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   BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10   

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BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10 (https://dejure.org/2011,887)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2011 - 2 C 80.10 (https://dejure.org/2011,887)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 (https://dejure.org/2011,887)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1 GG; NBG (2001) § 87c Abs. 1; BhV (2001) § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1
    Beihilfe; Beihilfeausschluss; persönliche Tätigkeit; naher Angehöriger; Ehegatte; Eltern; Kind; Honorar; Forderung; Vertrauensschutz; Aufwendungen; Angemessenheit; Notwendigkeit; Abweichung von der Sachgesetzlichkeit; sachlicher Grund; Angewiesenheit auf die Behandlung ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1 GG
    Abweichung von der Sachgesetzlichkeit; Angemessenheit; Angewiesenheit auf die Behandlung durch den nahen Angehörigen; Aufwendungen; Beihilfe; Beihilfeausschluss; Ehegatte; Eltern; Forderung; Honorar; Kind; Notwendigkeit; Vertrauensschutz; naher Angehöriger; persönliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87c Abs 1 BG ND vom 18.12.2001, § 5 Abs 4 Nr 6 S 1 BhV vom 01.11.2001, Art 3 Abs 1 GG
    Beihilfe für medizinische Behandlung durch Angestellte in der Praxis eines nahen Angehörigen; Angewiesenheit auf die Behandlung durch den nahen Angehörigen

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von Aufwendungen für die Tätigkeit eines nahen Angehörigen i.R.e. Heilmaßnahme von der Beihilfe bei Durchführung dieser durch einen Angestellten

  • rewis.io

    Beihilfe für medizinische Behandlung durch Angestellte in der Praxis eines nahen Angehörigen; Angewiesenheit auf die Behandlung durch den nahen Angehörigen

  • ra.de
  • rewis.io

    Beihilfe für medizinische Behandlung durch Angestellte in der Praxis eines nahen Angehörigen; Angewiesenheit auf die Behandlung durch den nahen Angehörigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss von Aufwendungen für die Tätigkeit eines nahen Angehörigen i.R.e. Heilmaßnahme von der Beihilfe bei Durchführung dieser durch einen Angestellten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Beihilfe für medizinische Behandlungen durch Angestellte in der Praxis eines nahen Angehörigen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ehefrau muß Ehemann umsonst behandeln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfeauschluss für Tätigkeit eines nahen Angehörigen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beihilfe für Massagen in der Praxis der Ehefrau?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Medizinische Behandlung in der Praxis eines Angehörigen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Beihilfe bei medizinischer Behandlung durch nahe Angehörige

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 146
  • DÖV 2012, 487
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 18.02.2009 - 2 C 23.08

    Beihilfensystem; beihilferechtliches Leistungsprogramm; Anlassbezogenheit der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
    So knüpft die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an (Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 22 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 Rn. 14).

    Die Aufwendungen sind der Höhe nach angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (Urteil vom 18. Februar 2009 a.a.O Rn. 9).

    Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - a.a.O. Rn. 25 f. und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30 Rn. 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 11).

  • BGH, 21.02.2001 - IV ZR 11/00

    Ausschluß der Leistungen für Behandlungen durch Ehegatten, Kinder oder Eltern in

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
    Entscheidend ist, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist und deshalb letztlich über ihre Geltendmachung entscheidet (vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 19. September 2003 - 1 Bf 180/02 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, Ordner 8, 5. Auflage, ES/C IV 2 Nr. 155 S. 548; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 1, Stand: 1. Juli 2011, § 8 BBhV, Anm. 8.1; ebenso BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - NJW 2001, 3406 zur Auslegung einer Klausel eines privaten Krankenversicherungsvertrages).

    Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 a.a.O. S. 3407 f.).

  • BVerfG, 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beihilfe für Aufwendungen für die

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
    Ausgangspunkt ist die Einschätzung des Vorschriftengebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560).

    Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
    Mit der Übernahme der Beihilfevorschriften des Bundes als Landesrecht durch § 87c Abs. 1 NBG in Form einer dynamischen Verweisung haben diese den Charakter von Verwaltungsvorschriften nicht verloren (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 S. 3).

    Für eine Übergangszeit ist jedoch grundsätzlich von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 14 und vom 28. Oktober 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
    Die weitere Anwendbarkeit von Leistungsausschlüssen und -einschränkungen trotz Notwendigkeit der Aufwendungen setzt aber voraus, dass die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 13 und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 Rn. 12 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).

    Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - a.a.O. Rn. 25 f. und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30 Rn. 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
    Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 5.71 - BVerwGE 41, 101 = Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 16 S. 28 und vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 19).
  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81

    Nahe Angehörige - Persönliche Tätigkeit bei Heilmaßnahme - Ausschluss der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
    Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 5.71 - BVerwGE 41, 101 = Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 16 S. 28 und vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 19).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
    Für eine Übergangszeit ist jedoch grundsätzlich von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 14 und vom 28. Oktober 2004 a.a.O.).
  • BVerwG, 07.11.2006 - 2 C 11.06

    Ausgleich erworbener körperlicher Beeinträchtigungen; Beeinträchtigung;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
    Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient (Urteil vom 7. November 2006 - BVerwG 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91 Rn. 13 = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 2).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
    So knüpft die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an (Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 22 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 Rn. 14).
  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • BVerwG, 16.12.2009 - 2 C 79.08

    Postbeamtenkrankenkasse; B1-Mitglied; Kassenleistungen; Beihilfe; Angemessenheit

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 9.10

    Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; Übergangszeitraum

  • OVG Hamburg, 19.09.2003 - 1 Bf 180/02

    Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfeleistungen; Gewährung von

  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 17.06

    Auslandsdienstbezüge; Mietzuschuss; Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeit;

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 9.07

    Beihilfe; Hilfsmittel; Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle;

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07

    Angemessenheit; Beihilfe; Berücksichtigung vorhandener Implantate;

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 A 4.07

    Dienstrechtliches Begleitgesetz; personelle Maßnahmen; Teilverlegung; Verlagerung

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

    Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden (vgl. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 80.10 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 19 m.w.N.).

    Die Anlassbezogenheit kommt nicht nur in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass im Krankheitsfall die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind (vgl. Urteile vom 29. September 2011 a.a.O. und vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 61.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 19 Rn. 12).

  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470

    Der (weitgehende) Leistungsausschluss für persönliche Behandlungen durch nahe

    Die für den jeweiligen Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird durch den Umstand erheblich reduziert" dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerwG" U.v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012" 146 Rn. 21 m.w.N.).

    Hierfür gibt es aber einen zureichenden Grund" der dies sachlich rechtfertigt (vgl. z.B. BVerwG" U.v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012" 146 Rn. 20 f. m.w.N. zu § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV).

    Dieser sachliche Grund ist im Regelfall darin zu sehen" dass es nicht ganz unüblich ist" unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen (BVerwG" U.v. 29.9.2011 a.a.O. Rn. 21; BGH" U.v. 21.2.2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001" 576).

    So ging der Vorschriftengeber davon aus" es bestehe die naheliegende Möglichkeit" dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt" was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird und gegebenenfalls Honorarforderungen nur deshalb erhoben und deshalb erfüllt werden" weil letztlich der Dienstherr und die Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerwG" U.v. 29.9.2011 a.a.O. Rn. 13 unter Verweis auf BVerfG" B.v. 16.9.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993" 560).

    Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen" in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (BVerwG" U.v. 29.9.2011 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; BVerfG" B.v. 16.9.1992 a.a.O.).

    Dies kann der Fall sein" wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war" eine andere Praxis aufzusuchen" und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt" was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (BVerwG" U.v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012" 146 Rn. 22 unter Hinweis auf BGH" U.v. 21.2.2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001" 576).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2022 - 1 A 258/21

    Beihilfe; Ausschluss; Angehörige; Behandler; Fürsorge

    vgl. BVerwG' Urteil vom 29. September 2011- 2 C 80.10 -, juris, Rn. 21, m. w. N.

    Dieser sachliche Grund liegt im Regelfall, vgl. zu - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011- 2 C 80.10 -, juris, Rn. 22, und Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2014 - 14 BV 13.470 -, juris, Rn. 26, darin' dass es nicht ganz unüblich ist' unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen.

    vgl. BVerwG' Urteil vom 29. September.2011- 2 C 80.10 -, juris, Rn. 13 ff. unter Verweis auf BVerfG' Beschluss .vom 16. September 1992- 2 BvR 1161/89 u.a. -, juris, Rn. 3 ff.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 1 A 2712/19 -, juris, Rn. 11 bis 13.

  • BVerwG, 30.10.2023 - 5 B 2.23
    Das gilt schon deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht mit einer ausführlichen Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 u. a. - juris Rn. 3 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmefälle (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 13 ff. und 22 m. w. N.) unter Aufzeigung des verfassungsrechtlichen Maßstabs eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG für nicht gegeben und eine anderweitige Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG oder des Art. 12 Abs. 1 GG für ersichtlich ausgeschlossen hält (UA S. 11 ff.).

    Dementsprechend setzt sich die Beschwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, welche die Frage des Bestehens einer entsprechenden Verkehrssitte offengelassen und unter anderem angeführt hat: "Auch wenn die unentgeltliche persönliche Behandlung naher Angehöriger, sogar von Eltern, nicht oder nicht mehr in dem Maße die Regel ist, dass sie als Verkehrssitte bezeichnet werden kann, bleibt die Erwägung berechtigt, dass eine Behandlung ohne Entgelt oder doch unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, unter nahen Angehörigen jedenfalls nicht fernliegt" (so BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 - juris Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2012 - 1 L 100/12

    Beihilfeausschluss bei Behandlung durch den Ehegatten, den Lebenspartner, die

    Entscheidend ist, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist und deshalb letztlich über ihre Geltendmachung entscheidet ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 [m. w. N.] ).

    Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Lediglich in Fällen, in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seines Angehörigen selbst oder in dessen Praxis angewiesen war, etwa die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird, ist der Leistungsausschluss nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 4 B 25.12

    Fortgeltung nichtiger Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit; Merkmal der

    Zwar solle nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 - und des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 19. September 2003 - 1 Bf 180/02 - für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Tätigkeit maßgeblich darauf abzustellen sein, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag sei und letztlich über ihre Geltendmachung entscheide.

    Die Beihilfevorschriften verstoßen zwar - wie der Kläger zu Recht anmerkt - gegen den Vorbehalt des Gesetzes und sind deshalb nichtig (st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, juris Rn. 9 ff.; zuletzt etwa Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. September 2011, a.a.O., Rn. 12 ff.), auf die sich der Kläger zu Recht beruft und der der Senat folgt, kommt es hierbei nicht maßgeblich darauf an, wer die Behandlung des Beihilfeberechtigten tatsächlich durchgeführt hat.

  • VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14

    Aufwendungen für Behandlung eines Beamten durch einen nahen Angehörigen;

    Im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80/10 - Rn. 13, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, welche Behandlung von dem Beihilfeausschluss des § 8 BBhV (in diesem Fall § 87 c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zu dem Merkmal "persönliche Tätigkeit, BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80/10) erfasst ist, nicht entscheidend, wer die Behandlung tatsächlich durchgeführt hat, sondern wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist.

  • BVerwG, 21.10.2014 - 5 B 30.14

    Beihilfefähigkeit von Familien- und Haushaltshilfen; Begriff der überwiegenden

    Nach dem beihilfefähigen Leistungsprogramm sind grundsätzlich und zuvörderst diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient (Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 80.10 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 27.06.2017 - 6 K 2441/16

    Beihilfeausschluss für eine vom Schwiegersohn durchgeführte Heilbehandlung

    Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.10.2012 - Az. 1 L 100/12 - sowie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2011 - Az. 2 C 80.10 - sei Ausgangspunkt für den Beihilfeausschluss die Einschätzung des Gesetzgebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichte oder seine Forderung auf das beschränke, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde.

    BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 80/10 -, Rn. 13, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 16.09.1992, a.a.O..

  • VG München, 27.10.2016 - M 17 K 16.1938

    Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat

    Die vorschriftskonforme Handhabung einer Norm für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (BVerwG, U. v. 29.9.2011 - 2 C 80/10 - juris m. w. N.).
  • VG Köln, 24.05.2019 - 19 K 1011/18
  • VG München, 10.11.2016 - M 17 K 16.588

    Beilhilfefähigkeit von Aufwendungen zu Leistungen eines Heilpraktikers -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 1 A 2712/19

    Beihilfeausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen

  • VG München, 19.01.2017 - M 17 K 16.2392

    Fachkraftanwesenheit zur Nachtzeit in Betreuungseinrichtungen

  • VG München, 10.12.2015 - M 17 K 15.1578

    Abgewiesene Klage

  • VG Magdeburg, 24.07.2012 - 5 A 275/11

    Beihilfeausschluss für Aufwendungen bei persönlicher Behandlung durch nahe

  • VG Schleswig, 17.02.2022 - 12 A 22/20
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