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   VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20   

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VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20 (https://dejure.org/2020,15124)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2020 - 2 E 1737/20 (https://dejure.org/2020,15124)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2020 - 2 E 1737/20 (https://dejure.org/2020,15124)
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    Schließungsanordnung für Spielhallen aufgrund der Corona-Verordnung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Hamburg, 16.04.2020 - 2 E 1671/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Warenhausbetreibers gegen die aus der

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20
    Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage verweist die Kammer auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 6. April 2020 (13 B 398/20.NE, juris Rn. 36 ff.), dem sie insoweit folgt (vgl. auch bereits VG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 2 E 1671/20).

    Dies wiederum zöge weiterhin nach sich, dass das Ziel, die Bevölkerung dazu zu bewegen, möglichst zu Hause zu bleiben, nicht im gleichen Maße erreicht werden könnte (vgl. hierzu auch ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20, juris Rn. 49; VG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 2 E 1671/20).

    Darum ist es von entscheidender Bedeutung, eine ausreichende Anzahl von Intensivbetten und Beatmungsgeräten für gleichzeitig behandlungsbedürftige Patienten zur Verfügung zu haben, damit das medizinische Personal nicht in die Situation kommt, in einer Triage-Konstellation darüber entscheiden zu müssen, welche behandlungsbedürftigen Patienten von einer intensivmedizinischen Versorgung ausgeschlossen werden müssen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2020, 13 E 1707/20; Beschl. v. 16.4.2020, 2 E 1671/20).

  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 11 E 1705/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Betreibers von Restaurants in Warenhäusern gegen die

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20
    Da die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht besteht, kann Rechtsschutz in der Hauptsache (nur) durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage erlangt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 21.4.2020, 11 E 1705/20).

    Da ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 9 HmbSARS- CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten auf den Vollzug nicht zumutbar (vgl. zur Zulässigkeit solcher Anträge VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 3 E 1675/20 und 11 E 1705/20; Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 4.4.2020, 10 E 1615/20).

  • VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20
    Da die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht besteht, kann Rechtsschutz in der Hauptsache (nur) durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage erlangt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 21.4.2020, 11 E 1705/20).

    Da ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 9 HmbSARS- CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten auf den Vollzug nicht zumutbar (vgl. zur Zulässigkeit solcher Anträge VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 3 E 1675/20 und 11 E 1705/20; Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 4.4.2020, 10 E 1615/20).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1003/20

    Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20
    Sofern man bei Spielhallenbetreibern und den genannten Betreibern von Verkaufsstellen des Einzelhandels bzw. Bibliotheken und Archiven mit Blick auf den mit der Hamburgischen SARS-CoV EindämmungsVO allein verfolgten Zweck des Infektionsschutzes dennoch von wesentlich gleichen Gruppen ausgehen wollte, da dort jeweils Personen in geschlossenen Räumen zusammenkommen, in denen sie sich für eine gewisse Zeit aufhalten, was die grundsätzliche Gefahr der Ansteckung mit sich bringt, ist die durch den Verordnungsgeber getroffene Unterscheidung jedenfalls sachlich gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 23.4.2020, 1 S 1003/20, Pressemitteilung abrufbar unter: https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justizbw.de/pb/,Lde/6236408/?LISTPAGE=1212860).
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20
    Ein solches Vorgehen ist angesichts der Komplexität der Lebensverhältnisse einerseits und dem Gebot, schnellstmöglich zu handeln, andererseits von Rechts wegen und unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber in diesem Bereich zustehenden, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Gestaltungsspielraums, nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 9.4.2020, 3 EN 238/20, juris Rn. 68; VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, 20 NE 20.793, abrufbar unter: http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20a00793b.pdf).
  • VG Köln, 20.03.2020 - 7 L 510/20

    Spielhallen dürfen wegen des Corona-Virus geschlossen werden

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20
    Die zuverlässige Desinfektion eines einzigen Spielgeräts dürfte zudem eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen und eine größere Menge der derzeit ohnehin knappen Desinfektionsmittel verbrauchen (vgl. VG Köln, Beschl. v. 20.3.2020, 7 L 510/20, juris Rn. 23), was die Effektivität einer solchen Maßnahme weiter in Frage stellt.
  • OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20

    Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20
    Ein solches Vorgehen ist angesichts der Komplexität der Lebensverhältnisse einerseits und dem Gebot, schnellstmöglich zu handeln, andererseits von Rechts wegen und unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber in diesem Bereich zustehenden, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Gestaltungsspielraums, nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 9.4.2020, 3 EN 238/20, juris Rn. 68; VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, 20 NE 20.793, abrufbar unter: http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20a00793b.pdf).
  • VG Hamburg, 22.04.2020 - 13 E 1707/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Betreibers von Restaurants in Warenhäusern gegen die

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20
    Darum ist es von entscheidender Bedeutung, eine ausreichende Anzahl von Intensivbetten und Beatmungsgeräten für gleichzeitig behandlungsbedürftige Patienten zur Verfügung zu haben, damit das medizinische Personal nicht in die Situation kommt, in einer Triage-Konstellation darüber entscheiden zu müssen, welche behandlungsbedürftigen Patienten von einer intensivmedizinischen Versorgung ausgeschlossen werden müssen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2020, 13 E 1707/20; Beschl. v. 16.4.2020, 2 E 1671/20).
  • OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18

    Angabe von Fehlstunden im Schul-/Abschlusszeugnis

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49 ff., Rn. 64 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 1.3.2019, 1 Bf 216/18, juris Rn. 52).
  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20
    Da die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht besteht, kann Rechtsschutz in der Hauptsache (nur) durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage erlangt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 21.4.2020, 11 E 1705/20).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • VG Düsseldorf, 20.03.2020 - 7 L 575/20

    Schließung von Spielhallen wegen des Corona-Virus

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • OVG Hamburg, 16.04.2020 - 5 Bs 58/20

    Keine "VerwaltungsrechtlerInnen"-Demonstration im Bannkreises der Hamburgischen

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 3 E 1675/20

    Erfolgreicher Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20

    Fahrschule: Einstweiliger Rechtsschutzes gegen die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • VG Hamburg, 04.05.2020 - 14 E 1805/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Nachhilfeschule gegen die aus der Corona-Verordnung

    Denn entsprechende Maßnahmen setzen stets die konsequente Mitwirkung der Betroffenen - hier der Schüler und Eltern sowie der Mitarbeiter der Antragstellerin - voraus und erweisen sich bereits aus diesem Grund als fehleranfällig (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.3.2020, 7 L 575/20, juris Rn. 23; VG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2020, 2 E 1737/20, abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles).

    Einen Automatismus im Sinne von "alle oder keine" vermag der allgemeine Gleichheitssatz nicht zu begründen, zumal die Einschränkungen sozialer Kontakte durch die HmbSARS-CoV EindämmungsVO - ebenso wie die entsprechenden Maßnahmen anderer Bundesländer - dem Ziel dienen, zumindest einer Überlastung des Gesundheitssystems durch eine unkontrollierte und dann gegebenenfalls bald unkontrollierbare Ausbreitung des SARS-CoV Virus vorzubeugen; bei dieser Zielsetzung liegt ein schrittweises Vorgehen durchaus nahe und ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 9.4.2020, 3 EN 238/20, juris Rn. 68; VG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2020, 2 E 1737/20; Beschl. v. 27.4.2020, 21 E 1736/20, beide abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles).

  • VG Hamburg, 19.05.2020 - 3 E 2054/20

    Erfolgreicher Eilantrag einer Spielhalle gegen die aus der Corona-Verordnung

    Es ist zwar naheliegend, dass eine ausnahmslose Schließung leichter zu überwachen ist als eine Öffnung unter "Auflagen" (dazu auch VG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2020, 2 E 1737/20).
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