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   OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89   

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OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89 (https://dejure.org/1993,8222)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.03.1993 - 2 K 1/89 (https://dejure.org/1993,8222)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. März 1993 - 2 K 1/89 (https://dejure.org/1993,8222)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 598
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92

    Beamtenrecht - Arbeitszeitverkürzung bei Lehrern - Pflichtstundenzahl

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89
    Dem Verordnungsgeber steht aber auch angesichts der Schwierigkeiten bei der Bemessung der Lehrerarbeitszeit ein Gestaltungsspielraum zumindest hinsichtlich der Frage zu, in welchem Umfang er die Lehrerarbeitszeit einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung anpaßt (BVerwG, Beschl. v. 29.1.1992 - 2 B 5.92 -, Buchholz 237.4 § 76 hamb. Landesbeamtengesetz Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBl Bad.-Württ. 1992, 354; Urt. d. erk. Sen. v. 28.12.1982 - 2 OVG C 3/80 -, S. 17).

    Er ist insbesondere nicht verpflichtet, eine allgemeine Kürzung der Arbeitszeit für Beamte gerade durch eine entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 27.5.1992 - 2 NB 2.92 - Beschl. v. 29.1.1992 a.a.O.; Urt. v. 15.6.1971 - II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191, 194).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1991 - 4 S 627/90

    Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte durch Verwaltungsvorschrift

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89
    Dem Verordnungsgeber steht aber auch angesichts der Schwierigkeiten bei der Bemessung der Lehrerarbeitszeit ein Gestaltungsspielraum zumindest hinsichtlich der Frage zu, in welchem Umfang er die Lehrerarbeitszeit einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung anpaßt (BVerwG, Beschl. v. 29.1.1992 - 2 B 5.92 -, Buchholz 237.4 § 76 hamb. Landesbeamtengesetz Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBl Bad.-Württ. 1992, 354; Urt. d. erk. Sen. v. 28.12.1982 - 2 OVG C 3/80 -, S. 17).

    Die Annahme des Verordnungsgebers, daß mit dem Rückgang der Schülerzahlen überhaupt eine Arbeitsentlastung verbunden ist und deshalb gegenüber der allgemeinen Arbeitszeitverkürzung eine prozentual geringere Verkürzung der Regelstundenzahl ausreicht, ist einsichtig und naheliegend (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBl Bad.-Württ. 1992, 353).

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89
    Er ist insbesondere nicht verpflichtet, eine allgemeine Kürzung der Arbeitszeit für Beamte gerade durch eine entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 27.5.1992 - 2 NB 2.92 - Beschl. v. 29.1.1992 a.a.O.; Urt. v. 15.6.1971 - II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191, 194).
  • BVerwG, 13.03.1980 - 2 C 3.80

    Zulässigkeit einer Revision bei fehlender Vertretung durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89
    Er weicht insoweit nach erneuter Überprüfung von der in seinem Urteil vom 28. Dezember 1982 (2 C 3.80 - S. 22) geäußerten Einschätzung ab.
  • BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89
    Er ist insbesondere nicht verpflichtet, eine allgemeine Kürzung der Arbeitszeit für Beamte gerade durch eine entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 27.5.1992 - 2 NB 2.92 - Beschl. v. 29.1.1992 a.a.O.; Urt. v. 15.6.1971 - II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191, 194).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89
    Dies bedeutet, daß der Verordnungsgeber die abverlangte durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte grundsätzlich so festzusetzen hat, daß sich die insgesamt abverlangte Dienstleistung, bestehend aus Unterrichtserteilung und sonstigen dienstlichen Tätigkeiten, bei grob pauschalierender Betrachtung im Rahmen der allgemein festgesetzten Arbeitszeit von jetzt 38, 5 Stunden in der Woche hält (vgl. dazu grds. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, RiA 1990, 194; Urt. d. erk. Sen. v. 28.12.1982 - 2 OVG C 3/80 -, S. 21).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89
    Die Differenzierung knüpft an einen Umstand an, der einen Bezug zur Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 -, ZBR 1983, 187; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -, RdJB 1991, 219, 222).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86

    Normenkontrolle einer Pflichtstundenregelung für Lehrer durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89
    Die Differenzierung knüpft an einen Umstand an, der einen Bezug zur Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 -, ZBR 1983, 187; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -, RdJB 1991, 219, 222).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

    cc) Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach die Erhöhung der Regelstundenzahl von Gymnasiallehrkräften bei der gebotenen generellen Betrachtung immer dann nicht offensichtlich fehlsam - insbesondere nicht willkürlich - sei, wenn ihnen noch mehr als die Hälfte ihrer wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stehe (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 13; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 54; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 23; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 38ff.).

    Zunächst wird auf der Basis der jeweiligen Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte deren auf den Unterricht entfallender wöchentlicher Arbeitszeitanteil berechnet, wobei für eine Regelstunde 50 Minuten (45 Minuten Unterricht zuzüglich weiteren 5 Minuten für Wege zu den Klassenräumen) angesetzt werden (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 14; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 42; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 36); dieser Wert, multipliziert mit der Anzahl der Wochen des Jahres, in denen Unterricht stattfindet, ergibt den jährlichen Unterrichtsanteil in Stunden.

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2024 - 5 LB 68/22

    Gymnasiale Oberstufe; gymnasiales Angebot; Gymnasiallehrkräfte; Gymnasium; IGS;

    Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16 f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

    cc) Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach die Erhöhung der Regelstundenzahl von Gymnasiallehrkräften bei der gebotenen generellen Betrachtung immer dann nicht offensichtlich fehlsam - insbesondere nicht willkürlich - sei, wenn ihnen noch mehr als die Hälfte ihrer wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stehe (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 13; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 54; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 23; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 38ff.).

    Zunächst wird auf der Basis der jeweiligen Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte deren auf den Unterricht entfallender wöchentlicher Arbeitszeitanteil berechnet, wobei für eine Regelstunde 50 Minuten (45 Minuten Unterricht zuzüglich weiteren 5 Minuten für Wege zu den Klassenräumen) angesetzt werden (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 14; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 42; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 36); dieser Wert, multipliziert mit der Anzahl der Wochen des Jahres, in denen Unterricht stattfindet, ergibt den jährlichen Unterrichtsanteil in Stunden.

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 162/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; Schulleiter; Schulleiterin

    Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

    cc) Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach die Erhöhung der Regelstundenzahl von Gymnasiallehrkräften bei der gebotenen generellen Betrachtung immer dann nicht offensichtlich fehlsam - insbesondere nicht willkürlich - sei, wenn ihnen noch mehr als die Hälfte ihrer wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stehe (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 13; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 54; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 23; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 38ff.).

    Zunächst wird auf der Basis der jeweiligen Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte deren auf den Unterricht entfallender wöchentlicher Arbeitszeitanteil berechnet, wobei für eine Regelstunde 50 Minuten (45 Minuten Unterricht zuzüglich weiteren 5 Minuten für Wege zu den Klassenräumen) angesetzt werden (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 14; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 42; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 36); dieser Wert, multipliziert mit der Anzahl der Wochen des Jahres, in denen Unterricht stattfindet, ergibt den jährlichen Unterrichtsanteil in Stunden.

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2022 - 5 LA 84/21

    Gymnasiallehrkräfte; IGS; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstundenzahl; Regelstundenzahl

    Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16 f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2019 - 5 KN 79/16

    Artikelgesetz; Einschätzungsprärogative; Evidenzkontrolle; Förderschule;

    Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005, a. a. O., Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 5 LB 133/20

    Anrechnungsstunden; Ausgleich; Funktionsamt; gesteigerte Leistungsfähigkeit;

    Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16 f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 4 B 10.07

    Zum Umfang der Lehrverpflichtung eines Studienrates an einem Gymnasium in Berlin

    Nichts wesentlich Anderes ergibt sich bei Zugrundelegung verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung zur Berechnung der Lehrerarbeitszeit (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627.90 -, VBlBW 1992, 350, 353; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993 - 2 K 1.89 -, NVwZ-RR 1994, 598, 600; OVG Koblenz, Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980.95 -, NVwZ-RR 1998, 52, 53; VGH Kassel, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 N 4694/96 -, NVwZ-RR 2002, 278, 279; Beschluss vom 22. August 2000 - 1 N 2320/96 -, DÖD 2001, 97, 98).
  • VG Sigmaringen, 19.04.2023 - 8 K 3435/21

    Bürogebäude; Gewerbegebiet; Industriegebiet; Befreiung

    Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr setzt darüber hinaus grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung beziehungsweise des Grundverwaltungsakts voraus (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2016 - 10 S 2406/14 -, juris Rn. 22 ff; BayVGH, Beschluss vom 18.10.1993 - 24 B 93.92 -, NVwZ-RR 1994, 598; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.09.2019 - 10 K 31/18 -, juris Rn. 44; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 - 3 S 411/15 -, juris Rn. 31 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 4 B 4.07

    Erhöhung der Pflichtstundenzahl der Lehrer rechtmäßig

    Nichts wesentlich Anderes ergibt sich bei Zugrundelegung verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung zur Berechnung der Lehrerarbeitszeit (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627.90 -, VBlBW 1992, 350, 353; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993 - 2 K 1.89 -, NVwZ-RR 1994, 598, 600; OVG Koblenz, Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980.95 -, NVwZ-RR 1998, 52, 53; VGH Kassel, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 N 4694/96 -, NVwZ-RR 2002, 278, 279; Beschluss vom 22. August 2000 - 1 N 2320/96 -, DÖD 2001, 97, 98).
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15

    Arbeitszeit von Lehrkräften; Hauptschulen; Oberschulen; Regelstundenzahl;

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