 58.16 (https://dejure.org/2017,35526)
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