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   ArbG Lingen, 09.02.2011 - 2 Ca 479/10   

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https://dejure.org/2011,36687
ArbG Lingen, 09.02.2011 - 2 Ca 479/10 (https://dejure.org/2011,36687)
ArbG Lingen, Entscheidung vom 09.02.2011 - 2 Ca 479/10 (https://dejure.org/2011,36687)
ArbG Lingen, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 2 Ca 479/10 (https://dejure.org/2011,36687)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 855/11

    Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels - gesetzlicher Urlaub -

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 9. Februar 2011 - 2 Ca 479/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • LAG Niedersachsen, 16.09.2011 - 6 Sa 348/11

    Urlaubsabgeltung; Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen bei

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 09.02.2011 - 2 Ca 479/10 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichtes Lingen vom 09.02.2011 - 2 Ca 479/10 - teilweise abzuändern und die Klage in Höhe von 2.064,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010 abzuweisen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2012 - L 5 SV 10/11
    Ausweislich des der Beklagten erteilten und der Klägerin in Durchschrift übersandten Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 05.02.2010 (Bl. 22 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts (ArbG) Lüneburg - 2 Ca 479/10) wurde ein Beschäftigungszuschuss ab 01.02.2010 in Höhe von 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

    In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem ArbG Lüneburg, in dem die Klägerin die Beklagte auf Urlaubs- und Überstundenabgeltung, die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und die Zahlung von Beiträgen für die Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen hatte, schlossen die Parteien jenes Rechtsstreits am 24.02.2011 einen gerichtlichen Vergleich (Bl. 21 der beigezogenen Akten 2 Ca 479/10), der neben Regelungen über eine Zeugniserteilung und die Abgeltung aller der Klägerin möglicherweise zustehenden finanziellen Ansprüche durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 500 EUR brutto an die Klägerin die Erklärung der Parteien enthielt, dass mit der Erfüllung dieses Vergleiches alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung - gleichgültig welcher Art und aus welchem Rechtsgrund - erfüllt seien.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Prozessakten des ArbG Lüneburg (2 Ca 479/10) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

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