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ArbG Wuppertal, 22.11.2001 - 2 Ca 4016/01 |
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Verfahrensgang
- ArbG Wuppertal, 22.11.2001 - 2 Ca 4016/01
- LAG Düsseldorf, 08.03.2002 - 9 (4) Sa 34/02
Wird zitiert von ...
- LAG Düsseldorf, 08.03.2002 - 9 (4) Sa 34/02
Befristeter Vertrag
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 oe 2 Ca 4016/01 oe wird zurückgewiesen.Durch Urteil vom 22.11.2001 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal oe 2 Ca 4016/01 oe die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 8.300,-- DM festgesetzt.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 oe 2 Ca 4016/01 oe festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Vertrag vom 16.01.2001 vereinbarten Befristung am 31.08.2001 nicht beendet worden ist.
die Berufung der Klägerin gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 oe 2 Ca 4016/01 oe zurückzuweisen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 oe 2 Ca 4016/01 oe ist zulässig.