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   ArbG Krefeld, 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97   

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https://dejure.org/1997,18533
ArbG Krefeld, 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 (https://dejure.org/1997,18533)
ArbG Krefeld, Entscheidung vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 (https://dejure.org/1997,18533)
ArbG Krefeld, Entscheidung vom 25. November 1997 - 2 Ca 2712/97 (https://dejure.org/1997,18533)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 631/98

    Rückwirkende Tariföffnungsklausel

    1997 - 2 Ca 2712/97 - bestätigen die unterzeichnenden Parteien die am 8. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben.
  • LAG Düsseldorf, 09.06.1998 - 3 Sa 2169/97

    Öffnungsklausel im Haus-Tarifvertrag; Herabsetzung des Tariflohns durch

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.754,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - 1. festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit/flexible Arbeitszeit vom 27.09.1996 nichtig ist und die Klägerin nicht verpflichtet ist, die über 35 Stunden hinausgehende Arbeitsleistung entweder unentgeltlich oder gegen Verrechnung durch Brückentage zu erbringen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - die Klage abzuweisen.

    1997 - 2 Ca 2712/97 - bestätigen die unterzeichnenden Parteien die am 08. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben.".

  • LAG Düsseldorf, 09.06.1998 - 3 (4) Sa 2170/97

    Öffnungsklausel im Haus-Tarifvertrag; Herabsetzung des Tariflohns durch

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.754,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - 1. festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit/flexible Arbeitszeit vom 27.09.1996 nichtig ist und die Klägerin nicht verpflichtet ist, die über 35 Stunden hinausgehende Arbeitsleistung entweder unentgeltlich oder gegen Verrechnung durch Brückentage zu erbringen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - die Klage abzuweisen.

    1997 - 2 Ca 2712/97 - bestätigen die unterzeichnenden Parteien die am 08. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben.".

  • LAG Düsseldorf, 28.08.2000 - 18 Sa 268/00

    Rückwirkung von Tarifverträgen bei deren arbeitsvertraglich vereinbarter Geltung

    1997 ­ 2 Ca 2712/97 ­ bestätigen die unterzeichnenden Parteien die am 08. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben.".
  • BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 633/98
    1997 - 2 Ca 2712/97 - bestätigen die unterzeichnenf-, den Parteien die am 08. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben.
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