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   BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 6.91   

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https://dejure.org/1992,4569
BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 6.91 (https://dejure.org/1992,4569)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1992 - 2 C 6.91 (https://dejure.org/1992,4569)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 2 C 6.91 (https://dejure.org/1992,4569)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anhebung eines Ruhegehaltssatzes in Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge - Auswirkungen des Urlaubs auf die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 6.91
    Dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn in Form der Besoldung gegenüber (vgl. BVerfGE 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83] ).
  • VG Köln, 10.10.1989 - 22 K 4110/87
    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 6.91
    Dieses durch Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die hier maßgeblichen Vorschriften gewonnene Ergebnis begegnet entgegen den Ausführungen im Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Oktober 1989 - 22 K 4110/87 -, der Gegenstand eines nach Art. 100 Abs. 1 GG beim Bundesverfassungsgericht schwebenden Verfahrens ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2003 - 2 LA 2951/01

    Ruhegehaltssatz; Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Grundsätze des

    Vielmehr entspricht es dem Charakter des durch diese Bestimmung geschützten Dienst- und Treueverhältnisses, wenn der Gesetzgeber die Höchstversorgung davon abhängig macht, dass der Beamte bis zur gesetzlichen Altersgrenze Dienst leistet (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Frage des Versorgungsabschlages in Fällen von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - BVerwG 2 C 2.98 -, ZBR 1998, 357, 358; Urt. v. 27.02.1992 - BVerwG 2 C 6.91 -, ZBR 1992, 249; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.04.2000 - 5 L 845/97 -).

    Der Umstand, dass diese Beamten nicht vorzeitig ausscheiden, ist bei Regelung der Rechtsverhältnisse für das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis, bei dem der Dienst bis zur gesetzlichen Altersgrenze das Leitbild bildet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.02.1992, a.a.O., S. 249), ein sachlich einleuchtender, gewichtiger Grund, der die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung rechtfertigt.

    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung lässt sich aber, wie ausgeführt, auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Fällen eines Versorgungsabschlages (Urt. v. 23.04.1998, a.a.O.; Urt. v. 27.02.1992, a.a.O.) eindeutig bereits im Zulassungsverfahren bejahen (ebenso VGH München in seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss v. 16.08.2000 - 3 ZB 00.1844 -).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 2.98

    Ruhegehaltssatz, Übergangsregelung 1992;; Versorgungsabschlag bei

    In Übereinstimmung hiermit hat der Senat im Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 6.91 - (Buchholz 239.2 § 26 Nr. 1 = ZBR 1992, 249) die parallele Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes sowohl allgemein als auch für den Fall für verfassungsgemäß erachtet, daß sich ein verhältnismäßig kurzer Urlaub ohne Dienstbezüge zwar wegen der vorgeschriebenen Auf- und Abrundung nicht auf die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auswirkt, aber gleichwohl auf die Berechnung des Versorgungsabschlags.
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 19.98

    Ruhegehaltssatz, Übergangsregelung 1992; Versorgungsabschlag bei ehemals

    Aus diesem Grunde hat der Senat im Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 2.98 - (a.a.O.) § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG und bereits im Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 6.91 - (Buchholz 239.2 § 26 BeamtVG Nr. 1) die zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. parallele Regelung des § 26 Abs. 1 SVG als verfassungsgemäß erachtet.
  • VG Frankfurt/Main, 02.02.1998 - 9 E 991/97

    Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes; Versorgungsabschlag bei

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  • BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 40.95

    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Kürzungsregelung des § 13b SVG

    Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder das Soldatenverhältnis ist der Beamte oder Soldat verpflichtet, sich voll für seinen Dienstherrn einzusetzen und seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, wobei die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit - bzw. beim Soldaten auf Zeit für den Verpflichtungszeitraum - seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt des Beamten - bzw. Berufssoldatenverhältnisses bildet (vgl. Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 6.91 - m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 12.91

    Klage eines Oberstleutnants im Ruhestand auf Anhebung seines Ruhegehaltssatzes -

    Der Versorgungsabschlag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SVG (= § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) ist in Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge auch dann vorzunehmen, wenn sich der Urlaub auf die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht ausgewirkt hat (wie Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 6.91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 919/03

    Bestehen und Reichweite einer Pflicht zur Belehrung über die Auswirkungen einer

    Weitergehende Hinweise auf etwaige versorgungsrechtliche Folgen einer Beurlaubung waren im Rahmen dieser Praxis weder erforderlich noch geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, ZBR 1992, 249).
  • BVerwG, 19.10.1993 - 2 B 144.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Vielmehr ist das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des beschließenden Senats vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 6.91 - (Buchholz 239.2 § 26 Nr. 1 = ZBR 1992, 249) zu der inhalts- und wortgleichen Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SVG von der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG a.F. ausgegangen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2000 - 2 A 11170/00
    Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der Versorgungsbeitrag dient nicht allein dazu, die finanziellen Auswirkungen der regulären Versorgungslast des Dienstherrn in der Zukunft zu vermindern, in dem beispielsweise aus der Beurlaubungszeit keine versorgungsschädlichen Konsequenzen in Gestalt von Versorgungsabschlägen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. gezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 6/91 - Buchholz 239.2 § 26 SVG Nr. 1; Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 2/98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1995 - 2 A 11221/95

    Teilzeitbeschäftigte Beamte; Versorgungsabschlag

    Um dieses - vom Gesetzgeber mißbilligte - Ergebnis zu vermeiden, durfte der Versorgungsabschlag erhoben werden, der sich aus diesem Blickwinkel als verfassungsrechtlich noch hinnehmbar erweist (ebenso schon BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, ZBR 1992, 249).
  • VG München, 09.10.2009 - M 21 K 08.5891

    Keine Anerkennung von Ausbildungszeiten in einer Meisterschule als

  • VG München, 09.10.2009 - M 21 K 09.2225

    Keine Anerkennung von Ausbildungszeiten an allgemeinbildenden weiterführenden

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