Rechtsprechung
ArbG Hanau, 16.06.2011 - 2 Ca 315/10 |
Verfahrensgang
- ArbG Hanau, 27.01.2011 - 2 Ca 315/10
- ArbG Hanau, 16.06.2011 - 2 Ca 315/10
- LAG Hessen, 19.03.2012 - 17 Sa 518/11
Rechtsprechung
ArbG Hanau, 27.01.2011 - 2 Ca 315/10 |
Verfahrensgang
- ArbG Hanau, 27.01.2011 - 2 Ca 315/10
- ArbG Hanau, 16.06.2011 - 2 Ca 315/10
- LAG Hessen, 19.03.2012 - 17 Sa 518/11
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 19.03.2012 - 17 Sa 518/11
Wirksamkeit dreier außerordentlicher Kündigungen und einer ordentlichen Kündigung
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 27. Januar 2011, 2 Ca 315/10, wird zurückgewiesen.Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung dieser Berufung im Übrigen wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 16. Juni 2011, 2 Ca 315/10 teilweise abgeändert.
Das Arbeitsgericht Hanau hat durch Teil-Urteil vom 27. Januar 2011, 2 Ca 315/10, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 13. September 2010, 14. September 2010 und 28. September 2010 nicht aufgelöst worden ist.
Das Arbeitsgericht Hanau hat ferner nach Beweisaufnahme durch Einholung des hiermit in Bezug genommenen Sachverständigengutachtens des Arztes für Arbeitsmedizin und Innere Medizin A B vom 15. April 2011 (Bl. 122 f d.A.) durch Schluss-Urteil vom 16. Juni 2011, 2 Ca 315/10, die Klage im Übrigen abgewiesen.
das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 16. Juni 2011, 2 Ca 315/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat August 2010 in Höhe von 546, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. September 2010 zu zahlen; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 08. September 2010, zugegangen am 13. September 2010, zum 31. März 2011 nicht aufgelöst worden ist.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 27. Januar 2011, 2 Ca 315/10, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 27. Januar 2011, 2 Ca 315/10, und die des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 16. Juni 2011, 2 Ca 315/10, sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c bzw. 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.