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   VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20   

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VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20 (https://dejure.org/2020,14421)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2020 - 2 E 2353/20 (https://dejure.org/2020,14421)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juni 2020 - 2 E 2353/20 (https://dejure.org/2020,14421)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anordnung der häuslichen Quarantäne für aus bestimmten Staaten (hier: USA) Ein- ...

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20
    mit Blick auf den drohenden Schaden nicht schwersten Folgen rechtfertigen es nicht, eine Ansteckung, die allenfalls bei weniger bei jedem 100. (ungeschützten) zwischenmenschlichen Kontakt überhaupt stattfinden kann, allein aufgrund eines Aufenthalts in dem betreffenden Land als hinreichend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, a.a.O., Rn. 31; VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, a.a.O., Rn. 32; i.E. auch OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2020, 13 B 776/20.NE, n.v., S. 11 BA).

    der Staatengruppe nach § 57 Abs. 4 HmbSARS-CoV EindämmungsVO offensichtlich unzutreffend (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, a.a.O., Rn. 32).

    Es erscheint insoweit bereits zweifelhaft, dass der Antragsgegnerin als Verordnungsgeber bei der Beurteilung tatbestandlicher Voraussetzungen in gleichem Maße ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zusteht, wie er in der Rechtsprechung - auch von der beschließenden Kammer - auf Rechtsfolgenseite für die Einschätzung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Gebotenheit von Schutzmaßnahmen bei einer komplexen Gefahrenlage wie einer Pandemie mit einem neuartigen Krankheitserreger angenommen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; SaarVerfGH, Beschl. v. 28.4.2020, Lv 7/20, juris Rn. 31; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, n.v., S. 10 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2020, 2 E 2045/20, veröffentlicht auf der Website des Gerichts., S. 14 f. BA).

    Jedenfalls aber entbindet dieser Einschätzungsspielraum die Exekutive nicht davon, die verfügbaren Erkenntnisse zu beachten und insbesondere, wenn deren Breite und Validität zunimmt, die eigene Einschätzung zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; SaarVerfGH, Beschl. v. 28.4.2020, Lv 7/20, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2020, a.a.O., S. 14 BA; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, Rn. 49).

    Sollte sich die von § 57 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO angeordneten Quarantäneverpflichtung je nach der Herkunft der Einreisenden überhaupt als teilbar erweisen (dies für die seinerzeitige Verordnung wohl nicht annehmend VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, a.a.O.), so kommt nach Auffassung der Kammer jedenfalls nur eine unterschiedliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung nach einzelnen Staaten, nicht aber nach Gliedstaaten oder Teilgebieten von Staaten in Betracht.

    Die Kammer 15 des Verwaltungsgerichts Hamburg hat hierzu ausgeführt (Beschl. v. 13.5.2020, a.a.O., Rn. 34 ff.):.

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 13 MN 143/20

    Coronaverordnung: Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland

    Auszug aus VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20
    Aus diesen Grundsätzen folgt gleichwohl, dass auch Infektionsschutzmaßnahmen gegen Ansteckungsverdächtige in der Gestalt von Rechtsverordnungen auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen gestützt werden müssen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, 13 MN 143/20, juris Rn. 26).

    Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 11.5.2020, a.a.O., Rn. 28 f.) ausgeführt:.

    hinsichtlich des gesamten Auslands bereits OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, a.a.O., Rn. 27 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, 15 E 1967/20, juris Rn. 32).

    mit Blick auf den drohenden Schaden nicht schwersten Folgen rechtfertigen es nicht, eine Ansteckung, die allenfalls bei weniger bei jedem 100. (ungeschützten) zwischenmenschlichen Kontakt überhaupt stattfinden kann, allein aufgrund eines Aufenthalts in dem betreffenden Land als hinreichend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, a.a.O., Rn. 31; VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, a.a.O., Rn. 32; i.E. auch OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2020, 13 B 776/20.NE, n.v., S. 11 BA).

    Dem schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an (wie hier auch OVG Münster, Beschl. v 5.6.2020, a.a.O., S. 5 ff. BA mit eingehender Begründung; OVG Lüneburg, Beschl. 11.5.2020, a.a.O., Rn. 33; a.A. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.5.2020, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20
    Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, BVerwGE 142, 205, juris Rn. 31).

    Es ist erforderlich, dass das zugrundeliegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen ist (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., juris Rn. 32 f.).

    eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 33).

    Nach der Maßstabsbildung durch das Bundesverwaltungsgericht, von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht, ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG nämlich "nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist" (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - 13 B 776/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20
    mit Blick auf den drohenden Schaden nicht schwersten Folgen rechtfertigen es nicht, eine Ansteckung, die allenfalls bei weniger bei jedem 100. (ungeschützten) zwischenmenschlichen Kontakt überhaupt stattfinden kann, allein aufgrund eines Aufenthalts in dem betreffenden Land als hinreichend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, a.a.O., Rn. 31; VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, a.a.O., Rn. 32; i.E. auch OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2020, 13 B 776/20.NE, n.v., S. 11 BA).

    Jedenfalls aber entbindet dieser Einschätzungsspielraum die Exekutive nicht davon, die verfügbaren Erkenntnisse zu beachten und insbesondere, wenn deren Breite und Validität zunimmt, die eigene Einschätzung zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; SaarVerfGH, Beschl. v. 28.4.2020, Lv 7/20, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2020, a.a.O., S. 14 BA; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, Rn. 49).

    Dem schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an (wie hier auch OVG Münster, Beschl. v 5.6.2020, a.a.O., S. 5 ff. BA mit eingehender Begründung; OVG Lüneburg, Beschl. 11.5.2020, a.a.O., Rn. 33; a.A. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.5.2020, a.a.O., Rn. 15).

  • VerfGH Saarland, 28.04.2020 - Lv 7/20

    Corona-Verordnung: Verfassungsgerichtshof lockert Ausgangsbeschränkungen

    Auszug aus VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20
    Es erscheint insoweit bereits zweifelhaft, dass der Antragsgegnerin als Verordnungsgeber bei der Beurteilung tatbestandlicher Voraussetzungen in gleichem Maße ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zusteht, wie er in der Rechtsprechung - auch von der beschließenden Kammer - auf Rechtsfolgenseite für die Einschätzung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Gebotenheit von Schutzmaßnahmen bei einer komplexen Gefahrenlage wie einer Pandemie mit einem neuartigen Krankheitserreger angenommen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; SaarVerfGH, Beschl. v. 28.4.2020, Lv 7/20, juris Rn. 31; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, n.v., S. 10 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2020, 2 E 2045/20, veröffentlicht auf der Website des Gerichts., S. 14 f. BA).

    Jedenfalls aber entbindet dieser Einschätzungsspielraum die Exekutive nicht davon, die verfügbaren Erkenntnisse zu beachten und insbesondere, wenn deren Breite und Validität zunimmt, die eigene Einschätzung zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; SaarVerfGH, Beschl. v. 28.4.2020, Lv 7/20, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2020, a.a.O., S. 14 BA; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, Rn. 49).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - 3 MR 32/20

    Quarantäne für Rückkehrer aus Nicht-EU-Ausland

    Auszug aus VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20
    Soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts meint, dass es für die Annahme eines Ansteckungsverdachts bei Einreisenden aus "Drittstaaten" genüge, dass sich ein Ansteckungsverdacht angesichts der pandemischen Verbreitung des Coronavirus nicht ausräumen lasse (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.5.2020, 3 MR 32/20, juris Rn. 19), teilt die Kammer diesen Ansatz nicht.

    Dem schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an (wie hier auch OVG Münster, Beschl. v 5.6.2020, a.a.O., S. 5 ff. BA mit eingehender Begründung; OVG Lüneburg, Beschl. 11.5.2020, a.a.O., Rn. 33; a.A. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.5.2020, a.a.O., Rn. 15).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2020 - 3 MB 13/20

    Infektionsschutz - Quarantäneanordnung; Corona-Ansteckungsgefahr bei Personen,

    Auszug aus VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20
    Nach Ansicht der Kammer darf neben § 30 IfSG nicht die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als zusätzliche und - da nicht auf die Heranziehung von Störern beschränkte - weitergehende materiell rechtliche Ermächtigungsgrundlage für eine Quarantänepflicht herangezogen werden (so aber OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.4.2020, 3 MB 13/20, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

    Auszug aus VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20
    Dies kommt (in Normenkontrollverfahren) allenfalls bei einer Teilnichtigkeit einer Rechtsverordnung in Betracht, wenn die verbleibende Regelung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und dem mutmaßlichen Willens des Normgebers entspricht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 12.12.2018, 8 CN 1/17, BVerwGE 164, 64, juris Rn. 15).
  • VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20

    Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass der

    Auszug aus VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20
    Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass schlechthin sämtliche Staaten mit Ausnahme der in § 57 Abs. 4 HmbSARS-CoV EindämmungsVO genannten das Infektionsgeschehen so unzuverlässig melden, dass eine Gefahreneinschätzung überhaupt nicht möglich ist, sieht die Kammer aber nicht (in diese Richtung aber VG Köln, Beschl. v. 29.5.2020, 7 L 957/20, juris Rn. 29; VG Freiburg, Beschl. v. 14.5.2020, 4 K 1621/20, juris Rn. 31).
  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20
    Es erscheint insoweit bereits zweifelhaft, dass der Antragsgegnerin als Verordnungsgeber bei der Beurteilung tatbestandlicher Voraussetzungen in gleichem Maße ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zusteht, wie er in der Rechtsprechung - auch von der beschließenden Kammer - auf Rechtsfolgenseite für die Einschätzung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Gebotenheit von Schutzmaßnahmen bei einer komplexen Gefahrenlage wie einer Pandemie mit einem neuartigen Krankheitserreger angenommen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; SaarVerfGH, Beschl. v. 28.4.2020, Lv 7/20, juris Rn. 31; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, n.v., S. 10 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2020, 2 E 2045/20, veröffentlicht auf der Website des Gerichts., S. 14 f. BA).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20

    Ladengeschäfte jeder Art über 800 qm bleiben in Sachsen-Anhalt weiterhin

  • VG Hamburg, 22.05.2020 - 2 E 2045/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Frage, ob es sich bei einem Studio, in dem

  • VG Köln, 29.05.2020 - 7 L 957/20

    Quarantänepflicht für US-Heimkehrerpaar bestätigt

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

  • VG Hamburg, 13.05.2020 - 15 E 1967/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung

  • VG Hamburg, 16.06.2020 - 7 E 2453/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung

    Bei hochansteckenden und teilweise tödlich verlaufenden Erkrankungen muss deshalb eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontaktes genügen (dazu im Einzelnen OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, 13 MN 143/20, juris Rn. 25; VG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2020, 2 E 2353/20, n.v., dort unter 2. a. bb. (1); Beschl. v. 13.5.2020, 15 E 1967/20, juris Rn. 31).

    Zwar handelt es sich bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragenen Erkrankung COVID-19 um eine sehr infektiöse, ernst zu nehmende Krankheit (für Einzelheiten zum derzeitigen Erkenntnisstand wird ergänzend auf die ausführlichen, und nach Überzeugung der Kammer nach wie vor gültigen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in seiner Entscheidung vom 11.5.2020, 13 MN 143/20, juris Rn. 27-29, verwiesen, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2020, 2 E 2353/20, n.v.).

    bb) Auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann § 57 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO a.F. aller Voraussicht nach nicht gestützt werden, da sonst die detaillierte Regelung der Spezialvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG umgangen würde (vgl. ausführlich zu den dort einschlägigen, insoweit vergleichbaren Regelungen OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2020, 13 B 776/20, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, 13 MN 143/20, juris Rn. 33; VG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2020, 2 E 2353/20 m. Verw. auf Beschl. v. 13.5.2020, 15 E 1967/20, juris Rn. 34 ff.).

    Darüber hinaus genügt die umfassend formulierte Generalklausel nicht den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an die Ermächtigung zum Erlass einer Regelung, die mit einer - auch zeitlich erheblichen - Freiheitsbeschränkung i.d.S. verbunden ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, 13 MN 143/20, juris Rn. 34; VG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2020, 2 E 2353/20, n.v. m. Verw. auf Beschl. v. 13.5.2020, juris Rn. 34 ff.; a.A. OVG Schleswig, Beschl. v. 7.4.2020, 3 MB 13/20, juris Rn. 10 ff.).

    Die Kammer hat schließlich erwogen, die vorliegende Eilentscheidung zum Schutze Dritter mit einer (zeitlichen) Maßgabe zu versehen, die der Antragsgegnerin Gelegenheit gibt, sich auf die im Wesentlichen auf allgemein verfassungsrechtlichen Gründen - nämlich der Rechtswidrigkeit der gesetzlichen abstrakt-generellen Regelung der Quarantänepflicht - beruhende Stattgabe einzustellen und den Erlass einzelfallbezogener Maßnahmen auch für den vorliegenden Fall zu prüfen (VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, 15 E 1967/20, juris Rn. 39; ablehnend VG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2020, 2 E 2353/20, n.v.).

  • BVerfG, 18.06.2020 - 1 BvQ 69/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Quarantäne für Ein- und

    Mit Beschluss vom 8. Juni 2020 - 2 E 2353/20 - gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt und erließ die begehrte einstweilige Anordnung.
  • VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung der

    Bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragenen Erkrankung COVID-19 handelt es sich um eine sehr infektiöse, ernst zu nehmende Krankheit (ausführlich zu Einzelheiten vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, 13 MN 143/20, juris Rn. 27 ff; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2020, 2 E 2353/20, n.v.).
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