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   VG Weimar, 27.08.2008 - 2 E 626/08 We   

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https://dejure.org/2008,26623
VG Weimar, 27.08.2008 - 2 E 626/08 We (https://dejure.org/2008,26623)
VG Weimar, Entscheidung vom 27.08.2008 - 2 E 626/08 We (https://dejure.org/2008,26623)
VG Weimar, Entscheidung vom 27. August 2008 - 2 E 626/08 We (https://dejure.org/2008,26623)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    RL 91/439/EWG
    Verkehrsrecht; Keine Ablehnung der Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Fahrerlaubnis aufgrund von Unterlagen aus dem Bereich des Aufnahmemitgliedstaates.; Ablehnung; Anerkennung; Entzug; Fahrerlaubnis; Führerschein; Unterlagen; Wohnsitz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer in der tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    EU-Führerschein - EU-FE-Rechtsprechung Bundesgerichte - EU-FE-Rechtsprechung nach Bundesländern - EU-Führerschein und Wohnsitzprinzip

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Saarland, 03.07.2008 - 1 B 238/08

    Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit

    Auszug aus VG Weimar, 27.08.2008 - 2 E 626/08
    Nur jedoch wenn sich aus einem dortigen Eintrag ergeben würde, dass der Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Erteilungszeitpunkt nicht in der Tschechischen Republik gelegen hat (so etwa bei dem Beschluss des OVG Saarland vom 03.07.2008 - 1 B 238/08 - zitiert nach Juris), würde sich aus der Fahrerlaubnis selbst die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses ergeben und eine Verweigerung der Anerkennung wäre möglich.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Weimar, 27.08.2008 - 2 E 626/08
    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen die durch den Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (C-334/06, C 335/06 sowie C 336/06) genannten Voraussetzungen, die einen Mitgliedstaat zur Verweigerung der Anerkennung berechtigen, im vorliegenden Falle gerade nicht vor.
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