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   BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00   

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BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00 (https://dejure.org/2001,1122)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2001 - 2 CN 1.00 (https://dejure.org/2001,1122)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 (https://dejure.org/2001,1122)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung - Rückwirkung - Beamtenverhältnis - Nutzungsentgelt - Nebentätigkeit - Privatpatient - Nutzungsentgelt

  • Judicialis

    BRRG § 42; ; Nds. LBG § 75 c; ; Nds. HochSchG § 63; ; Nds. HNutzVO-Med § 2; ; Nds. HNutzVO-Med § 3 Abs. 2; ; Nds. HNutzVO-Med § 7 Abs. 1 Satz 2; ; BPflG § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen eines Krankenhauses bei Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Nutzungsentgelt bei Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen eines Krankenhauses im Rahmen der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3427 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 671
  • DVBl 2001, 1215
  • DÖV 2001, 876
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Der Bürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen können, sich dementsprechend einrichten und darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Verwirklichung dieser Tatbestände anhand der geltenden Rechtsordnung voraussehbar war (BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ).

    Sie sind nur dann zulässig, wenn nach der Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Änderung zu rechnen war (BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 48, 1 ; 72, 200 ; BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 101 S. 70).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird bei der rückwirkenden Änderung eines Gesetzes im formellen Sinne das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des Gesetzes erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages beseitigt (BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ).

    Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, wird der verhältnismäßig beste Ausgleich erzielt zwischen dem Interesse des Rechtsunterworfenen, dass ihm eine Neuregelung erst entgegen gehalten werden kann, wenn sie endgültig verbindlich geworden ist, und dem Interesse des Staates, dass eine vom Gesetz- oder Verordnungsgeber für notwendig erachtete Neuregelung alsbald greift (BVerfGE 72, 200 ).

    Diese Schreiben sind dazu ebenso wenig in der Lage wie bei formellen Gesetzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ) das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften.

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 35.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Regelung des Nutzungsentgelts nach dem Landesbeamtenrecht wird durch die bundespflegesatzrechtliche Erstattungsregelung aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze (Art. 74 Nr. 19 a GG) nicht berührt (vgl. Urteile vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - S. 10 U.A. zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen und - BVerwG 2 C 36.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Nutzungsentgelt nach beamtenrechtlichen Vorschriften soll einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Vorteile schaffen, die der Beamte dadurch erlangt, dass er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muss (stRspr, z.B. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 31 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 und 2 C 36.99 -).

    An der Höhe des auf beamtenrechtlicher Grundlage zu entrichtenden Nutzungsentgelts ändert die bundespflegesatzrechtliche Pflicht zur Kostenerstattung nichts; seit dem Jahre 1993 bestanden Abführungspflichten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht und dem Nebentätigkeitsrecht der Beamten (vgl. Urteile vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 und 2 C 36.99 -).

    Da diese beiden Werte einander nicht entsprechen, sondern in einen Vergleich miteinander treten, ist das Nutzungsentgelt der Höhe nach gerechtfertigt, wenn es einer dieser Vergleichsgrößen entspricht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1 S. 3 ff. und vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - S. 8 U.A.).

    Deshalb braucht auch hier (vgl. bereits Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 -) nicht entschieden zu werden, ob an dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz festzuhalten ist, dass dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen ärztlichen Leistungen, gewonnenen Nutzens verbleiben muss (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974, a.a.O. S. 13; vom 26. Januar 1978, a.a.O. S. 4 und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 ff.).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Tatbestände erfassen, grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört (BVerfGE 18, 429 ; 23, 12 ; 30, 367 ; 45, 142 ).

    Der Bürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen können, sich dementsprechend einrichten und darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Verwirklichung dieser Tatbestände anhand der geltenden Rechtsordnung voraussehbar war (BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ).

    Diese Grundsätze gelten bei Verordnungen nicht anders als bei Gesetzen (BVerfGE 45, 142 ).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 36.99

    Altvertragler; Äquivalenzprinzip; Bundespflegesatzverordnung; Einkünfte aus

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Regelung des Nutzungsentgelts nach dem Landesbeamtenrecht wird durch die bundespflegesatzrechtliche Erstattungsregelung aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze (Art. 74 Nr. 19 a GG) nicht berührt (vgl. Urteile vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - S. 10 U.A. zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen und - BVerwG 2 C 36.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Nutzungsentgelt nach beamtenrechtlichen Vorschriften soll einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Vorteile schaffen, die der Beamte dadurch erlangt, dass er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muss (stRspr, z.B. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 31 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 und 2 C 36.99 -).

    An der Höhe des auf beamtenrechtlicher Grundlage zu entrichtenden Nutzungsentgelts ändert die bundespflegesatzrechtliche Pflicht zur Kostenerstattung nichts; seit dem Jahre 1993 bestanden Abführungspflichten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht und dem Nebentätigkeitsrecht der Beamten (vgl. Urteile vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 und 2 C 36.99 -).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Für die Frage, ob er mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, kommt es aber nicht auf seine subjektiven Vorstellungen und seine individuelle Situation an, sondern darauf, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 36.95 - DVBl 1997, 1003).

    Die Erhöhung des Nutzungsentgelts für die Zeit seit dem Jahre 1995 war weder ein Eingriff in schutzwürdiges Vertrauen noch ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, die zur Abmilderung eine Übergangsregelung hätte erforderlich machen können (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 21, 173 ; 53, 336 ; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, S. 902).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 69, 272 ; 95, 64 ; stRspr).

    Unechte Rückwirkung ist unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Bürger nicht zu rechnen brauchte und den er deshalb bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 18, 135 ; 51, 356 ; 69, 272 ).

  • BVerwG, 22.03.1994 - 8 NB 3.93

    Finanzwesen - Spielautomatensteuer - Aufwandsteuer - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Die Erhöhung des Nutzungsentgelts für die Zeit seit dem Jahre 1995 war weder ein Eingriff in schutzwürdiges Vertrauen noch ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, die zur Abmilderung eine Übergangsregelung hätte erforderlich machen können (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 21, 173 ; 53, 336 ; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, S. 902).

    Die bloße Erwartung eines Rechtsunterworfenen, eine seine Berufsausübung berührende Gesetzeslage bestehe künftig fort oder werde nur stufenweise geändert, macht keine Übergangsregelung notwendig (Beschluss vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - a.a.O. S. 903).

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird bei der rückwirkenden Änderung eines Gesetzes im formellen Sinne das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des Gesetzes erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages beseitigt (BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ).

    Diese Schreiben sind dazu ebenso wenig in der Lage wie bei formellen Gesetzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ) das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften.

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Insbesondere Abgabengesetze dürfen grundsätzlich nur solche Tatbestände erfassen, die erst nach ihrer Verkündung eintreten oder sich vollenden (BVerfGE 30, 392 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 69, 272 ; 95, 64 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Tatbestände erfassen, grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört (BVerfGE 18, 429 ; 23, 12 ; 30, 367 ; 45, 142 ).

    Sie sind nur dann zulässig, wenn nach der Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Änderung zu rechnen war (BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 48, 1 ; 72, 200 ; BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 101 S. 70).

  • OVG Niedersachsen, 18.01.1999 - 2 K 4830/96

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit; Nebentätigkeit; Nutzungsentgelt

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

  • BVerwG, 26.01.1978 - II C 34.74
  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 36.95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BFH, 26.08.1986 - IX R 54/81

    Einfamilienhaus - Erhöhte Absetzung - Beschluß der Bundesregierung -

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 26.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschließungsbeitrag für sog. zufahrtloses

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 643/77
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83

    Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Für die Frage eines schutzwürdigen Vertrauens kommt es nicht auf die subjektive Vorstellung und die individuelle Situation des Einzelnen an, sondern darauf, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - DVBl 2001, 1215 m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist eine Übergangsregelung nicht geboten (vgl. Urteil vom 22. März 2001, a.a.O., S. 1218 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 32.01

    Nutzungsentgelt für Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal und Material des

    Bei der Änderung einer Verordnung entfällt der Vertrauensschutz des Betroffenen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber (wie Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - Buchholz 237.6 § 75 c NdsLBG Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - Buchholz 237.6 § 75 c NdsLBG Nr. 1 S. 4 ff. m.w.N.) darf das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht nachträglich für frühere Abrechnungszeiträume erhöht werden.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - a.a.O. S. 5 f.), sind belastende Gesetze, die in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Tatbestände erfassen, grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), zu deren wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört.

    Bei einer Verordnung entfällt der Vertrauensschutz des Betroffenen nach der Rechtsprechung des Senats erst mit der Beschlussfassung durch die Landesregierung (vgl. dazu Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - a.a.O. S. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - 1 A 4120/04

    Gewährung von Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher; Rückwirkenden

    vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (juris Rn. 96, 97), Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (juris Rn. 40, 41), sowie vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (juris Rn. 85 bis 91); BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 (juris Rn. 29), sowie vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 -, DVBl. 2001, 1215 (juris Rn. 28, 29); Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 20, VII Rn. 68 ff.; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band 11, 1.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, a.a.O. (juris Rn. 94, 97), Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, a.a.O. (juris Rn. 40, 42), sowie vom 8. Juni 1977 - 2 BvL 499/74 u.a. -, a.a.O. (juris Rn. 71, 72); BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O. (juris Rn. 30), sowie vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 -, a.a.O. (juris Rn. 28); Herzog, a.a.O., Art. 20, VII Rn. 66 f.; Schulze- Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rn. 140, 147; Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 3. Auflage 2003, Art. 20 Rn. 134; Roellecke, in: Clemens/Umbach (Hrsg.), Grundgesetz, Band 1, 1. Auflage 2002, Art. 20 Rn. 89, 94.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 -, a.a.O. (juris Rn. 29); Herzog, a.a.O., Art. 20, VII Rn. 67; Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rn. 147.

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