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   ArbG Halberstadt, 21.11.2006 - 2 Ca 673/06   

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ArbG Halberstadt, 21.11.2006 - 2 Ca 673/06 (https://dejure.org/2006,33103)
ArbG Halberstadt, Entscheidung vom 21.11.2006 - 2 Ca 673/06 (https://dejure.org/2006,33103)
ArbG Halberstadt, Entscheidung vom 21. November 2006 - 2 Ca 673/06 (https://dejure.org/2006,33103)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2007 - 9 Sa 55/07

    Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen für die Unterkunft einer

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 21. November 2006 - 2 Ca 673/06 - wird zurückgewiesen.

    Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 21. November 2006 - 2 Ca 673/06 - (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 52 bis 54 d. A.) verwiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichtes Halberstadt vom 21. November 2006 - Az.: 2 Ca 673/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen,.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2008 - 10 Sa 199/08

    Fahrtkostenerstattung für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule

    Die Auffassung des Klägers, ein auswärtiger Berufsschulbesuch sei immer dann durch den Ausbilder im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG veranlasst, wenn er nicht auf einem "speziellen Sonderwunsch" des Auszubildenden beruhe (ebenso: ArbG Halberstadt Urteil vom 21.11.2006 - 2 Ca 673/06 - dokumentiert in Juris), findet im Tarifvertrag keine Stütze.
  • LAG Hamm, 30.08.2007 - 17 Sa 969/07

    Erstattung von Fahrtkosten zu einer auswärtigen Berufsschule

    Eine Veranlassung liegt immer dann vor, wenn jemand dafür sorgt, dass etwas geschieht, er etwas bewirkt, hervorruft oder anordnet (vgl. Arbeitsgericht Halberstadt, Urteil vom 21.11.2006 - 2 Ca 673/06, EzBAT 510 § 10 TVAöD-BT BBiG Nr. 2).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.08.2008 - 10 Sa 199/08

    Kostentragung Ausbildungskosten; Fahrtkosten zur auswärtigen Berufsschule

    Die Auffassung des Klägers, ein auswärtiger Berufsschulbesuch sei immer dann durch den Ausbilder im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG veranlasst, wenn er nicht auf einem "speziellen Sonderwunsch" des Auszubildenden beruhe (ebenso: ArbG Halberstadt Urteil vom 21.11.2006 - 2 Ca 673/06 - dokumentiert in Juris), findet im Tarifvertrag keine Stütze.
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