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   ArbG Kaiserslautern, 27.03.2008 - 2 Ca 1784/07   

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https://dejure.org/2008,30346
ArbG Kaiserslautern, 27.03.2008 - 2 Ca 1784/07 (https://dejure.org/2008,30346)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 27.03.2008 - 2 Ca 1784/07 (https://dejure.org/2008,30346)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 27. März 2008 - 2 Ca 1784/07 (https://dejure.org/2008,30346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unerwünschtheit der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz muss nach außen in Erscheinung getreten und erkennbar sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.03.2009 - 3 Sa 410/08

    Kündigung, fristlos, fristgemäß, verhaltensbedingt, Wirksamkeit,

    2) Auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen durch einen langjährig beschäftigten männlichen Arbeitnehmer kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung verhältnismäßig sein (Abgrenzung zu ArbG Kaiserlautern vom 27.3.2008 - 2 Ca 1784/07).

    Unter Umständen kann auch ein rein passives Verhalten in der Form eines zögernden, zurückhaltenden Geschehenlassens gegenüber einem drängenden, durchsetzungsfähigen Belästiger zur Erkennbarkeit einer ablehnenden Haltung ausreichen (Arbeitsgericht Kaiserslautern vom 27.03.2008 - 2 Ca 1784/07 - Rz. 27, zitiert nach JURIS; BAG a. a. O.; LAG Schleswig-Holstein vom 27.09.2006 - 3 Sa 163/06 - Rz. 51, zitiert nach JURIS; BAG vom 25.03.2008, a. a. O., Rz. 25 m. w. N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2009 - 7 Sa 235/08

    Kündigung wegen sexueller Belästigungen gegenüber Arbeitskolleginnen

    I Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.03.2008, Az.: 2 Ca 1784/07 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 27.11.2007 weder fristlos noch unter Einhaltung der Kündigungsfrist, sondern durch das Kündigungsschreiben vom 30.11.2007 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 29.02.2008 beendet worden ist.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.03.2008, Az.: 2 Ca 1784/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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