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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12   

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https://dejure.org/2013,40919
BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12 (https://dejure.org/2013,40919)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2013 - 2 C 9.12 (https://dejure.org/2013,40919)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 (https://dejure.org/2013,40919)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 31 Abs. 1 und 2
    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereichs; Einfahrt in ein Parkhaus; Grenzziehung zwischen unfallfürsorgerechtlich geschütztem und nicht geschütztem Bereich; keine Unfallfürsorge auf ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG § 31 Abs. 1 und 2
    Beginn und Ende des unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereichs; Dienstunfall; Einfahrt in ein Parkhaus; Grenzziehung zwischen unfallfürsorgerechtlich geschütztem und nicht geschütztem Bereich; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; keine Unfallfürsorge auf ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 1 BeamtVG, § 31 Abs 2 S 1 BeamtVG
    Dienstunfall; keine Unfallfürsorge auf privaten Flächen

  • Wolters Kluwer

    Stattfinden eines allgemeinen Verkehrs auf Flächen Dritter i.R.e. Dienstunfalls eines Beamten als Wegeunfall (hier: Sturz); Unfallfürsorge bei Unfällen auf Flächen mit Entscheidung der Nutzung allein durch Dritte

  • rewis.io

    Dienstunfall; keine Unfallfürsorge auf privaten Flächen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattfinden eines allgemeinen Verkehrs auf Flächen Dritter i.R.e. Dienstunfalls eines Beamten als Wegeunfall (hier: Sturz); Unfallfürsorge bei Unfällen auf Flächen mit Entscheidung der Nutzung allein durch Dritte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wegeunfall im Parkhaus - und die Unfallfürsorge des Dienstherrn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Dienstunfallschutz nach dem Beamtenversorgungsgesetz in privaten Parkhäuser oder auf Parkplätzen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Dienstunfallschutz nach dem Beamtenversorgungsgesetz in privaten Parkhäuser oder auf Parkplätzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 423
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12
    Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, sodass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist (zum Ganzen: Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

    Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105) oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.

  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12
    Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - zur Veröffentlichung vorgesehen Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.10.1967 - VI C 29.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12
    Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105) oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.
  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 51.11

    Unfallfürsorge; qualifizierter Dienstunfall; besondere Lebensgefahr; objektive

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12
    Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - zur Veröffentlichung vorgesehen Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12

    Dienstunfall; Dienstzeit und Dienstort; Grippeschutzimpfung; dienstliche

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12
    Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - zur Veröffentlichung vorgesehen Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall

    Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 (- 2 C 9.12 - juris) sei klargestellt worden, dass es auf privaten und nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsflächen keinen Wegeunfall- und damit keinen Dienstunfallschutz gebe.

    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (vgl. zu § 31 Abs. 2 BeamtVG BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - juris Rn. 8 und vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 11).

    Vor diesem normativen Hintergrund nimmt das Bundesverwaltungsgericht Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, vom Wegeunfallschutz aus, selbst wenn sie sich während eines Weges zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen (BVerwG, Urteil vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 9).

    Keine Wegeunfälle sind nach dieser Rechtsauffassung deshalb Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 19 f.), in der privaten Garage eines Beamten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 13), sowie auf solchen Verkehrsflächen, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet (s. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 10).

    Zu den letztgenannten Verkehrsflächen zählt das Bundesverwaltungsgericht private Parkhäuser und Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder nur für einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, ferner sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, sowie Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze (BVerwG, Urteil vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 11).

    Auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 (a.a.O.) nicht zum Anlass genommen worden, die mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten gewählte räumliche Grenzziehung in Frage zu stellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 1 A 988/14 - juris; VG Gelsenkirchen, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 1 K 14.01531

    Kein Dienstunfallschutz bei Unterbrechung der Fahrt zur Dienststelle, um

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 26. November 2013 - 2 C 9/12 zu § 31 Abs. 2 BeamtVG ausgeführt:.

    Folglich fielen sämtliche Bereiche, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen könne, nicht unter Dienstunfallschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 2 C 7/12, ZBR 2014, 166; Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9/12, ZBR 2014, 167).

    Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013, - 2 C 9/12, ZBR 2014, 167; so auch BAG, Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039 zur gesetzlichen Unfallversicherung).

    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15, vom 9.12.2010 - 2 A 4/10, ZBR 2011, 306 und vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, jeweils zu § 31 Abs. 2 BeamtVG).

    Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung zwingen zu einer restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, a.a.O.; Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 27.05.2014 - AN 1 K 14.00213

    Unfall im Dienstgebäude ca. 35 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn

    Diese Gefahren stammten zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie könnten aber auch von Beamten nicht beherrscht oder beeinflusst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9/12).

    Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013, - 2 C 9/12, ZBR 2014, 167; so auch BAG, Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039 zur gesetzlichen Unfallversicherung).

    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15, vom 9.12.2010 - 2 A 4/10, ZBR 2011, 306 und vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, jeweils zu § 31 Abs. 2 BeamtVG).

    Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung zwingen zu einer restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, a.a.O.; Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.05.2012 - 2 C 9.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41005
BVerwG, 16.05.2012 - 2 C 9.12 (https://dejure.org/2012,41005)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2012 - 2 C 9.12 (https://dejure.org/2012,41005)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 2 C 9.12 (https://dejure.org/2012,41005)
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