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ArbG Mainz, 19.04.2005 - 2 Ca 3313/04 |
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Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 19.04.2005 - 2 Ca 3313/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2005 - 8 Sa 413/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2005 - 8 Sa 413/05
Vergütung/Ausschlussfrist
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.04.2005 - Az.: 2 Ca 3313/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beklagten, wird auf den Tatbestand des Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.04.2005 - 2 Ca 3313/04 - gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 ZPO Bezug genommen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.04.2005 - 2 Ca 3313/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.04.2005 - 2 Ca 3313/04 - zutreffend zur Auffassung gelangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in den erteilten Gehaltsabrechnungen für die Monate August, September und Oktober ausgewiesenen Beträge von je 2.648,30 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen hat.