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   AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11   

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https://dejure.org/2011,6726
AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11 (https://dejure.org/2011,6726)
AG Plön, Entscheidung vom 10.11.2011 - 2 C 645/11 (https://dejure.org/2011,6726)
AG Plön, Entscheidung vom 10. November 2011 - 2 C 645/11 (https://dejure.org/2011,6726)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    § 91 ZPO; § 15a RVG; § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG
    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im Mahnverfahren tätigen Inkassobüros

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RDGEG § 4 Abs. 4 S. 2; ZPO § 91; RVG § 15a
    Generelle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem Betrag von 25,00 Euro lässt sich aus § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG nicht herleiten; Keine Herleitung einer generellen Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem Betrag von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Generelle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem Betrag von 25,00 Euro lässt sich aus § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG nicht herleiten; Keine Herleitung einer generellen Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem Betrag von ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • AG Nürtingen, 24.02.2010 - 42 C 1524/09

    Kostenfestsetzung: Ersatz von Kosten bei nicht notwendigem Anwaltswechsel

    Auszug aus AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11
    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306).
  • BGH, 23.03.2004 - VIII ZB 145/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer eingeschalteter Rechtsanwälte

    Auszug aus AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11
    Bei der Beurteilung, ob aufgewendete Prozesskosten notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sind, ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (BGH FamRZ 2004, 866).
  • AG Donaueschingen, 12.08.2009 - 11 C 65/09
    Auszug aus AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11
    Diese Auslegung steht im Übrigen auch nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Amtsgerichts Donaueschingen vom 12.08.2009 (veröffentlicht in NJW-RR 2010, 503).
  • BGH, 20.10.2005 - VII ZB 53/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

    Auszug aus AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11
    Für diese Fälle ist bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden, dass die Mehrkosten durch die Beauftragung eines Rechtsbeistandes nicht als notwendig im Sinne von § 91 ZPO anzusehen sind, unabhängig davon, ob mit der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid zu rechnen war oder nicht (BGH NJW 2006, 446; so auch OLG Karlsruhe JurBüro 2006, 35).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11
    Denn diese Vorschrift betrifft lediglich die "Kosten des Rechtsstreits" und nicht etwa auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, die grundsätzlich nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein können (BGH NJW 2008, 1323) und deshalb auch nicht in Form einer Anrechnung indirekt zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München, a.a.O.).
  • LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11

    Nebenforderungen i.S.d.§ 331 Abs. 3 ZPO

    Auszug aus AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11
    Die wesentliche Aussage des § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG ist deshalb, dass Inkassokosten für das Mahnverfahren nicht im Wege einer Nebenforderung in der Klage sondern im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind (so auch LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11) und dass dort eingebrachte Kosten -soweit sie nach der Maßgabe von § 91 Abs. 1 ZPO notwendig waren- auf 25, 00 Euro gedeckelt sind.
  • OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter

    Auszug aus AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11
    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306).
  • LG Würzburg, 09.07.1992 - 3 T 918/92
    Auszug aus AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11
    Damals entsprach es der herrschenden Meinung, dass der Kläger mit der Erhebung eines Widerspruchs rechnen musste, wenn bereits vorgerichtlich von der Gegenseite Einwendungen gegen die Forderung erhoben wurden (OLG München JurBüro 1993, 285; LG Würzburg JurBüro 1993, 153).
  • OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Auszug aus AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11
    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306).
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11
    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2005 - 15 W 23/05

    Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines für das

  • AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18

    Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf

    Eine Ersatzpflicht für Inkassokosten besteht nämlich grundsätzlich auch dann nicht , wenn die Schuldnerseite also für die Gläubigerseite erkennbar zahlungs un willig und/oder - un fähig ist, und daher bereits voraussehbar ist, dass später doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss ( OLG Jena , Urteil vom 13.07.2011, Az.: 7 U 949/10, u.a. in: "juris"; OLG Oldenburg , JurBüro 2006, Seiten 481 f. = OLG-Report 2006, Seiten 850 ff.; OLG München , JurBüro 1993, Seite 285; OLG Karlsruhe , NJW-RR 1987, Seite 15; OLG München , NJW 1975, Seite 832; LG Berlin , Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u.a. in: "juris"; LG Heidelberg , VersR 2008, Seiten 911 f.; LG Würzburg , JurBüro 1993, Seite 153; AG Plön , Beschluss vom 10.11.2011, Az.: 2 C 645/11, u.a. in: "juris"; AG Bremervörde , Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 C 296/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 04797; AG Brandenburg , Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: "juris"; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Jäckle , VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle , NJW 2016, Seiten 977 ff. ).

    In diesem Fall hätte die Klägerseite aber kostenmäßig zu Lasten der Beklagtenseite kein Inkassobüro mit der Vertretung beauftragen dürfen, sondern hätte sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, der sie später im streitigen Verfahren vertreten soll ( AG Plön , Beschluss vom 10.11.2011, Az.: 2 C 645/11, u.a. in: "juris" ).

  • AG Plön, 20.07.2012 - 2 C 664/11

    Anspruch auf Festsetzung einer Gebühr für die Vertretung durch ein

    Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6634, S. 54) handelt es sich bei dem Betrag von 25, 00 Euro um einen "Deckelungsbetrag", worauf auch die Formulierung "bis zu einem Betrag von 25 Euro" hinweist (vgl. Beschluss des hiesigen Gerichts vom 10.11.2011,2 C 645/11, juris) und nicht etwa eine pauschale gesetzliche Gebühr.
  • AG Kassel, 22.05.2013 - 435 C 623/12

    Zur Höhe des Schadensersatzes bei vorzeitiger Kündigung des

    Die als Hauptforderung beanspruchten Titulierungsgebühren nach § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG sind jedenfalls im Erkenntnisverfahren nicht zuzusprechen, da es sich insoweit um Verfahrenskosten handelt, die allenfalls der Kostenfestsetzung zugänglich sind, sofern sie nicht lediglich im Zwangsvollstreckungsverfahren anfallen (Vgl. AG Plön, Beschluss vom 10.11.2011 - 2 C 645/11, zit. n. juris).
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