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   ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08   

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ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08 (https://dejure.org/2008,25151)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08 (https://dejure.org/2008,25151)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - 2 Ga 9993/08 (https://dejure.org/2008,25151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen; Recht zur Durchführung von Arbeitskämpfen und Durchführung behindernder Kampfmaßnahmen; Blockade eines bestreikten Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Köln, 02.07.1984 - 9 Sa 602/84

    Arbeitskampf - Streik - Einstweilige Verfügung gegen Übergriff

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08
    43 a. Blockaden, auch teilweise, Menschenmauern, Streikbrechergassen schikanöser Art und ähnlich behindernde Kampfmaßnahmen, die anlässlich eines (rechtmäßigen) Streiks vor dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden und dessen Auswirkungen (Produktionsstörung) steigern sollen, sind von dem Recht zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht gedeckt ( BAG Urt. v. 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - AP Nr. 109 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Köln 2.7.1988 - 9 Sa 602/04 - NZA 1984, 402 = DB 1984, 2095 ).

    Der Betriebsinhaber kann sich hiergegen mit der Unterlassungsklage nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wehren ( LAG Köln, Urt. v. 2. Juli 1984 - 9 Sa 602/84 - NZA 1984, 402 = DB 1984, 2095 ).

    Es besteht insoweit ein Anspruch darauf, dass Arbeitswillige beim Betreten oder Verlassen des Werksgeländes weder durch körperliche noch durch psychische Gewalt behindert werden, dass Streikposten und Streikende so aufgestellt werden, dass ein mindestens drei Meter breiter Zugang gewährleistet ist und dass Lieferanten, Kunden und Besucher beim Passieren nicht behindert werden ( LAG Köln, Urt. v. 2. Juli 1984 - 9 Sa 602/84 - N ZA 1984, 402 = DB 1984, 2095) .

    Kunden und Arbeitswillige werden gezwungen sich durch das Passieren selbst als Streikbrecher zu bezichtigen und selbst zu erniedrigen, ggf. verstärkt durch die Notwendigkeit des Bückens (vgl. zu dem Erfordernis eines menschenwürdigen Gehens auch LAG Köln 2.7.1984 - 9 Sa 602/84 - NZA 1984, 402 (403) ).

    Solche Maßnahmen verletzen unmittelbar die Freiheitsrechte Dritter sowie sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Achtung seiner Menschenwürde ( LAG Köln 2.7.1984 - 9 Sa 602/84 - NZA 1984, 402 (403)).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08
    Unterlassungsanträge müssen im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so formuliert sein, dass sie eindeutig erkennen lassen, welche Verhaltensweisen dem Schuldner verboten werden sollen ( BAG 04.2007 - 1 AZR 252/06 - NZA 2007, 987 ; BGH 16.11.2006 - I ZR 191/03 - DB 2007, 1190 ).

    Einem Arbeitgeberverband steht gegenüber einer Gewerkschaft ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder zu, denn dadurch wird das Recht der gegnerischen Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung in unzulässiger Weise verletzt ( BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - 26.04.1988 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan 1 AZR 399/86 - AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Berlin-Brandenburg 28.09.2007 - 8 Sa 916/07 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 78a ).

    Gleiches gilt - gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GG - für den Arbeitgeberverband, dessen Mitglied der bestreikte Arbeitgeber ist ( BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - 26.04.1988 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan 1 AZR 399/86 - AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Berlin-Brandenburg 28.09.2007 - 8 Sa 916/07 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 78a ).

  • BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86

    Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08
    Einem Arbeitgeberverband steht gegenüber einer Gewerkschaft ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder zu, denn dadurch wird das Recht der gegnerischen Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung in unzulässiger Weise verletzt ( BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - 26.04.1988 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan 1 AZR 399/86 - AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Berlin-Brandenburg 28.09.2007 - 8 Sa 916/07 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 78a ).

    Gleiches gilt - gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GG - für den Arbeitgeberverband, dessen Mitglied der bestreikte Arbeitgeber ist ( BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - 26.04.1988 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan 1 AZR 399/86 - AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Berlin-Brandenburg 28.09.2007 - 8 Sa 916/07 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 78a ).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.09.2007 - 8 Sa 916/07

    Klage auf Unterlassung von Warnstreiks - Umfang der Friedenspflicht -

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08
    Einem Arbeitgeberverband steht gegenüber einer Gewerkschaft ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder zu, denn dadurch wird das Recht der gegnerischen Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung in unzulässiger Weise verletzt ( BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - 26.04.1988 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan 1 AZR 399/86 - AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Berlin-Brandenburg 28.09.2007 - 8 Sa 916/07 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 78a ).

    Gleiches gilt - gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GG - für den Arbeitgeberverband, dessen Mitglied der bestreikte Arbeitgeber ist ( BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - 26.04.1988 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan 1 AZR 399/86 - AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Berlin-Brandenburg 28.09.2007 - 8 Sa 916/07 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 78a ).

  • LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05

    Schadenersatzanspruch gegen eine Arbeitnehmerin wegen deren Aufruf zu einem im

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08
    Anders als bei einem Unterstützungsstreik (vgl. hinsichtlich dessen Zulässigkeit einerseits BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - AP Nr. 173 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; anderseits Landesarbeitsgericht Niedersachsen 07.03.2006 12 Sa 274/05 LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76; LAG München - 6 Sa 602/05 - 15.06.2005 ) kann sich der undefinierbare Personenkreis, an den sich der Aufruf richtet, nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG stützen.
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86

    Schadenersatz wegen Betriebsblockade

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08
    43 a. Blockaden, auch teilweise, Menschenmauern, Streikbrechergassen schikanöser Art und ähnlich behindernde Kampfmaßnahmen, die anlässlich eines (rechtmäßigen) Streiks vor dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden und dessen Auswirkungen (Produktionsstörung) steigern sollen, sind von dem Recht zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht gedeckt ( BAG Urt. v. 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - AP Nr. 109 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Köln 2.7.1988 - 9 Sa 602/04 - NZA 1984, 402 = DB 1984, 2095 ).
  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08
    Anders als bei einem Unterstützungsstreik (vgl. hinsichtlich dessen Zulässigkeit einerseits BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - AP Nr. 173 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; anderseits Landesarbeitsgericht Niedersachsen 07.03.2006 12 Sa 274/05 LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76; LAG München - 6 Sa 602/05 - 15.06.2005 ) kann sich der undefinierbare Personenkreis, an den sich der Aufruf richtet, nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG stützen.
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.07.2002 - 4 Sa 241/02

    Unterlassungsverfügung - Arbeitskampf - Streik - Blockade

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08
    Eine Gewerkschaft, die zu einem Streik ausruft, ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Arbeitskampfes zu sorgen ( LAG Schleswig-Holstein 12.07.2002 - 4 Sa 241/02 - nv .).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08
    Unterlassungsanträge müssen im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so formuliert sein, dass sie eindeutig erkennen lassen, welche Verhaltensweisen dem Schuldner verboten werden sollen ( BAG 04.2007 - 1 AZR 252/06 - NZA 2007, 987 ; BGH 16.11.2006 - I ZR 191/03 - DB 2007, 1190 ).
  • LAG München, 15.06.2005 - 6 Sa 602/05

    Solidaritätsstreik

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08
    Anders als bei einem Unterstützungsstreik (vgl. hinsichtlich dessen Zulässigkeit einerseits BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - AP Nr. 173 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; anderseits Landesarbeitsgericht Niedersachsen 07.03.2006 12 Sa 274/05 LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76; LAG München - 6 Sa 602/05 - 15.06.2005 ) kann sich der undefinierbare Personenkreis, an den sich der Aufruf richtet, nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG stützen.
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