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   AG Kehl, 11.12.2015 - 2 Cs 206 Js 12132/15   

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https://dejure.org/2015,39852
AG Kehl, 11.12.2015 - 2 Cs 206 Js 12132/15 (https://dejure.org/2015,39852)
AG Kehl, Entscheidung vom 11.12.2015 - 2 Cs 206 Js 12132/15 (https://dejure.org/2015,39852)
AG Kehl, Entscheidung vom 11. Dezember 2015 - 2 Cs 206 Js 12132/15 (https://dejure.org/2015,39852)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Entscheidung, Beschlussverfahren, Strafbefehl, Zahlungserleichterung, Kosten Staatskasse

  • openjur.de

    Kostenteilung bei Verweigerung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zum Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Einspruchs im Beschlussverfahren auf die Frage der Zahlungserleichterungen; Verweigerung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zum Beschlussverfahren hinsichtlich Kostenteilung

  • Wolters Kluwer

    Tragung der Verfahrenskosten durch die Staatskasse im Falle der Beschränkung des Einspruch auf die Frage von Zahlungserleichterungen bezüglich der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kostenklatsche für die Staatsanwaltschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die uneinsichtige Staatsanwaltschaft - und die Verfahrenskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenteilung bei Verweigerung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zum Beschlussverfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Karlsruhe, 16.08.2006 - 4 Qs 64/06

    Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe:

    Auszug aus AG Kehl, 11.12.2015 - 2 Cs 206 Js 12132/15
    Es kann dabei dahinstehen, ob die Auferlegung der durch die Durchführung der Hauptverhandlung entstandenen Verfahrenskosten und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse auf eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO, § 465 Abs. 2 StPO oder § 21 GKG gestützt wird (vgl. zur dogmatischen Diskussion LG Neuruppin, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 11 Qs 95/03 -, juris LG Flensburg NStZ-RR 2005, 96; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2006 - 4 Qs 64/06 -, juris LG Ingolstadt, Beschluss vom 27. März 2014 - 2 Qs 32/14 -, juris).
  • LG Neuruppin, 04.07.2003 - 11 Qs 95/03

    Billigkeit der Belastung eines Beklagten mit den besonderen Auslagen einer

    Auszug aus AG Kehl, 11.12.2015 - 2 Cs 206 Js 12132/15
    Es kann dabei dahinstehen, ob die Auferlegung der durch die Durchführung der Hauptverhandlung entstandenen Verfahrenskosten und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse auf eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO, § 465 Abs. 2 StPO oder § 21 GKG gestützt wird (vgl. zur dogmatischen Diskussion LG Neuruppin, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 11 Qs 95/03 -, juris LG Flensburg NStZ-RR 2005, 96; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2006 - 4 Qs 64/06 -, juris LG Ingolstadt, Beschluss vom 27. März 2014 - 2 Qs 32/14 -, juris).
  • LG Ingolstadt, 27.03.2014 - 2 Qs 32/14

    Strafbefehl, beschränkter Einspruch, Kostenentscheidung

    Auszug aus AG Kehl, 11.12.2015 - 2 Cs 206 Js 12132/15
    Es kann dabei dahinstehen, ob die Auferlegung der durch die Durchführung der Hauptverhandlung entstandenen Verfahrenskosten und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse auf eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO, § 465 Abs. 2 StPO oder § 21 GKG gestützt wird (vgl. zur dogmatischen Diskussion LG Neuruppin, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 11 Qs 95/03 -, juris LG Flensburg NStZ-RR 2005, 96; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2006 - 4 Qs 64/06 -, juris LG Ingolstadt, Beschluss vom 27. März 2014 - 2 Qs 32/14 -, juris).
  • AG Kehl, 17.06.2015 - 3 Cs 208 Js 18057/14

    Strafbefehlsverfahren: Gewährung einer Zahlungserleichterung durch Ratenzahlung

    Auszug aus AG Kehl, 11.12.2015 - 2 Cs 206 Js 12132/15
    Denn dies wäre ohne Weiteres möglich gewesen (vgl. AG Kehl, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 3 Cs 208 Js 18057/14 -, NJW-Spezial 2015, 442), wenn die Staatsanwaltschaft nicht ihre Zustimmung dazu verweigert hätte.
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