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   AG Diepholz, 26.06.2011 - 2 C 92/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,29421
AG Diepholz, 26.06.2011 - 2 C 92/11 (https://dejure.org/2011,29421)
AG Diepholz, Entscheidung vom 26.06.2011 - 2 C 92/11 (https://dejure.org/2011,29421)
AG Diepholz, Entscheidung vom 26. Juni 2011 - 2 C 92/11 (https://dejure.org/2011,29421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Kein Honoraranspruch des Arztes wegen Stornierung eines Arzttermins durch den Partienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Patient sagte Arzttermine nicht ab - Dermatologe kann für die ausgefallene Behandlung kein Honorar verlangen

  • aerztezeitung.de (Kurzinformation)

    Nur bei Vereinbarung gibt es Ausfallhonorar

  • auw.de (Kurzinformation)

    Ausfallhonorar kann nicht ohne weiteres geltend gemacht werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arzttermin versäumt - Muss der Patient zahlen?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1501
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Bremen, 02.06.1995 - 24 C 72/95

    Dienstvertrag; Ansprüche eines Zahnarztes für versäumten Termin

    Auszug aus AG Diepholz, 26.06.2011 - 2 C 92/11
    Es ist allgemein nicht üblich, für angebotene, aber mangels Erscheinens zu dem Termin nicht geleistete ärztliche Behandlungsmaßnahmen das ärztliche Honorar zu verlangen (vgl. Amtsgericht Rastatt, NJW-RR 1996, 818).
  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1304/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen ärztlichen Honoraranspruch

    Im Übrigen verwies er auf erstinstanzliche Rechtsprechung, welche als Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs des Arztes für nicht geleistete Tätigkeiten eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien hierüber forderte, da eine einfache Terminvereinbarung keinen Schadenersatz beziehungsweise Vergütung auslösen könne (Urteil des AG Diepholz vom 26. Juni 2011 - 2 C 92/11 -, juris).
  • AG Dortmund, 29.05.2012 - 425 C 7630/11

    Rückzahlung der geleisteten Vergütung für die Durchführung einer kosmetischen

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung für einen Anspruch auf Vergütung für nicht geleistete ärztliche Leistungen eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien ist, dass der Patient auch im Falle der Terminsversäumung die zu erwartende Vergütung zahlen wird (so das AG Diepholz NJW-RR 2011, 1501).
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