Weitere Entscheidung unten: ArbG Hannover, 09.04.2021

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   ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20   

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https://dejure.org/2020,34715
ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20 (https://dejure.org/2020,34715)
ArbG Emden, Entscheidung vom 24.09.2020 - 2 Ca 144/20 (https://dejure.org/2020,34715)
ArbG Emden, Entscheidung vom 24. September 2020 - 2 Ca 144/20 (https://dejure.org/2020,34715)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 618 Abs. 1 BGB; § 619 BGB; § 241 Abs. 2 BGB
    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung wegen einer Duldung durch den Arbeitgeber; Auswirkung einer fehlenden Kenntnis über die genaue Höhe der geleisteten Überstunden

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Überstundenvergütung - Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz Vertrauensarbeitszeit: Überstunden können arbeitgeberseitig veranlasst sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Überstundenvergütung ohne Kenntnis des Arbeitgebers?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Intransparente Klausel in einem Arbeitsvertrag über eine Pauschabgeltung von "Mehrarbeit"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Chancen von Arbeitnehmern in Überstundenvergütungsprozessen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überstundenvergütung infolge Duldung durch den Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber kann zur Bezahlung von Überstunden verpflichtet sein, wenn er deren Anzahl nicht genau kennt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehrarbeitsvergütung auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Pflicht des Arbeitgebers zur Messung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten sowie deren Kontrolle (§§ 241 Abs. 2, 242, 618 Abs. 1 BGB)

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitszeiterfassung: Wenn die Zeit knapp wird

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrauen ist Duldung, Kontrolle ist notwendig! (IBR 2021, 300)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 13
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, wird die Darlegungslast im Überstundenprozess modifiziert.

    Dem Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO] nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist nicht zu folgen (vgl. zu Einzelheiten EuGH, Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06, "Impact", Juris Rn. 121 bis 126, sowie vom 21.02.2018, C-518/15 , "Matzak", Rn. 24 bis 26).

    Besteht nach dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019, C-55/18 , [CCOO], aus Gründen des vom EuGH vielfach zitierten Gesundheitsschutzes eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten sowie der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten Gerichte "sämtliche nationalen Rechtsnormen" "so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck" der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG auszurichten, sind insbesondere die hier in Betracht kommenden §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 Abs. 1 BGB durch die Arbeitsgerichte in einer Weise auszulegen, die den Vorgaben des EuGHs gerecht wird.

    Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG in Art. 17 Abs. 1 sowie der EuGH lediglich von einer "Messung" der Arbeitszeit sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] Rn. 51 ff., Rn. 71).

    Bei dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] handelt es sich nicht um einen so genannten "ausbrechenden Rechtsakt" mit der Folge, dass die dortigen Grundsätze von den nationalen Fachgerichten nicht zu beachten wären.

    Der durch das Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO], begründeten arbeitgeberseitigen Aufzeichnungs- und Kontrollpflicht steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems haben.

    Eine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur europarechts- bzw. richtlinienkonformen Auslegung der genannten Vorschriften des nationalen (Arbeits)Rechts besteht unabhängig davon, ob möglicherweise - zusätzlich - eine Pflicht des deutschen Gesetzgebers besteht, Änderungen der gesetzlichen Vorschriften der §§ 16 Abs. 2 ArbZG , § 21 a Abs. 7 ArbZG , § 17 MiLoG usw. infolge des EuGH-Urteils vom 14.05.2019, C-55/18 , [CCOO], vorzunehmen.

    In Anwendung des Urteils des EuGHs vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris Rn. 68 bis 71, nach dem der europäischen Rechtslage von den nationalen Gerichten bei der Auslegung nationalen Rechts eine möglichst weitgehende Geltung zu verschaffen ist, ist im Hinblick auf eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Erfassung und Kontrolle von Arbeitszeiten der Arbeitnehmer streng zwischen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Erfassung von Arbeitszeiten der Arbeitgeber im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden einerseits (etwa nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz , § 21 a Abs. 7 ArbZG , § 17 Abs. 1 MiLoG ) und den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Arbeitgeber im (privatrechtlichen) Verhältnis zu den Arbeitnehmern gemäß §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 BGB andererseits zu unterscheiden.

    Hilfsweise wären im arbeitsvertraglichen Verhältnis § 16 Abs. 2 ArbZG und andere öffentliche-rechtliche Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen das "Grundrecht" (so der EuGH im Urteil vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], Rn. 31 u. a.) aus Art. 31 Abs. 2 GRC "unangewendet" zu lassen, soweit sie einer arbeitgeberseitigen Pflicht zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten entgegenstehen sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 , "Mangold", Juris, Leitsatz 4).

    Die Wirkung des EuGH-Urteils vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], ist nicht auf die Zeit nach Eingang des Vorlageverfahrens beim EuGH bzw. Verkündung des EuGH-Urteils beschränkt.

    Auf die Frage, ob möglicherweise bei einem Verstoß der Arbeitgeberin gegen die aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 14.5.2019, Rs. C-55/18 , CCOO, Juris, folgende Verpflichtung zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin gemäß §§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 618 , §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen (vgl. Koll AiB 2020, 27, 29) kommt es im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht an.

    Hinsichtlich der für den vorliegenden Fall infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, erforderlichen Abänderungen der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts wird vorab auf die nachfolgenden Ausführungen unter IV) 2) b) der Entscheidungsgründe verwiesen.

    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, wird die Darlegungslast im Überstundenprozess insoweit modifiziert.

    cc) Die vom Bundesarbeitsgericht bisher geforderte - positive - Kenntnis als Voraussetzung für eine Duldung der Leistung etwaiger Überstunden und damit für eine Zurechenbarkeit bzw. arbeitgeberseitige Veranlassung ist allerdings infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, jedenfalls dann grundsätzlich nicht - mehr - erforderlich, wenn die Arbeitgeberin sich die Kenntnis der Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin - wie im vorliegenden Fall - durch Einsichtnahme in die Arbeitszeiterfassung, zu deren Einführung und Überwachung / Kontrolle der Arbeitgeber verpflichtet ist, hätte verschaffen können, ihr also eine Kenntnisnahme möglich war (ähnlich Heuschmid NJW 2019, 1853, 1854: von einer Kenntnis des Arbeitgebers sei auf Grund der Überwachungsverpflichtung des Arbeitgebers nunmehr auszugehen).

    Nach Einschätzung der erkennenden Kammer wird die Fallgruppe der "Duldung" von Überstunden die gerichtliche Praxis aufgrund der aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs 14.5.2019, a. a. O., [CCOO], zu ziehenden Schlussfolgerungen künftig vermehrt beschäftigen.

    (1) Der EuGH hat in dem genannten Urteil vom 14.05.2019, a. a. O [CCOO], zum einen die aus der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 GRC folgende Verpflichtung zur Messung der Arbeitszeit, zum anderen die Verpflichtung der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten Gerichte, die genannte Verpflichtung umzusetzen, betont.

    (3) Besteht allerdings nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen des Urteils des EuGH vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO], aus Gründen des vom EuGH vielfach zitierten Gesundheitsschutzes eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten sowie der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten Gerichte "sämtliche nationale Rechtsnormen" "so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck" der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG auszurichten, sind insbesondere die hier in Betracht kommenden §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 Abs. 1 BGB durch die Arbeitsgerichte in einer Weise auszulegen, die den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird.

    (d) Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG in Art. 17 Abs. 1 sowie der Europäische Gerichtshof lediglich von einer "Messung" der Arbeitszeit sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] Rn. 51 ff., Rn. 71).

    Der EuGH betont allerdings im hier maßgeblichen Urteil mehrfach - zu Recht - das Erfordernis "praktischer Wirksamkeit" der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], Rn. 42, 50, 60 und 65).

    (bbb) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], besteht allerdings eine Verpflichtung der nationalen Gerichte, durch Nutzung aller zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden (die nach der Lesart des europäischen Gerichtshofs auch die Methoden der Rechtsfortbildung beinhalten; der europäische Gerichtshof unterscheidet insoweit - anders als die deutsche Rechtswissenschaft - nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung) zu einer europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu gelangen.

    wären dann nämlich § 16 Abs. 2 ArbZG und andere öffentliche-rechtliche Vorschriften insoweit wegen eines Verstoßes gegen das "Grundrecht" (so der EuGH im Urteil vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], Rn. 31 u. a.) aus Art. 31 Abs. 2 GRC "unangewendet" zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 , "Mangold", Juris, Leitsatz 4).

    (a) Dem zum Teil angeführten Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] schon deshalb nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist allerdings nicht zu folgen (so jedoch Boemke, jurisPR-ArbR 24/2020 Nr. 4, dort unter C. I.; Fuhlrott, NZA-RR 2020, 279; ähnlich Giesen, DB 2020, Nr. 20 vom 18.05.2020, M18, der anführt, Art. 31 Abs. 2 GrCh betreffe nicht die vergütete Arbeitszeit, sondern ausschließlich den Arbeitsschutz im Sinne des Arbeitszeitrechts; im Ergebnis ebenso Sittard/Esser, jM 2019, 284, 288; wie hier hingegen: Heuschmid NJW 2019, 1853 1854; Ulber, a. a. O., HSI-Schriftenreihe Bd. 32, Seite 75).

    (bb) Zusammengefasst ist der von Stimmen des Schrifttums angeführte Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] schon deshalb nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, nach der soeben zitierten Rechtsprechung des EuGHs weder zielführend noch richtig.

    (9) Die obigen Überlegungen infolge des Urteils des europäischen Gerichtshofes vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO] sind im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil - zum Teil - die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bereits aus den Jahren 2017 bzw. 2018 stammen, also aus einer Zeit, bevor das EuGH-Verfahren [CCOO] überhaupt anhängig gemacht bzw. das genannte Urteil veröffentlicht worden wäre.

    Im vorliegenden Fall hat der EuGH allerdings in seinem Urteil vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], keine Rückwirkungsbeschränkung vorgenommen.

    (10) Obigen Schlussfolgerungen aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO], steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems haben (so aber etwa Kössel, DB 2019, 1958, 1961 ; ähnlich Gallner, FA 2019, 229 ).

    (c) Dies spricht allerdings umso mehr dafür, dass die Vorgaben aus dem Urteil des EuGHs vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], im Verhältnis der Arbeitsertragsparteien untereinander bis zu einer besonderen, die richtlinienkonformen Vorgaben weiter ausgestaltenden Regelung durch den deutschen Gesetzgeber - zunächst weiterhin - "eins zu eins" - namentlich von der Fachgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit - im Wege europarechtkonformer Auslegung des nationalen Rechts umzusetzen sind.

    (11) Bei dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] handelt es sich nicht um einen so genannten "ausbrechenden Rechtsakt" mit der Folge, dass die dortigen Grundsätze von den nationalen Fachgerichten nicht zu beachten wären.

    Eine "Willkür" sowie eine strukturell bedeutsame Verschiebung der Kompetenzen zulasten der Mitgliedstaaten durch das Urteil des EuGHs vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO] ist nicht festzustellen.

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

    Auszug aus ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
    Die vom Bundesarbeitsgericht bisher (vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 , Juris Rn. 21 und 22) geforderte - positive - Kenntnis als Voraussetzung für eine "Duldung" der Leistung etwaiger Überstunden und damit für eine Zurechenbarkeit bzw. arbeitgeberseitige Veranlassung ist infolge des genannten Urteils des EuGHs jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Arbeitgeberin sich die Kenntnis der Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin durch Einsichtnahme in die Arbeitszeiterfassung, zu deren Einführung, Überwachung und Kontrolle die Arbeitgeberin verpflichtet ist, hätte verschaffen können.

    aa) Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 , Juris Rn. 13 ff.).

    Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung müssen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein (vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 , Juris Rn. 14).

    bb) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt - grundsätzlich - die Arbeitnehmerin als diejenige, die den Anspruch erhebt (vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 , Juris Rn. 15; Koll AiB 2020, 27, 28).

    Pauschale schlagwortartige Behauptungen, die Arbeitgeberin habe "Überstunden angeordnet", sind in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausreichend (vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 , Juris Rn. 16).

    Dabei begründet grundsätzlich allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 , Juris Rn. 17; anderer Auffassung insoweit allerdings das LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.12.2011 - 6 Sa 1941/11 , Juris Rn. 23, und Beschluss vom 10.09.2012 - 15 Ta 1766/12, Juris Rn. 13: Die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb an seinem Arbeitsplatz begründe eine Vermutung dafür, dass die Überstunden zur Erledigung der Arbeit jeweils notwendig gewesen seien; hierauf habe der Arbeitgeber substantiiert für jeden einzelnen Tag zu erwidern).

    Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein (vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 , Juris Rn. 19).

    Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 , Juris Rn. 21).

    Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 , Juris Rn. 21 und 22, nachfolgendes aus:.

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

    Auszug aus ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
    I) Die Vorschrift des § 612 Abs. 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer insoweit anschließt, entsprechend anzuwenden, wenn eine in bestimmter Höhe gewährte Arbeitsvergütung nicht den vollen Gegenwert für die erbrachte Dienstleistung darstellt, also (insbesondere) Überstunden oder Mehrarbeit auf diese Weise vergütet werden sollen (vgl. BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09 , Juris Rn. 9; BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 , Juris Rn. 18 m. w. N.).

    1) Ob es sich beim Arbeitsvertrag der Parteien um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte ( § 305 Abs. 1 BGB ), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 , Juris Rn. 14 m. w. N.).

    Die mit ihr nach § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarte Vergütung in Höhe von monatlich 3.500,00 EUR brutto liegt auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Samstagszuschläge sowie einer, nach § 7 Abs. 3 des Arbeitsvertrages "jederzeit widerruflichen" "freiwilligen" Zulage, ganz erheblich unter der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zu den soeben genannten Maßstäben BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 , Juris Rn. 18 m. w. N.).

    So wie der Arbeitgeber im Rahmen eines Überstundenvergütungsprozesses unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG darlegen kann, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchem Grund in geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet hat (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28, BAGE 141, 330), muss es umgekehrt dem Arbeitnehmer möglich sein, unter Heranziehung dieser Aufzeichnungen die aus seiner Sicht vergütungspflichtige Arbeitszeit zu spezifizieren.

    Damit sind die Aufzeichnungen jedenfalls auch objektiv geeignet, ihnen Angaben zu vergütungspflichtiger Arbeitszeit zu entnehmen, ohne dem Arbeitgeber den Nachweis der Unrichtigkeit der Aufzeichnungen abzuschneiden (vgl. hierzu BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 27, aaO; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28, aaO).

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
    Die Prüfung, ob geltend gemachte Überstunden zu vergüten sind, ist in zwei Stufen vorzunehmen (vgl. BAG Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 452/18 , Juris Rn. 38 bis 44 m. w. N.).

    Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die von der Arbeitnehmerin vorgetragenen Arbeitsstunden als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 452/18 , Juris Rn. 39).

    Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern, dass, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die von ihm oder einem für ihn handelnden Vorgesetzten des Arbeitnehmers abgezeichneten Arbeitsstunden nicht geleistet wurden oder der behauptete Saldo sich durch konkret darzulegenden Freizeitausgleich vermindert hat (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 452/18 , Juris Rn. 40, für den Fall, dass der Arbeitgeber die Unterzeichnung der Aufzeichnungen vorgenommen und damit streitlos gestellt hat).

    Vielmehr führt eine - zusätzliche - Abzeichnung von Zeitsaldenlisten durch die Arbeitgeberin nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu einer erhöhten sekundären Darlegungslast der Arbeitgeberin, aus welchem Grund die arbeitnehmerseitig vorgetragenen Zeiten - nicht - zutreffend sein sollen; bei der Unterzeichnung von Zeiterfassungsbögen handelt es sich ggf. jedenfalls um ein tatsächliches, der Beweiserleichterung dienende einseitige Erklärung der Arbeitgeberin; diese hat den Zweck, Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen bzw. Zeitsalden streitlos zu stellen, um die Arbeitnehmerin von rechtlichen Schritten abzuhalten bzw. ihr den Beweis zu erleichtern (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 452/18 , Juris Rn. 40; zum sogenannten "tatsächlichen" Anerkenntnis: Sprau in Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 781 Rn. 6).

    b) Auf der zweiten Stufe der Prüfung, ob arbeitnehmerseitig geltend gemachte Überstunden von der Arbeitgeberin zu bezahlen sind, ist zu erörtern, ob der Arbeitgeberin etwaige Überstunden zurechenbar bzw. von ihr veranlasst (worden) sind (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 452/18 , Juris Rn. 44 m. w. N.).

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
    Die Arbeitnehmerin genügt der ihr obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden - auf der ersten Stufe - bereits dann, wenn sie schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen sie von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 , Juris Rn. 23 m. w. N.).

    (2) Auch der Senat hat bestätigt, dass die RL 2002/15/EG nicht die Vergütung der Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, regelt (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 31, BAGE 137, 366) und § 21a Abs. 7 ArbZG nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung hat, somit für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang ist (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 30 m. w. N, BAGE 157, 347).

    (2) Auch wenn die Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG primär der Kontrolle der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Belange durch die Aufsichtsbehörden dienen ( § 17 Abs. 1 , Abs. 4 ArbZG ), stehen sie doch zugleich nach der Rechtsprechung des Senats Arbeitnehmern und Arbeitgebern als geeignetes Hilfsmittel bei der Rekonstruktion und Darlegung der Arbeitszeit zur Verfügung (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 27, BAGE 157, 347).

    Damit sind die Aufzeichnungen jedenfalls auch objektiv geeignet, ihnen Angaben zu vergütungspflichtiger Arbeitszeit zu entnehmen, ohne dem Arbeitgeber den Nachweis der Unrichtigkeit der Aufzeichnungen abzuschneiden (vgl. hierzu BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 27, aaO; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28, aaO).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
    Vertrauensschutz ist in Anwendung der vom EuGH in seinem Urteil vom 13.12.2018, Rs. C-385/17 [Hein], Juris Rn. 56 ff., aufgestellten Grundsätze nicht zu gewähren.

    68 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278 , Rn. 30, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 49).

    (a) Dies folgt aus den vom EuGH - etwa in seinem Urteil vom 13.12.2018, Rs. C-385/17 [Hein] - aufgestellten Grundsätzen (vgl. dort Rn. 56 ff, zitiert nach Juris; vgl. im Übrigen zum "Tatbestand der Rückwirkungsbeschränkung" eingehend Rosenkranz in Riesenhuber (Hrsg.), Europäische Methodenlehre, 3. Auflage 2015, § 16 Rn. 20 ff.):.

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
    68 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278 , Rn. 30, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 49).

    69 Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278 , Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70 Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278 , Rn. 33, vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 64).".

  • ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19

    Bautagebuch ist kein System zur Arbeitszeiterfassung!

    Auszug aus ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
    Die aus Art. 31 Abs. 2 GRC i. V. m. der RL/2003/88/EG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung ist - jedenfalls hilfsweise, ungeachtet der Frage, ob § 241 Abs. 2 BGB neben § 618 BGB anwendbar ist (verneinend: Krause in Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020, § 618 BGB Rn. 1 mit weiteren Nachweisen - auch zur Gegenansicht) - als vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB zu klassifizieren, nach dem die Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Vertragsteils verpflichtet sind (vgl. ArbG Emden, Urteil vom 20.02.2020 - 2 Ca 94/19, Juris Rn. 30).

    (ddd) Ob die Regelung des § 16 Abs. 2 ArbZG - auch weiterhin - der Verhängung eines Bußgeldes gegen einen Arbeitgeber in Anwendung von § 22 Abs. 1 Nr. 9 , Abs. 2 ArbZG in Fällen entgegenstehet, in denen ein Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht vollständig, sondern - lediglich - unter Beachtung von § 16 Abs. 2 ArbZG dokumentiert, bedarf im vorliegenden Zusammenhang allerdings keiner Entscheidung (vgl. Lörcher, AuR 2019, 418, 421; unter Bezugnahme auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG : Klein, jurisPR-ArbR 22/2019, unter C; Ulber, HSI-Schriftenreihe, Bd. 32 Seite 65; vgl. auch Schewiola/Grünewald, ArbRB 2020, 139 , die eine (bußgeldbewerte) öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Arbeitgeber aller Branchen zur Dokumentation jedweder geleisteten Arbeitszeit ablehnen).

    (a) Dem zum Teil angeführten Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] schon deshalb nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist allerdings nicht zu folgen (so jedoch Boemke, jurisPR-ArbR 24/2020 Nr. 4, dort unter C. I.; Fuhlrott, NZA-RR 2020, 279; ähnlich Giesen, DB 2020, Nr. 20 vom 18.05.2020, M18, der anführt, Art. 31 Abs. 2 GrCh betreffe nicht die vergütete Arbeitszeit, sondern ausschließlich den Arbeitsschutz im Sinne des Arbeitszeitrechts; im Ergebnis ebenso Sittard/Esser, jM 2019, 284, 288; wie hier hingegen: Heuschmid NJW 2019, 1853 1854; Ulber, a. a. O., HSI-Schriftenreihe Bd. 32, Seite 75).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
    Hilfsweise wären im arbeitsvertraglichen Verhältnis § 16 Abs. 2 ArbZG und andere öffentliche-rechtliche Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen das "Grundrecht" (so der EuGH im Urteil vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], Rn. 31 u. a.) aus Art. 31 Abs. 2 GRC "unangewendet" zu lassen, soweit sie einer arbeitgeberseitigen Pflicht zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten entgegenstehen sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 , "Mangold", Juris, Leitsatz 4).

    wären dann nämlich § 16 Abs. 2 ArbZG und andere öffentliche-rechtliche Vorschriften insoweit wegen eines Verstoßes gegen das "Grundrecht" (so der EuGH im Urteil vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], Rn. 31 u. a.) aus Art. 31 Abs. 2 GRC "unangewendet" zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 , "Mangold", Juris, Leitsatz 4).

    (bb) Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Honeywell- Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 , Juris, festgestellt hat, die Mangold-Entscheidung des EuGHs, nach der die nationalen Gerichte jede dem Gemeinschaftsrechtecht möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen müssen ( Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 , "Mangold", Juris) stelle keine Rechtsfortbildung "ultra vires" dar; es liege kein hinreichend qualifizierter Verstoß des EuGH gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung vor.

  • BAG, 28.08.2019 - 5 AZR 425/18

    Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

    Auszug aus ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
    Arbeitszeitaufzeichnungen, die (jedenfalls in erster Linie) den Zweck haben, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu dokumentieren und zu überwachen, können auch vergütungsrechtliche Bedeutung entfalten (vgl. BAG, Urteil vom 28.08.2019 - 5 AZR 425/18 , Juris Rn. 16 bis 30).

    Gemäß § 17 Abs. 1 , Abs. 4 ArbZG wird die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes von den nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht, diese kann vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucks. 12/5888 S. 31; BAG, Urteil vom 28.08.2019 - 5 AZR 425/18 , Juris Rn. 28; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Auflage 2020, § 16 Rn. 3; Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, 16. Aufl. 2012, § 16 Rn. 6).

    (b) Vielmehr ist die Begründung maßgeblich, mit der das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.08.2019 - 5 AZR 425/18 , Juris Rn. 16 bis 30, die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Auskunftsanspruches gemäß § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbZG als Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO bejaht hat:.

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 44/19

    Zweistufige Ausschlussklausel - Transparenzgebot

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • BVerfG, 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Untätigkeit der Bundesregierung

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

  • BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15

    Erfolglose Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16

    Eilantrag gegen die Wiederaufnahme des Anleihenkaufprogramms der Europäischen

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • BAG, 06.05.1981 - 5 AZR 73/79
  • BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 517/09

    AGB-Kontrolle - Überstundenpauschalierungsabrede

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 751/13

    Vergütungsvereinbarung - Sittenwidrigkeit

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 574/15

    Umkleidezeiten als Arbeitszeit

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.09.2012 - 15 Ta 1766/12

    Darlegungs- und Beweislast bei streitigen Anspruch auf Überstundenvergütung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 6 Sa 1941/11

    Duldung von Überstunden

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • BAG, 27.11.1990 - 1 ABR 77/89

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG

  • RG, 17.04.1918 - V 55/18

    1. Zum Begriffe der Einfuhr nach a) §§ 2, 134 VZG., b) der BRVO. über die

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 Sa 169/20

    Überstundenvergütung eines Außendienstmitarbeiters - Darlegungs- und Beweislast -

    b) Aus diesem Grund kann auch dem Ansatz des ArbG Emden (20. Februar 2020 - 2 Ca 94/19 - BeckRS 2020, 5213 und 24. September 2020 - 2 Ca 144/20 - BeckRS 2020, 28054 mit krit. Anm. Eufinger GWR 2021, 56) nicht gefolgt werden, soweit der Kläger damit eine Erleichterung seiner Darlegungslast oder gar eine Umkehr der Darlegungslast ableiten will.
  • ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18

    Zahlung von Überstundenvergütung als Anspruch eines Arbeitnehmers für die

    Fortführung von Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 24.09.2020 - 2 Ca 144/20, Juris sowie BeckRS 2020, 28054):.

    Hilfsweise besteht eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht jedenfalls gemäß § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 24.09.2020 - 2 Ca 144/20, E-CLI: DE: ARBGEMD: 2020: 0924.2CA144.20.0A, veröffentlicht in BeckRS 2020, 28054, Leitsatz 6.).

    Die Leitsätze des soeben genannten Urteils der erkennenden Kammer lauten vollständig (vgl. BeckRS 2020, 28054, Leitsatz 1. Bis17.):.

  • LAG Hessen, 22.10.2021 - 10 Sa 104/21
    2019, 86, 94; Benkert NJW-Spezial 2020, 50; a.A. ArbG Emden 24. September 2020 BeckRS 2020, 28054; Ulber NZA 2019, 677, 680; Heuschmid NJW 2019, 1853, 1854; Schrader NZA 2019, 1035, 1036) .
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Rechtsprechung
   ArbG Hannover, 09.04.2021 - 2 Ca 144/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,70003
ArbG Hannover, 09.04.2021 - 2 Ca 144/20 (https://dejure.org/2021,70003)
ArbG Hannover, Entscheidung vom 09.04.2021 - 2 Ca 144/20 (https://dejure.org/2021,70003)
ArbG Hannover, Entscheidung vom 09. April 2021 - 2 Ca 144/20 (https://dejure.org/2021,70003)
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