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   OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17   

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OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17 (https://dejure.org/2019,2437)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07.02.2019 - 2 C 629/17 (https://dejure.org/2019,2437)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 2 C 629/17 (https://dejure.org/2019,2437)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 4 BauGB, § 12 BauGB, § 2 Abs 2 BauGB, § 8 Abs 2 S 1 BauGB
    Normenkontrolle: großflächiges Einzelhandelsprojekt; interkommunales Abstimmungsgebot; raumordnerische Beurteilung

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots durch einen Bebauungsplan; Anforderungen an die Einhaltung des Beeint...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geltendmachung einer Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots durch einen Bebauungsplan; Anforderungen an die Einhaltung des Beeinträchtigungsverbotes; Gewährleistung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit eines Bauvorhabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Enklerplatz" zurückgewiesen

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 1 C 10320/09

    Klagen gegen Factory-Outlet-Center in Montabaur bleiben ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17
    Insoweit vertritt die Antragsgegnerin zu Unrecht die Auffassung, dass diese Kompatibilitätsfeststellung wie etwa ein raumordnungsrechtlicher Zielabweichungsbescheid(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG -, BRS 76 Nr. 31 (FOC/ICE-Bahnhof Montabaur), wonach die Frage der Rechtmäßigkeit einer Zielabweichungsentscheidung angesichts der von ihr ausgehenden Bindungswirkung beziehungsweise Tatbestandswirkung nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahren gemacht werden kann, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.6.2007 - 4 BN 17.07 -, BauR 2007, 1712).) gegenüber den am Verfahren beteiligten zentralen Orten, also auch gegenüber der Antragstellerin, Bindungswirkung entfalte und daher keinen Raum für das vorliegende Normenkontrollverfahren mehr lasse.

    Die Gemeinden haben bei der Festsetzung eines Sondergebiets für ein großflächiges Einzelhandelsprojekt für die Inhaltsbestimmung einen weiten Gestaltungsspielraum, der sich sowohl auf die Bestimmung von Wirtschaftszweigen (Branchen) als auch auf die Festsetzung bestimmter Sortimente erstreckt.(vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 10.3, unter anderem mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 -, BauR 2013, 561 ("Hofladen mit Rand- und Ergänzungssortimenten")) Der § 11 Abs. 2 BauNVO, wonach in den sonstigen Sondergebieten die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen sind, eröffnet den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere auch eine Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll.(OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2009 - 10 D 8/08.NE - juris) Das System der insoweit grundsätzlich zulässigen vorhabenbezogenen Typisierung wird jedenfalls in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp definiert wird.(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG -, BRS 76 Nr. 31, dort insbesondere auch zur Unzulässigkeit allein baugebietsbezogener, das heißt vorhabenunabhängiger Kontingentierungen in Bebauungsplänen; vgl. auch Bischopink, Städtebauliches Instrumentarium zur Steuerung des Einzelhandels auf kommunaler Ebene, in Praxisrelevante Themenfelder der BauNVO in der städtebaulichen Planung (Hrsg. Spannowsky/Hofmeister), S. 97 ff.) Dies ist bei dem hier geplanten Sondergebiet der Fall, da es auf das konkrete Vorhaben eines Einkaufszentrums, nicht hingegen rein auf das Baugebiet als solches zugeschnitten ist.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 1273, wonach die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage in der BauNVO nicht zulässig ist, weil sie weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig ist, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung darstellt (städtebaulich unerwünschtes Windhundrennen")) Für letzteres fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, weil eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd ist.

    Die Grenze der Unzumutbarkeit von Auswirkungen ist dabei nicht von der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie aus dem raumordnungsrechtlichen Nichtbeeinträchtigungsgebot herzuleiten,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG -, BRS 76 Nr. 31) und damit letztlich eine Frage ordnungsgemäßer Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO lösen mit Rücksicht auf ihre potenziell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen "qualifizierten Abstimmungsbedarf" aus.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BRS 65 Nr. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG -, juris) Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit.

    Erfolgt dies nicht, liegt neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nahe.(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG -, BauR 2011, 963) Dieses steht seit der Neufassung des Baugesetzbuchs im Jahre 2004, wonach Ermittlungs- und Gewichtungsfehler nicht mehr als Mängel der Abwägung gelten,(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 - 2 C 487/07 -, n.v.) als verfahrensrechtlich begriffener Teilaspekt selbständig neben den inhaltlichen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB.(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 4 CN 3.08 -, BRS 76 Nr. 7) Die Antragstellerin wurde sowohl während des Bebauungsplanverfahrens(vgl. die Aufstellung der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange in der Abwägungsdokumentation) als auch schon zuvor bei der raumordnerischen Beurteilung im vereinfachten Raumordnungsverfahren der Landesplanungsbehörde umfassend beteiligt.

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17
    Eine solche Möglichkeit der Rechtsverletzung ergibt sich im Fall der Antragstellerin aus der geltend gemachten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots darstellt und dem zu Gunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01-, BRS 65 Nr. 10) Im Rahmen der Anpassung des Baugesetzbuches an das Gemeinschaftsrecht 2004(vgl. das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz - EAGBau) vom 24.6.2004, BGBl I, Seite 1359) hat der Bundesgesetzgeber der Vorschrift mit Wirkung vom Juli 2004 den heutigen Satz 2 hinzugefügt, wonach sich die Gemeinden im Rahmen dieser Abstimmung auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können.

    Damit sind die den Gemeinden durch die Raumordnung zugewiesenen Positionen als Bestandteile der Planungshoheit "wehrfähig" und den Gemeinden insoweit insgesamt erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet werden.(vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, juris, Schödter , 9. Auflage 2019, § 2 Rn 56, 56a) Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01-, BRS 65 Nr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE) Die planende Gemeinde - hier die Antragsgegnerin - unterliegt insoweit auch einem erhöhten Rechtfertigungszwang im Rahmen ihrer Planung.

    Bei der Planung eines Einkaufszentrums ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10) ferner ein qualifizierter Abstimmungsbedarf und eine damit einhergehende mögliche Verletzung der Rechte benachbarter Kommunen unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO.

    Dabei unterliegt eine Gemeinde, die ihre eigenen planerischen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01-, BRS 65 Nr. 10; sowie Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09-; Beschluss des Senats vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194).

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO lösen mit Rücksicht auf ihre potenziell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen "qualifizierten Abstimmungsbedarf" aus.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BRS 65 Nr. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG -, juris) Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit.

  • OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Ansiedlung eines Verbrauchermarkts;

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17
    Vielmehr ist ausreichend, wenn der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er oder sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.(vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, m.w.N.).

    Obwohl die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde vom 6.1.2014 keine unmittelbar verbindliche Rechtswirkung entfaltet,(Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Bd. 1, Kommentar, § 15 Rdnr. 24 (Stand: Dez. 2009)) stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der angegriffene Bebauungsplan mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt "Siedlung", zu vereinbaren ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194) Eine Entkräftung dieser Indizwirkung setzt gewichtige Gründe voraus, die geeignet sind, die in der raumordnerischen Beurteilung erfolgten Feststellungen zu widerlegen.

    Dabei unterliegt eine Gemeinde, die ihre eigenen planerischen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01-, BRS 65 Nr. 10; sowie Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09-; Beschluss des Senats vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194).

    Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.(vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194) Dies ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob sich die Auswirkungen im konkreten Einzelfall noch im zumutbaren Bereich bewegen oder nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2013 - 7 D 19/13

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich der Ansiedlung eines Möbelhauses

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17
    Damit sind die den Gemeinden durch die Raumordnung zugewiesenen Positionen als Bestandteile der Planungshoheit "wehrfähig" und den Gemeinden insoweit insgesamt erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet werden.(vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, juris, Schödter , 9. Auflage 2019, § 2 Rn 56, 56a) Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01-, BRS 65 Nr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE) Die planende Gemeinde - hier die Antragsgegnerin - unterliegt insoweit auch einem erhöhten Rechtfertigungszwang im Rahmen ihrer Planung.

    Die befürchteten Auswirkungen müssen sich daher auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE -, juris) Ob sich das Vorhaben unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen.

    Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit ein deutlicher Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE -, juris) Dasselbe gilt für eine im vorliegenden Fall in der von der Antragsgegnerin eingeholten Verträglichkeitsanalyse prognostizierte Umsatzumverteilung.

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2012 - 1 KN 152/10

    Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots sowie Raumordnungsrechts durch

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17
    Auch dieser Begriff soll die Größenordnung beschreiben, in der der Kundenstrom zu dem neuen Verbrauchermarkt umgelenkt wird.(vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 11 Rn 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, DVBl. 2012, 851) Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss in der Nachbargemeinde ist gesetzlich nicht vorgegeben.

    In der Rechtsprechung werden teilweise für einen städtebaulich relevanten Kaufkraftabfluss Prozentzahlen genannt, die deutlich über den genannten 10 % liegen.(vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris, jeweils m.w.N.) Ohnehin bietet dieses Kriterium nicht mehr als einen Anhalt.

  • OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan: fehlende Antragsbefugnis eines

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17
    Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Abwägungsdokumentation(vgl. Bl. 2060 (Ordner IV) der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin) die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Einkaufscenter Enklerplatz beziehungsweise die insoweit geltend gemachte Belange gegen das Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, hier ergänzt durch § 2 Abs. 2 BauGB, auch im Ergebnis gerecht abgewogen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2018 - 2 C 427/17 -, juris) Die Ermächtigung zur eigenverantwortlichen Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 BauGB) durch die Gemeinden umfasst die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte erstreckt.

    Da es der Gemeinde unbenommen bleibt, ein legitimes Planziel um den Preis kollidierender Belange zu verwirklichen,(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2018 - 2 C 427/17 -, SKZ 2018, 141, Leitsatz Nr. 37, NVwZ-RR 2019, 97 (Ls)) ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, an der Realisierung des großflächigen Vorhabens festzuhalten, nicht zu beanstanden, zumal die im Bebauungsplan festgesetzte Größe von 16.500 qm Verkaufsfläche im Zusammenhang mit der ebenfalls festgesetzten Sortimentierung als raumverträglich festgestellt worden ist.

  • OVG Saarland, 06.09.2018 - 2 C 623/16

    Normenkontrolle gegen Angebotsbebauungsplan - Gesundheitszentrum; Antragsbefugnis

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17
    Insoweit gehört es nach der ständigen Rechtsprechung (auch) des Senats ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens in § 47 VwGO als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben des Gerichts, in diesem Rahmen über einen umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. zuletzt, OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 - 2 N 9/06 -, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28).

    Die Antragsgegnerin war des Weiteren ungeachtet des Umstandes, dass hier die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit eines konkreten Einzelhandelsvorhabens geschaffen werden sollte, wegen ihrer weitreichenden planerischen Gestaltungsfreiheit nicht verpflichtet, auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) zurückzugreifen.(vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris (Gesundheitszentrum Rotenbühl)) Der südliche Teil des Plangebiets wird im Übrigen vom Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans "Nördlich der Talstraße" von 1963 erfasst, der durch den Bebauungsplan " Enklerplatz " ersetzt werden sollte.

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17
    Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.(vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1998 - 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1088).
  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17
    Die Gemeinden haben bei der Festsetzung eines Sondergebiets für ein großflächiges Einzelhandelsprojekt für die Inhaltsbestimmung einen weiten Gestaltungsspielraum, der sich sowohl auf die Bestimmung von Wirtschaftszweigen (Branchen) als auch auf die Festsetzung bestimmter Sortimente erstreckt.(vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 10.3, unter anderem mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 -, BauR 2013, 561 ("Hofladen mit Rand- und Ergänzungssortimenten")) Der § 11 Abs. 2 BauNVO, wonach in den sonstigen Sondergebieten die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen sind, eröffnet den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere auch eine Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll.(OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2009 - 10 D 8/08.NE - juris) Das System der insoweit grundsätzlich zulässigen vorhabenbezogenen Typisierung wird jedenfalls in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp definiert wird.(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG -, BRS 76 Nr. 31, dort insbesondere auch zur Unzulässigkeit allein baugebietsbezogener, das heißt vorhabenunabhängiger Kontingentierungen in Bebauungsplänen; vgl. auch Bischopink, Städtebauliches Instrumentarium zur Steuerung des Einzelhandels auf kommunaler Ebene, in Praxisrelevante Themenfelder der BauNVO in der städtebaulichen Planung (Hrsg. Spannowsky/Hofmeister), S. 97 ff.) Dies ist bei dem hier geplanten Sondergebiet der Fall, da es auf das konkrete Vorhaben eines Einkaufszentrums, nicht hingegen rein auf das Baugebiet als solches zugeschnitten ist.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 1273, wonach die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage in der BauNVO nicht zulässig ist, weil sie weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig ist, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung darstellt (städtebaulich unerwünschtes Windhundrennen")) Für letzteres fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, weil eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd ist.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17
    Die Festsetzung ist durch "besondere" städtebauliche Gründe gerechtfertigt, wobei hier dahinstehen kann, ob dieses städtebauliche Legitimationsbedürfnis aus der Gliederungsbefugnis des § 1 Abs. 9 BauNVO oder aus dem § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO herzuleiten ist.(vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 11.22, BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77/84 -, BVerwGE 77, 317; juris) Die Sortimentsbeschränkung ist vorliegend sogar Bedingung für die interkommunale Abstimmung und die Verträglichkeit für innerstädtische Versorgungsbereiche,(vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25.8.2005, EVWZ-RR 2006, 450 und vom 18.5.2010, 10 D 92/08.NE - juris) denn der Sortimentskatalog und die Beschränkung ist in der raumordnerischen Beurteilung(vgl. Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 6.1.2014) vorgegeben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 10 D 8/08

    Teilerfolg für Factory-Outlet-Center in Ochtrup

  • BVerwG, 14.04.2010 - 4 B 78.09

    Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung;

  • BVerwG, 29.04.2010 - 4 CN 3.08

    Flächennutzungsplan; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; großflächiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2010 - 10 D 92/08

    Zulässigkeit einer Bebauungsplanänderung aufgrund der Beschränkung der Nutzung

  • BVerwG, 09.02.2011 - 4 BN 43.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 21.12.2012 - 4 BN 32.12

    Zur Notwendigkeit des Rückgriffs auf Sortimentslisten; Bestimmung der Art der

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 27.06

    Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen;

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2006 - 1 MN 148/06

    Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde gegen einen vorhabenbezogenen

  • BVerwG, 25.06.2007 - 4 BN 17.07

    Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der

  • OVG Saarland, 20.09.2007 - 2 N 9/06

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 N 7/06

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse -

  • OVG Saarland, 26.02.2002 - 2 R 3/01

    (Nachträgliche) Baugenehmigung für die Änderung eines bisher als Lager

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2008 - 1 KN 138/06

    Erforderlichkeit einer festen Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit des

  • BVerwG, 07.09.1979 - 4 C 7.77

    Schlussbekanntmachung - Beweismittel - Öffentliche Urkunde - Verfahrensmängel -

  • OVG Saarland, 29.03.2012 - 2 C 252/10

    Befangenheit bei Beschlussfassung über Bauleitplan

  • OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum

  • OVG Saarland, 23.05.2019 - 2 C 44/18

    Normenkontrolle bezüglich einer Veränderungssperre; Bestandsüberplanung;

    Dabei gehört es nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, vom 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 - 2 N 9/06 -, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28).
  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18

    Veränderungssperre (Verlängerung) zur Sicherung einer "Feinplanung" im Bereich

    Dabei gehört es nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 - 2 N 9/06 -, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28).
  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 4 C 19/09

    Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL); Erdgasfernleitung; Windkraftanlage;

    Denn raumordnerische Beurteilungen besitzen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen (BVerwG, Beschl. v. 04. Juni 2008 - 4 BN 12.08 -, juris Rn. 2 m. w. N.; OVG Saarland, Urt. v. 7. Februar 2019 - 2 C 629/17 -, juris Rn. 33), so dass sie als Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. einzuordnen sind.
  • OVG Saarland, 27.01.2022 - 2 C 113/21

    Veränderungssperre für Aufstellung eines Spartenplans (§ 9 Abs. 2a BauGB)

    Dieses Konzept (2015) enthält schließlich im Kapitel 5 eine Analyse städtebaulicher und ökonomischer Auswirkungen konkreter Einzelprojekte, insbesondere der damals geplanten "Innenstadterweiterung" auf dem Enklerplatz, [vgl. OVG des Saarlandes, Normenkontrollurteil vom 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, Juris] auf die zentralen Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte der Antragsgegnerin.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2019 - 3 S 2811/17

    (Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, mit dem unter anderem ein

    Selbst wenn es sich hierbei um ein Indiz für die Einhaltung des Beeinträchtigungsverbots handeln sollte (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 7.2.2019 - 2 C 629/17 - juris), dürfte dies auf der nach den oben gemachten Ausführungen unzutreffenden Annahme des Regierungspräsidiums und des Regionalverbandes beruhen, die Kaufkraftrückholung sei als neutral anzusehen und nicht in die beim Beeinträchtigungsverbot zu berücksichtigende Umverteilungsquote einzubeziehen (vgl. hierzu die gutachterliche Stellungnahme des Büros Dr. ... vom 29.8.2016).
  • OVG Saarland, 24.01.2022 - 2 B 264/21

    Beschwerde, Teilbaugenehmigung, Aushub einer Baugrube für die Errichtung einer

    [vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, Juris, wonach sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Kommune bestimmt, was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, und es in ihrem planerischen Ermessen liegt, welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt ].
  • OVG Saarland, 19.09.2019 - 2 C 324/18

    Gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung gerichtetes

    Dabei gehört es nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, vom 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 - 2N 9/06 -, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28).
  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 2 C 313/18

    Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre sowie deren Verlängerung;

    vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335 , und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297 , Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 - 2 N 9/06 -, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 < schließen.
  • OVG Saarland, 10.09.2019 - 2 C 106/18

    Verpflichtung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets zur Umsetzung des

    Dabei gehört es nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren "gleichsam ungefragt" in die Suche nach durchgreifenden Fehlern einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, vom 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt).
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