Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.07.2005 - 5 Sa 323/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2005 - 5 Sa 323/05
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.07.2005 - 5 Sa 323/05
Schadensersatz bei Mobbing
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - (dort S. 3 ff. = Bl. 184 ff. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen H. und O. (- der Inhalt der Zeugenaussagen ist festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - dort S. 2 ff. = Bl. 172 ff. d. A. -) die Klage abgewiesen.
Gegen das am 21.03.2005 zugestellte Urteil vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - hat der Kläger am 18.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 02.06.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 20.05.2005, Bl. 223 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 24.05.2005 begründet.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 -.
Der gerichtlichen Auflage vom 24.10.2003 (= Beschluss im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24.10.2003 - 2 Ca 4114/02 - = Bl. 132 d. A.) konnte der Kläger entnehmen, dass das Arbeitsgericht (zu Recht) nicht beabsichtigte, über zu allgemein gehaltenen Vortrag einen (Ausforschungs-)Beweis zu erheben.
Wie die Ausführungen des Arbeitsgerichts im vorletzten Absatz auf S. 8 des Urteils vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - = Bl. 189 d. A.) belegen, hat das Arbeitsgericht die Möglichkeit einer Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO durchaus erwogen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2005 - 5 Sa 323/05
Schadensersatz bei Mobbing
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - (dort S. 3 ff. = Bl. 184 ff. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen H. und O. (- der Inhalt der Zeugenaussagen ist festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - dort S. 2 ff. = Bl. 172 ff. d. A. -) die Klage abgewiesen.
Gegen das am 21.03.2005 zugestellte Urteil vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - hat der Kläger am 18.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 02.06.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 20.05.2005, Bl. 223 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 24.05.2005 begründet.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 -.
Der gerichtlichen Auflage vom 24.10.2003 (= Beschluss im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24.10.2003 - 2 Ca 4114/02 - = Bl. 132 d. A.) konnte der Kläger entnehmen, dass das Arbeitsgericht (zu Recht) nicht beabsichtigte, über zu allgemein gehaltenen Vortrag einen (Ausforschungs-)Beweis zu erheben.
Wie die Ausführungen des Arbeitsgerichts im vorletzten Absatz auf S. 8 des Urteils vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - = Bl. 189 d. A.) belegen, hat das Arbeitsgericht die Möglichkeit einer Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO durchaus erwogen.