Weitere Entscheidungen unten: ArbG Mainz, 29.11.2010 | ArbG Mainz, 29.03.2004

Rechtsprechung
   ArbG Mainz, 11.07.2011 - 2 Ca 3452/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,33892
ArbG Mainz, 11.07.2011 - 2 Ca 3452/02 (https://dejure.org/2011,33892)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 11.07.2011 - 2 Ca 3452/02 (https://dejure.org/2011,33892)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 11. Juli 2011 - 2 Ca 3452/02 (https://dejure.org/2011,33892)
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  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2011 - 9 Ta 207/11

    Kostenfestsetzungsverfahren - Zutreffender Rechtsbehelf

    Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.7.2011, Az. 2 Ca 3452/02, wird auf Kosten des Klägers verworfen.
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Rechtsprechung
   ArbG Mainz, 29.11.2010 - 2 Ca 3452/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,43526
ArbG Mainz, 29.11.2010 - 2 Ca 3452/02 (https://dejure.org/2010,43526)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 29.11.2010 - 2 Ca 3452/02 (https://dejure.org/2010,43526)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 29. November 2010 - 2 Ca 3452/02 (https://dejure.org/2010,43526)
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  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 8 Ta 8/11

    Beschwerde gegen Kostenansatz

    Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2010 - 2 Ca 3452/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   ArbG Mainz, 29.03.2004 - 2 Ca 3452/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,56854
ArbG Mainz, 29.03.2004 - 2 Ca 3452/02 (https://dejure.org/2004,56854)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 29.03.2004 - 2 Ca 3452/02 (https://dejure.org/2004,56854)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 29. März 2004 - 2 Ca 3452/02 (https://dejure.org/2004,56854)
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  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2004 - 5 Ta 93/04

    Rechtsanwaltsvergütung

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des ArbG Mainz vom 29.03.2004 - 2 Ca 3452/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Mit dem Beschluss vom 29.03.2004 - 2 Ca 3452/02 - (Bl. 263 f d.A.) setzte das Arbeitsgericht die nach dem Beschluss des BAG vom 05.02.2004 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf EUR 302, 10 nebst Zinsen fest.

    Gegen den, dem Kläger am 31.03.2004 zugestellten Beschluss vom 29.03.2004 - 2 Ca 3452/02 - legte der Kläger nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 31.03.2004 (Bl. 266 d.A.) am 31.03.2004 Beschwerde ein.

    Mit dem Beschluss vom 22.04.2004 - 2 Ca 3452/02 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers vom 31.03.2004 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

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