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ArbG Bochum, 22.08.2002 - 2 Ca 1212/02 |
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Verfahrensgang
- ArbG Bochum, 22.08.2002 - 2 Ca 1212/02
- LAG Hamm, 10.04.2003 - 4 Ta 648/02
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 10.04.2003 - 4 Ta 648/02
Unzulässiger Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen
Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.08.2002 -2 Ca 1212/02 - wird zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Bochum hat dem Kläger zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens mit Beschluß vom 13.06.2002 (2 Ca 1212/02) mit Wirkung vom 30.04.2002 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Entscheidung, "ob und ggf. in welcher Höhe Raten zu zahlen", bewilligt und ihm Rechtsanwalt Kxxxxxx aus Exxx beigeordnet.
Mit Beschluß vom 22.08.2002 (2 Ca 1212/02) hat der Vorsitzende den PKH-Bewilligungsbeschluß vom 13.06.2002 abgeändert und angeordnet, daß der Kläger auf die Kosten des Verfahrens einen Teilbetrag in Höhe von 375, 00 ? aus seinem Vermögen zu zahlen hat.