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   ArbG Koblenz, 02.04.2008 - 2 Ca 252/07   

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ArbG Koblenz, 02.04.2008 - 2 Ca 252/07 (https://dejure.org/2008,37688)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 02.04.2008 - 2 Ca 252/07 (https://dejure.org/2008,37688)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 02. April 2008 - 2 Ca 252/07 (https://dejure.org/2008,37688)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2009 - 3 Sa 432/08

    Überstunden eines Rettungsassistenten - § 14 Abs 1 DRK-TV

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.04.2008 - Az: 2 Ca 252/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Auf das Arbeitsverhältnis waren und sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die jeweiligen tariflichen Regelungen für die Arbeitnehmer des Deutschen Roten Kreuzes (West) - im Rahmen ihrer jeweiligen zeitlichen Geltungsdauer - anwendbar, - insbesondere der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) vom 31. Januar 1984 (folgend: DRK-TV a.F.) und der zum 1.1.2007 in Kraft getretene DRK-Reformtarifvertrag vom 22.12.2006 (folgend: DRK-TV n.F.; s. dazu den Inhalt der Beiakte zu - 3 Sa 432/08 - = der im Gütetermin vom 14.3.2007 - 2 Ca 253/07 -/ - 2 Ca 252/07 - überreichte Tarifvertrag).

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 02.04.2008 - 2 Ca 252/07 - (dort S. 3 ff. = Bl. 71 ff. d.A.).

    das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.04.2008 - 2 Ca 252/07 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf das bestehende Zeitkonto für die Monate Juni, Juli, August und September 2005 sowie für die Monate März, Mai, August und Oktober 2006 insgesamt 68, 92 Stunden gutzuschreiben.

    Ähnliche Regelungen enthalten die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und 2 DRK-Tarifvertrages n.F. ("DRK-Reformtarifvertrag"; s. Bl. 9 der Beiakte zu - 3 Sa 432/08 - = 2 Ca 252/07 - ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2009 - 3 Sa 431/08

    Gutschrift auf Arbeitszeitkonto für Überstunden - Ablauf des Ausgleichszeitraums

    Auf das Arbeitsverhältnis waren und sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die jeweiligen tariflichen Regelungen für die Arbeitnehmer des D. R. K. (W.) - im Rahmen ihrer jeweiligen zeitlichen Geltungsdauer - anwendbar, - insbesondere der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des D. R. K. (DRK-Tarifvertrag) vom 31. Januar 1984 (folgend: DRK-TV a.F.) und der zum 1.1.2007 in Kraft getretene DRK-Reformtarifvertrag vom 22.12.2006 (folgend: DRK-TV n.F.; s. dazu den Inhalt der zu Informationszwecken beigezogenen Beiakte zu - 3 Sa 432/08 - = der im Gütetermin vom 14.3.2007 - 2 Ca 253/07 -/ - 2 Ca 252/07 - überreichte Tarifvertrag).

    Ähnliche Regelungen enthalten die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und 2 DRK-Tarifvertrages n.F. ("DRK-Reformtarifvertrag"; s. Bl. 9 der Beiakte zu - 3 Sa 432/08 - = 2 Ca 252/07 - ).

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