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   OVG Brandenburg, 29.08.2001 - 2 D 70/00   

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https://dejure.org/2001,66364
OVG Brandenburg, 29.08.2001 - 2 D 70/00 (https://dejure.org/2001,66364)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2001 - 2 D 70/00 (https://dejure.org/2001,66364)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 (https://dejure.org/2001,66364)
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Regelt eine neue Abgaben (hier: Beitrags-)satzung mit ihrem Inkrafttreten ausdrücklich das Außerkrafttreten von Vorgängersatzungen, so ist dies im Zweifel dahin zu verstehen, dass die außer Kraft gesetzten Satzungen auch dann keine Geltung mehr beanspruchen sollen, wenn sich die neue Satzung - aus welchen Gründen auch immer - materiell als unwirksam erweisen sollte (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE -).

    Eine solche Aufhebungsregelung indiziert den Willen des Satzungsgebers, dass er auf diese vorgehenden Beitragssatzungen wegen der ihnen anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - UA S. 9 f., ferner BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 L 219/09

    Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung einer zentralen

    Eine solche - hier nicht bestimmte ausdrückliche - Aufhebungsregelung hätte den Willen des Gesetzgebers indiziert, dass er auf die vorgehende Gesetzesfassung wegen der ihr anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. zum Satzungsrecht: OVG Brandenburg, Urt. v. 29.08.2001 - 2 D 70/00.NE -, zit. nach juris; ferner zur Ersetzung von Bebauungsplänen: BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - BVerwG 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289).
  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

    zur Rechtslage in einer solchen Konstellation: OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 30 EA; Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE -, S. 9 f. EA.
  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2019 - 5 K 2765/16
    Solch eine ausdrückliche Aufhebungsregelung indiziert den Willen des Satzungsgebers, dass er auf diese vorgehenden Beitragssatzungen wegen der ihnen anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. dazu: OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 03. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris, Rn. 54, juris, vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, Rn. 85, juris und vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - UA S. 9 f.).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.11.2019 - 5 K 1221/16
    Solch eine ausdrückliche Aufhebungsregelung indiziert den Willen des Satzungsgebers, dass er auf diese vorgehenden Beitragssatzungen wegen der ihnen anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. dazu: OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 03. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris, Rn. 54, juris, vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, Rn. 85, juris und vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - UA S. 9 f.).
  • VG Cottbus, 01.11.2012 - 6 K 428/11

    Wassergebühren

    Ungeachtet vorstehender Ausführungen kommt ein Rückgriff auf die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen mit Inkrafttreten der BGWAS 2010, also für einen erheblichen Teil des hier in Rede stehenden Erhebungszeitraums, auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil gemäß § 20 Abs. 2 BGWAS 2010 zu diesem Zeitpunkt die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft treten sollten, ohne dass insoweit - nach §§ 141 Abs. 3, 3 Abs. 4 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) noch beachtliche - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der BGWAS 2010 ersichtlich sind(vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 29.8. 2001 - 2 D 70/00.NE - S. 9 f. des E.A.; Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach juris, Rn. 54).
  • VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05

    Umlegung von Verbandsbeiträgen - Festsetzung der in der Umlage enthaltenen

    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wogegen im vorliegenden Verfahren Bedenken nicht erhoben worden oder ersichtlich sind - die spätere Satzung wirksam bekannt gemacht worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris RdNr. 54; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05).
  • VG Cottbus, 12.03.2020 - 6 K 2667/17

    Wer ist Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr?

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier nach dem oben zur formellen Wirksamkeit der Satzung Ausgeführten der Fall - die Außerkrafttretensregelung formell wirksam ist (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 29.8.2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.; Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 28.1.2009 - OVG 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41; Beschl. vom 23.9.2014 - OVG 9 N 143.13 -, juris Rn. 7; Kluge, a.a.o., § 6 Rn. 610).
  • OVG Brandenburg, 24.04.2002 - 1 D 71/00

    Übertragung der Grundschulträgerschaft durch eine amtsangehörige Gemeinde auf das

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  • VG Frankfurt/Oder, 02.07.2007 - 5 K 2723/02

    Die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation für die Erhebung von

    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wogegen im vorliegenden Verfahren Bedenken nicht erhoben worden oder ersichtlich sind - die spätere Satzung wirksam bekannt gemacht worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris RdNr. 54; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05).
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