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ArbG Kaiserslautern, 31.07.2003 - 2 Ca 852/03 |
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Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 31.07.2003 - 2 Ca 852/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 5 Sa 1253/03
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 5 Sa 1253/03
Betriebsbedingte Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.07.2003 - 2 Ca 852/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Kaiserslautern vom 31.07.2003 - 2 Ca 852/03 - (dort Seite 3 f = Bl. 57 f d.A.).
Gegen das ihr am 10.09.2003 zugestellte Urteil vom 31.07.2003 - 2 Ca 852/03 - hat die Klägerin am 01.10.2003 Berufung eingelegt und diese am 10.11.2003 begründet.
das Urteil des ArbG Kaiserslautern vom 31.07.2003 - 2 Ca 852/03 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.04.2003, zugegangen am 26.04.2003, nicht aufgelöst worden ist.