Rechtsprechung
ArbG Krefeld, 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 |
Verfahrensgang
- ArbG Krefeld, 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97
- ArbG Krefeld, 25.11.1997 - 2 Ca 2713/97
- LAG Düsseldorf, 09.06.1998 - 3 (4) Sa 2170/97
- LAG Düsseldorf, 09.06.1998 - 3 Sa 2169/97
- BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 631/98
- BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 633/98
- ArbG Krefeld, 13.01.2000 - 3 (4) Ca 2487/99
- ArbG Krefeld, 13.01.2000 - 3 (4) Sa 2487/99
- LAG Düsseldorf, 28.08.2000 - 18 Sa 268/00
Wird zitiert von ... (5)
- BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 631/98
Rückwirkende Tariföffnungsklausel
- LAG Düsseldorf, 09.06.1998 - 3 Sa 2169/97
Öffnungsklausel im Haus-Tarifvertrag; Herabsetzung des Tariflohns durch …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.754,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen.unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - 1. festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit/flexible Arbeitszeit vom 27.09.1996 nichtig ist und die Klägerin nicht verpflichtet ist, die über 35 Stunden hinausgehende Arbeitsleistung entweder unentgeltlich oder gegen Verrechnung durch Brückentage zu erbringen.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - die Klage abzuweisen.
1997 - 2 Ca 2712/97 - bestätigen die unterzeichnenden Parteien die am 08. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben.".
- LAG Düsseldorf, 09.06.1998 - 3 (4) Sa 2170/97
Öffnungsklausel im Haus-Tarifvertrag; Herabsetzung des Tariflohns durch …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.754,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen.unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - 1. festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit/flexible Arbeitszeit vom 27.09.1996 nichtig ist und die Klägerin nicht verpflichtet ist, die über 35 Stunden hinausgehende Arbeitsleistung entweder unentgeltlich oder gegen Verrechnung durch Brückentage zu erbringen.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - die Klage abzuweisen.
1997 - 2 Ca 2712/97 - bestätigen die unterzeichnenden Parteien die am 08. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben.".
- LAG Düsseldorf, 28.08.2000 - 18 Sa 268/00
Rückwirkung von Tarifverträgen bei deren arbeitsvertraglich vereinbarter Geltung
1997 2 Ca 2712/97 bestätigen die unterzeichnenden Parteien die am 08. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben.". - BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 633/98 1997 - 2 Ca 2712/97 - bestätigen die unterzeichnenf-, den Parteien die am 08. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben.