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   ArbG Koblenz, 15.03.2002 - 2 Ca 913/01   

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https://dejure.org/2002,35249
ArbG Koblenz, 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 (https://dejure.org/2002,35249)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 (https://dejure.org/2002,35249)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 15. März 2002 - 2 Ca 913/01 (https://dejure.org/2002,35249)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2004 - 5 Sa 465/02

    Erhält der Arbeitnehmer Provisionsvorschüsse, so hat er diese Beträge

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des ArbG Koblenz vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 -, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt und das Teilanerkenntnisurteil vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - erlassen wurde, teilweise - in Ziffer IV. des Urteilstenors - 2 Ca 913/01 - dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, an die Beklagte EUR 13.914,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2003 zu zahlen.

    Während dieser Zeit zahlte die Beklagte dem Kläger Provisionsvorschüsse gemäß § 13 Ziffer 2. des Vertrages in Höhe von DM 30.000,00. Mit Teilurteil vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - (Bl. 296 ff. d.A.; s. dazu die Berichtigungsbeschlüsse vom 22.03.2002 und vom 14.06.2002 jeweils - 2 Ca 913/01 - , Bl. 313 ff., 346 ff. d.A.) beschied das Arbeitsgericht die vom Kläger erstinstanzlich gestellten 16 Klageanträge (- einschließlich des Hilfsantrages nach 12. -) und die Widerklage der Beklagten so wie dies aus dem zitierten Teilurteil vom 15.03.2002 und den genannten Berichtigungsbeschlüssen ersichtlich ist.

    Gegen das ihnen am 19.04.2002 zugestellte Teilurteil vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - legten die Parteien jeweils Berufung ein und begründeten diese dann so wie dies aus Bl. 328 f. d.A. (= Berufung des Klägers), Bl. 336 f. d.A. (Berufung der Beklagten), Bl. 358 ff. d.A. (Berufungsbegründung der Beklagten) und Bl. 371 ff. d.A. (Berufungsbegründung des Klägers) ersichtlich ist.

    Im (1.) Berufungsverhandlungstermin über das Teilurteil vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - wurde am 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - (s. dazu im Einzelnen die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2002, Bl. 474 ff. d.A.) das Teilurteil (Anerkenntnisurteil bezüglich des Zeugnisses) erlassen.

    Mit dem Schlussurteil vom 07.11.2003 - 2 Ca 913/01 - (Bl. 613 ff. d.A.) wies das Arbeitsgericht die Klage, soweit über sie nicht schon durch Teilurteil (vom 15.03.2002) entschieden worden war, ab.

    Das Arbeitsgericht führt dort (S. 5 des Urteils - 2 Ca 913/01 -) u.a. aus, dass die vom Kläger zuletzt geltend gemachten Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt 36.831,18 EUR dem Kläger nicht zustünden.

    Die Beklagte begründet ihre Berufung gegen das Teilurteil vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - mit dem Schriftsatz vom 19.05.2002 (Bl. 358 ff. d.A., dort insbesondere S. 4 f. = Bl. 361 d.A.).

    das Urteil des ArbG Koblenz vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte EUR 14.099,90 abzüglich DM 362, 50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2001 zu bezahlen.

    a) Soweit es um die Geschäftsabschlüsse geht, die der Kläger im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.07.2003 (dort S. 3 = Bl. 557 d.A.) genannt hat (UU u.a.; Endsumme der behaupteten Provisionsforderungen = EUR 36.831,18) ergibt sich dies bereits aus den §§ 322 und 325 ZPO in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts vom 07.11.2003 - 2 Ca 913/01 - .

    Im Übrigen steht jedoch aufgrund des klageabweisenden Urteils vom 07.11.2003 - 2 Ca 913/01 - rechtskräftig fest, dass dem Kläger für die (weiteren) auf S. 3 des Schriftsatzes vom 14.07.2003 genannten Geschäftsabschlüsse die dort aufgeführten Provisionen insgesamt also .

    Soweit es um die Geschäftsabschlüsse Schleiermacher u.a. (bis TT; s. Bl. 557 d.A.) geht, ist der Kläger folglich schon aus Gründen der Rechtskraft bzw. aufgrund der sich aus dem Urteil vom 07.11.2003 - 2 Ca 913/01 ergebenden Bindungswirkung daran gehindert geltend zu machen, er habe dadurch die seinerzeit ihm bezahlten Provisionsvorschüsse "in's Verdienen" gebracht.

    Insoweit teilt die Berufungskammer die auf S. 14 des Urteils vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - vertretene Ansicht des Arbeitsgerichts, der Kläger habe Provisionsansprüche in Höhe von DM 638.875,00 nicht schlüssig dargetan; die zur Akte gereichte Kundenaufstellung ersetze nicht einen schlüssigen Klagevortrag hinsichtlich der Darlegung der einzelnen Voraussetzungen eines Provisionsanspruches.

    Die Beklagte hat die ihr obliegende Abrechnungspflicht durch die außergerichtlichen Auskunftsschreiben vom 23.09.2002 und vom 13.12.2002 (jeweils nebst Anlagen) sowie durch die vorangegangenen schriftsätzlichen Stellungnahmen zu den Provisionsforderungen des Klägers in den Verfahren - 2 Ca 913/01 - bzw. 5 Sa 465/02 - ausreichend erfüllt.

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Rechtsprechung
   ArbG Koblenz, 09.03.2005 - 2 Ca 913/01   

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https://dejure.org/2005,39780
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ArbG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 Ca 913/01 (https://dejure.org/2005,39780)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2005 - 5 Ta 91/05

    Kostenfestsetzung

    Die sofortige Beschwerde ("Einspruch") des Klägers vom 24.03.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.03.2005 - 2 Ca 913/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Mit dem Beschluss vom 09.03.2005 - 2 Ca 913/01 - (Bl. 759 f. d. A.) setzte das Arbeitsgericht die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 10.620,60 EUR nebst Zinsen fest.

    Gegen den ihm am 15.03.2005 zugestellten Beschluss vom 09.03.2005 - 2 Ca 913/01 - legte der Kläger am 24.03.2005 mit dem Schriftsatz vom 24.03.2005 (Bl. 762 d. A.) "Einspruch" ein und begründete das Rechtsmittel so, wie dies aus Bl. 762 d. A. ersichtlich ist.

    Mit dem Beschluss vom 13.04.2005 - 2 Ca 913/01 - (Bl. 765 d. A.) half das Arbeitsgericht dem "Einspruch", - den es als sofortige Beschwerde behandelte -, nicht ab und legte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Beschwerde zur Entscheidung vor.

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