Rechtsprechung
ArbG Reutlingen, 15.01.2004 - 2 Ca 371/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Reutlingen, 15.01.2004 - 2 Ca 371/03
- LAG Baden-Württemberg, 18.06.2004 - 3 Sa 4/04
- BAG, 14.06.2005 - 3 AZN 527/04
Wird zitiert von ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 4 S 2158/07
Anspruch eines Beamten auf Widerruf auf Nachversicherung in einer …
Mit Urteil vom 18.06.2004 - 3 Sa 4/04 - hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 15.01.2004 - 2 Ca 371/03 - zurückgewiesen.Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.06.2004 (3 Sa 4/04) - unter Bestätigung des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 15.01.2004 (2 Ca 371/03) - entschieden, dass der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Nachversicherungsanspruch nicht besteht (ohne Rücksicht darauf, ob die VBL für den in Rede stehenden Zeitraum überhaupt Beiträge annimmt): Die vom Kläger diesbezüglich behauptete arbeitsvertragliche Zusage liege nicht vor; auch der Rückgriff auf § 30d Abs. 3 Satz 1 Betriebsrentengesetz führe nicht weiter, ungeachtet dessen ob die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Betriebsrentengesetz entsprechend auch auf eine etwa entstandene Versorgungsanwartschaft eines Beamten anzuwenden wäre, da für den Kläger ein Versorgungsanspruch oder eine Anwartschaft hierauf nicht entstanden sei; schließlich führten weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch der gesetzlich ausdrücklich erwähnte (§ 1b Abs. 1 Satz 4 Betriebsrentengesetz) arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und auch der Gesichtspunkt des Art. 12 GG nicht zum Erfolg der Klage; obwohl danach kein Anspruch auf Nachversicherung bestehe, sei der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen, weil der Hauptantrag nicht (nur) daran scheitere, dass eine Nachversicherung bei der VBL nicht möglich sei, sondern weil - wie ausgeführt - dem Grunde nach kein solcher Anspruch auf eine unmittelbare Leistungs- oder Verschaffungspflicht gegenüber dem beklagten Land gegeben sei.