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   ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14   

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ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14 (https://dejure.org/2016,67373)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14 (https://dejure.org/2016,67373)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 2 Ca 4602/14 (https://dejure.org/2016,67373)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Niedersachsen, 30.09.2008 - 13 Sa 640/08

    Anspruch eines Schulhausmeisters auf Überstundenvergütung; Möglichkeit einer

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14
    Nach dem Bundesarbeitsgericht müssen Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach den für sie geltenden tariflichen Regelungen selbst dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des Ausgleichszeitraums, der nach § 6 Abs. 2 TVöD auf bis zu ein Jahr festgesetzt werden kann, die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit einhalten (vgl. BAG; Urt.v. 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris; LAG Niedersachsen 30. September 2008 - 13 Sa 640/08 - Rn. 35).

    Kann der Hausmeister zugewiesene Aufgaben auch unter Berücksichtigung des Ausgleichszeitraums des § 6 Abs. 2 TVöD unter Beachtung der tariflichen Höchstgrenze zulässiger Arbeitszeit nicht erfüllen, muss er dies seinem Vorgesetzten anzeigen und ggf. Arbeiten, die wie etwa allgemeine Reinigungsarbeiten Zeitaufschub dulden (vgl. LAG Niedersachsen 30. September 2008 - 13 Sa 640/08 - Rn. 18), verschieben oder unerledigt lassen.

  • BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08

    Arbeitszeit für Schulhausmeister gem. TVöD

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14
    Sie meint mit Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, dass der Kläger ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang seiner Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeit trage.

    Nach dem Bundesarbeitsgericht müssen Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach den für sie geltenden tariflichen Regelungen selbst dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des Ausgleichszeitraums, der nach § 6 Abs. 2 TVöD auf bis zu ein Jahr festgesetzt werden kann, die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit einhalten (vgl. BAG; Urt.v. 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris; LAG Niedersachsen 30. September 2008 - 13 Sa 640/08 - Rn. 35).

  • ArbG Essen, 31.01.2013 - 7 Ca 3242/12

    Zuweisung einer zusätzlichen Tätigkeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers als

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14
    Hierzu führt er ein Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 31.01.2013 (7 Ca 3242/12, Bl. 174 ff. d.A.) an.

    Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen (7 Ca 3242/12, beigefügt als Anlage K 7, Bl. 174 ff. d.A.) vorträgt, aus der wiederholten Verwendung des Singulars ergebe sich ein solches Verbot erkennbar, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht.

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 669/07

    Wechselschicht - Bereitschaftszeiten - Rettungssanitäter

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14
    Vielmehr wird der Wechsel zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeit vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt (vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 36, zitiert nach juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.09.2008 - 4 Sa 382/07

    Rettungsdienst, Mehrarbeit, Bereitschaftszeiten, Arbeitszeit, Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14
    Diese spezielle Arbeitszeitregelung ist bereits dann anzuwenden, wenn Bereitschaftszeiten anfallen und ggf. aufgrund von Erfahrungswerten festgestellt oder bei Fehlen solcher Werte im Wege der Prognose geschätzt werden können (LAG Schleswig-Holstein 25. September 2008 - 4 Sa 382/07 - Rn. 31).
  • LAG Hamm, 12.11.2009 - 17 Sa 1002/09

    Umsetzung eines behinderten Schulhausmeisters; unbegründeter Feststellungsantrag

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14
    Sie meint, die Dienstanweisung sei keine mitbestimmungspflichtige Umsetzung und führt hierbei die Entscheidung des LAG Hamm vom 12.11.2009 (17 Sa 1002/09; nicht in der Akte) an.
  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 43/08

    Mitbestimmung bei Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14
    Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 43/08 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 16 = EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 4).
  • LAG Hamm, 24.07.1987 - 17 Sa 366/87

    Schulhausmeister; Rasenmähen; Tarifrecht; Hausmeisterpflichten

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14
    Hierzu führt er ein Urteil des LAG Hamm vom 24.07.1987 (17 Sa 366/87; Bl. 303 ff. d.A.).
  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 75/07

    Betriebsübergang während des Beschlussverfahrens

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14
    Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 22, BAGE 128, 358).
  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 337/00

    Tarifvertrag: Auslegung

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt.v. 29.08.2001 - 4 AZR 337/00 - zitiert nach juris).
  • BAG, 11.12.2007 - 1 ABR 73/06

    Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs

  • LAG Hamm, 05.01.2017 - 17 Sa 769/16
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund - 2 Ca 4602/14 - vom 16.02.2016 teilweise abzuändern und festzustellen, 1)      dass die an ihn gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17.02.2014, gültig ab 01.05.2014, unwirksam ist, soweit er neben der Betreuung des CGs (CG) mit Ausnahme des Falles von angeordneten Überstunden zu Tätigkeiten an der Gesamtschule S verpflichtet wird, 2)      dass er nicht verpflichtet ist, Unkraut auf Hof- und Wegeflächen, an Gebäuden, auf den Treppenstufen und zwischen Bodenplatten zu entfernen, 3)      festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, Staub und Spinnenweben an den Überwachungskameras zu entfernen, soweit die jeweilige Kamera in einer Höhe von über fünf Metern angebracht ist.

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ArbG Dortmund, 18.02.2016 - 2 Ca 4602/14 (https://dejure.org/2016,71953)
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Wird zitiert von ...

  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17

    Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16. Februar 2016 - 2 Ca 4602/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Auf Antrag des Klägers - gegen den die Beklagte keine Einwände erhoben hat - ist der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts insoweit zu berichtigen, als auch die zu seinen Gunsten in Ziff. 1 des Urteilstenors des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16. Februar 2016 - 2 Ca 4602/14 - ausgesprochene Feststellung sowie von Amts wegen die Klageabweisung im Übrigen aufzunehmen sind.

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