Weitere Entscheidung unten: ArbG Paderborn, 07.07.2010

Rechtsprechung
   ArbG Bochum, 28.09.2010 - 2 Ca 392/10   

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https://dejure.org/2010,39532
ArbG Bochum, 28.09.2010 - 2 Ca 392/10 (https://dejure.org/2010,39532)
ArbG Bochum, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2 Ca 392/10 (https://dejure.org/2010,39532)
ArbG Bochum, Entscheidung vom 28. September 2010 - 2 Ca 392/10 (https://dejure.org/2010,39532)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 17 Sa 25/11

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Nichtigerklärung eines Rentenbescheids;

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.09.2010 - 2 Ca 392/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.09.2010 - 2 Ca 392/10 - festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30.11.2009 hinaus fortbesteht, die Beklagte im Falle seines Obsiegens mit der Berufung zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des TV-BA und einem Entgelt aus der Entgeltgruppe TE 7 als Registraturkraft bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterzubeschäftigen.

    Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.09.2010 - 2 Ca 392/10 - die Klage abzuweisen.

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Rechtsprechung
   ArbG Paderborn, 07.07.2010 - 2 Ca 392/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24837
ArbG Paderborn, 07.07.2010 - 2 Ca 392/10 (https://dejure.org/2010,24837)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 07.07.2010 - 2 Ca 392/10 (https://dejure.org/2010,24837)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 2 Ca 392/10 (https://dejure.org/2010,24837)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verhaltensbedingte Kündigung; Wettbewerbshandlungen im Bezug auf den vorherigen Arbeitgeber; DVDs mit pornografischem Inhalt am Arbeitsplatz, Beleidigung des Arbeitgebers

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 BGB
    Verhaltensbedingte Kündigung; Wettbewerbshandlungen im Bezug auf den vorherigen Arbeitgeber; DVDs mit pornografischem Inhalt am Arbeitsplatz, Beleidigung des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund wegen der Nichtbeachtung eines Wettbewerbsverbotes; Fristlose Kündigung aufgrund des Vorfindens von DVD's mit pornographischem Inhalten am Arbeitsplatz; Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung wegen grober ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 927/98

    Fristlose Kündigung wegen herabsetzender Äußerungen des Arbeitnehmers über den

    Auszug aus ArbG Paderborn, 07.07.2010 - 2 Ca 392/10
    Vielmehr rechtfertigt die zwar schwerwiegende, aber jedoch einmalige und unüberlegt ausgeführte Beleidigung (vgl. auch BAG vom 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - a. a. O.) nicht die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten.
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Auszug aus ArbG Paderborn, 07.07.2010 - 2 Ca 392/10
    Zwar können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers bzw. seiner Vertreter oder Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (vgl. BAG vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - DB 2003, 1797 - BAG vom 17. Februar 2000 - 2 ARZ 927/98 - juris).
  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 3/05

    Haftung des Arbeitnehmers - Vertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Paderborn, 07.07.2010 - 2 Ca 392/10
    Da es sich bei den Regelungen des schriftlichen Arbeitsvertrages um allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB handelt, ist es dem Beklagten als Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen zudem verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung in § 7 Abs. 1 zu berufen (vgl. BAG vom 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5).
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