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   ArbG Koblenz, 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98   

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ArbG Koblenz, 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 (https://dejure.org/2004,42975)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 (https://dejure.org/2004,42975)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 13. April 2004 - 2 Ca 3801/98 (https://dejure.org/2004,42975)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2004 - 5 Ta 136/04

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO wegen unterlassener

    Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.05.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Mit dem Beschluss vom 13.03.2000 - 2 Ca 3801/98 - änderte das Arbeitsgericht seinen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 14.01.2000 - 2 Ca 3801/98 - nach näherer Maßgabe des Beschlusstenors (Bl. 23 des PKH-Beiheftes) - dahingehend ab, dass der Kläger "vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht".

    Da der Kläger die ihm zuletzt bis zum 06.04.2004 gesetzte Frist verstreichen ließ, hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 - den Beschluss vom 13.03.2000 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

    Gegen den dem Kläger am 17.04.2004 zugestellten Beschluss vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 - legte der Kläger am 17.05.2004 mit dem Schriftsatz vom 13.05.2004 Beschwerde ein (s. Bl. 94 f. d.A.).

    Mit dem Beschluss vom 08.06.2004 - 2 Ca 3801/98 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 -, durch den hinreichend konkludent auch die ursprüngliche Prozesskostenhilfebewilligung vom 14.01.2000 - 2 Ca 3801/98 - aufgehoben wurde (- bei dem Beschluss vom 13.03.2000 - 2 Ca 3801/98 - handelt es sich lediglich um einen Abänderungsbeschluss -) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Der Beschluss vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 - hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 2 - letzte Alternative - ZPO.

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