Rechtsprechung
   ArbG Frankfurt/Main, 21.02.2011 - 2 Ca 3494/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,71889
ArbG Frankfurt/Main, 21.02.2011 - 2 Ca 3494/10 (https://dejure.org/2011,71889)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.02.2011 - 2 Ca 3494/10 (https://dejure.org/2011,71889)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - 2 Ca 3494/10 (https://dejure.org/2011,71889)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,71889) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 02.10.2012 - 18 Sa 492/11

    Vortäuschen Arbeitsunfähigkeit - Detektivkosten

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2011 - 2 Ca 3494/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge des Klägers durch am 21. Februar 2011 verkündetes Urteil - 2 Ca 3494/10 - abgewiesen und der Widerklage nur im Umfang von 1.000,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2011 - 2 Ca 3494/10 - teilweise abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. Mai 2010 nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. Mai 2010 nicht zum 31. August 2010 aufgelöst worden ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu 1) und 2) zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Omnibusfahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge zu 1) und 2) weiter zu beschäftigen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für März 2010 weitere 634, 16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 04. Oktober 2010 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für April 2010 1.965,90 EUR brutto abzüglich 1.400,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 04. Oktober 2010 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Mai 2010 2.056,42 EUR brutto abzüglich 238, 23 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 04. Oktober 2010 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Juni 2010 bis einschließlich September 2010 7.863,60 EUR brutto abzüglich 3.176,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 04. Oktober 2010 zu zahlen; 8. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11. November 2010 nicht aufgelöst worden ist; sowie die Widerklage vollständig abzuweisen.

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2011 - 2 Ca 3494/10 - teilweise abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an sie weitere 11.946,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von der 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09. Juni 2010 zu zahlen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht