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   OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02.NE   

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OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02.NE (https://dejure.org/2002,6561)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2 D 9/02.NE (https://dejure.org/2002,6561)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE (https://dejure.org/2002,6561)
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Wird zitiert von ... (110)

  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Beiträge für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. u.a. Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, LKV 2003, S. 284), bedarf es nach alter, hier noch maßgeblicher Rechtslage für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Gebiet des Einrichtungsträgers - was in der auch durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägten Stadt A-Stadt offensichtlich nicht der Fall ist - vernachlässigt werden können.

    Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris).

    Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.).

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung - wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich - erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht insoweit von Bedeutung, dass hier gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02. NE -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris, Rn. 30; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 15.09 -, juris; Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 35.12 -, juris, Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 - 9 B 5.11 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 20. März 2014 - 9 N 35.11 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 9 N 99.12 -, juris, Rn. 6) und daher eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden.

    Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung dabei jeden demselben Eigentümer (zur Notwendigkeit der Eigentümeridentität vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 9 N 121.12 -, S. 3 des E. A. zu einem im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Wegegrundstück als Vorderliegergrundstück und im Eigentum verschiedener Personen stehender Hinterliegergrundstücke, wonach es für die Eigentümeridentität und in der Folge Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht ausreiche, dass eine Person Alleineigentümerin des einen Buchgrundstücks und nur Miteigentümerin des anderen Buchgrundstücks sei) gehörenden Teil der Grundfläche, der - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02. NE -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris, Rn. 30; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 15.09 -, juris; Beschluss vom 15. November 2011 - 9 S 20.11., S. 3 ff. des E.A.; Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 35.12 -, juris, Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 - 9 B 5.11 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 2014 - 9 N 35.11 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 9 N 99.12 -, juris, Rn. 6).

    Dieses "Baugrundstück" entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a. a. O.; Beschluss vom 20. März 2014, a. a. O.; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 153.12 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2015, a. a. O.).

    Hier besitzt regelmäßig das Grundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird daher in diesen Bereichen an die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 9 S 24.09 -, juris; Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a. a. O., S. 584, 589 ff.).

    Aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung kann sich insoweit (bei baulich oder gewerblich genutzten bzw. nutzbaren Grundstücken) - ausnahmsweise - ergeben, dass entweder erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen, oder dass die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 15/09 -, S. 17 des E.A.; Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O.; Beschluss vom 18. Oktober 2013, a. a. O.; Beschluss vom 20. März 2014, a. a. O.; Beschluss vom 28. April 2015 - 9 S 3.15 und 4.15 -, juris, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2015, a. a. O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Denn grundsätzlich wird überplanten wie auch nicht überplanten Grundstücken im Innenbereich die Baulandqualität insgesamt vermittelt, selbst wenn sie von vornherein nicht auf ihrer gesamten Fläche in sinnvoller Weise voll überbaut bzw. genutzt werden sollen oder können (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - S. 13 d. E.A., Urteil der Kammer vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 -, juris Rn. 16).

    Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris).

    Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff - sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten - stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 9 S 24.09 -, juris für das Ausbaubeitragsrecht; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., S. 584, 5897 ff. für das Anschlussbeitragsrecht).

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